Strafrecht

Gutachtensanforderung bei Cannabiskonsum und Lorazepambesitz

Aktenzeichen  Au 7 S 17.652

Datum:
16.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 7, Abs. 4 S. 4, § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, § 88, § 113 Abs. 1 S. 1, § 122 Abs. 1, § 154 Abs. 1
FeV FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 46 Abs. 3
StPO StPO § 170 Abs. 2
GG GG Art. 2 Abs. 2
StVG StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4
GKG GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Die in der Begutachtensaufforderung liegende Rechtsbeeinträchtigung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen. Es bedarf insoweit konkreter Anzeichen, die den Verdacht nahelegen, dass die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt ist (vorliegend bejaht wegen Cannabiskonsums und Internetbestellungen von Cannabis und Lorazepam). (Rn. 45 – 48) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.
1. Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller war seit dem 25. Juli 2005 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B und eingeschlossene Klassen.
Am 18. August 2015 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners eine Mitteilung der Polizeiinspektion … wegen einer Drogenauffälligkeit des Antragstellers ein. Der Antragsteller sei am 21. Juli 2015 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten worden. Ein Urindrogenvortest habe positiv auf THC reagiert, weswegen eine Blutentnahme veranlasst worden sei. Das beigefügte rechtsmedizinische Gutachten habe beim Antragsteller einen THC-COOH-Wert von 24,5 ng/ml, also eines Abbauproduktes von THC im Blut ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass dieser Tatbestand im Wiederholungsfalle Zweifel an der Kraftfahreignung begründen und zur Anordnung eines fachärztlichen Gutachtens im Wiederholungsfall führen könne.
Am 14. Oktober 2015 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung der Polizeiinspektion … ein, wonach Ermittlungen der Kriminalinspektion … ergeben hätten, dass der Antragsteller über das Internet am 18. August 2014 zwei Gramm Haschisch bestellt habe, das an seine Adresse zugesandt worden sei. Ein Preis für das Haschisch und ein Nachweis über den Erhalt seien nicht vorhanden. Der Antragsteller habe keine Angaben hierzu gemacht, das eingeleitete Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft … am 2. Dezember 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
Am 26. Juli 2016 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung der Polizeiinspektion … ein, dass Ermittlungen des Zollfahndungsamtes … ergeben hätten, dass der Antragsteller über das Internet im sog. Darknet 40 rezeptpflichtige Tabletten Lorazepam bestellt habe, die ihm lt. sichergestellter Verkaufslisten am 11. Januar 2015 zugesandt worden seien. Der Antragsteller habe hierzu keine Angaben gemacht. Bei Lorazepam handele es sich um rezeptpflichtiges Psychopharmakon, das auch als Drogenersatzstoff konsumiert werde. Der einfache Erwerb – auch ohne ärztliche Verordnung – sei nicht strafbar. Ein Erwerb zu gewerblichen Zwecken bzw. zur Weiterveräußerung dürfe aufgrund der geringen Menge nicht unbedingt vorausgesetzt werden.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 teilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit, dass aufgrund dieser Mitteilungen der Verdacht naheliege, dass er regelmäßig Betäubungsmittel oder sog. Drogenersatzstoffe konsumiere. Da Drogen ein hohes Gefährdungspotenzial für den Straßenverkehr darstellten und diese je nach Wirkstoff jederzeit unvorhersehbar die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten könnten, müsse bei dem Antragsteller als Inhaber einer Fahrerlaubnis Bedenken an der Fahrtauglichkeit erhoben werden. Inhaber einer Fahrerlaubnis müssten die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Diese seien insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vorliege, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werde. Bei einer Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit bestehe keine Fahreignung.
Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, könne die Fahrerlaubnisbehörde zur Entscheidung über die Eignung ein Gutachten anordnen. Zur Abklärung der Eignungszweifel und Vorbereitung einer Entscheidung ordne das Landratsamt deshalb beim Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens zur Abklärung des Drogenkonsum-/Arzneimittelkonsum-Verhaltens an. Das Gutachten sei bis spätestens 15. Oktober 2016 vorzulegen. Der Kreis der Gutachter sei auf die ärztlichen Fachkräfte der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung einzuschränken. Das Gutachten habe folgende Fragen zu beantworten:
„Nimmt bzw. nahm (der Antragsteller) Betäubungsmittel i.S.d. BtmG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen, ein?
Falls ja, in welchem Zeitraum?
Die Frage, ob eine Einnahme von Betäubungsmitteln und/oder psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln vorliegt, ist mit einer Haaranalyse zu klären (ersatzweise zwei kurzfristig einbestellte polytoxikologische Urindrogenscreening, sofern keine ausreichende Haarlänge vorliegt.).”
Bei der Untersuchung habe der Antragsteller die Möglichkeit die Eignungszweifel auszuräumen. Das Gutachten solle ausschließlich zur Frage des Konsumverhaltens Stellung nehmen. Ausführungen hinsichtlich prognostischer Einschätzungen eines zukünftigen Konsums seien nicht Gegenstand der Fragestellung. Die Kosten der Begutachtung seien vom Antragsteller als Verursacher zu tragen. Gemäß § 11 Abs. 8 FeV müsse von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werden, wenn der Antragsteller sich weigern sollte, sich der geforderten Begutachtung zu unterziehen oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlege. Dies hätte zur Folge, dass das Landratsamt gehalten wäre, die Fahrerlaubnis kostenpflichtig zu entziehen. Die Behörde sei bereit, in einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Hierbei bestehe die Möglichkeit der Akteneinsicht. Um vorherige Terminabsprache werde gebeten.
Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 4. August 2016 zugestellt.
Am 10. Februar 2017 wandte sich die Fahrerlaubnisbehörde an den Antragsteller und teilte ihm mit, dass mit Schreiben vom 2. August 2016 gegen ihn die Anordnung getroffen worden sei, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis 15. Oktober 2016 beizubringen, das abklären sollte, ob derzeit bei ihm Fahreignung bestehe, da er wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz verstoßen habe. Er habe dieser Anordnung nicht Folge geleistet. Von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen müsse daher ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er habe Gelegenheit sich hierzu bis zum 28. Februar 2017 zu äußern. Das Schreiben wurde ihm am 14. Februar 2017 zugestellt.
Nach Akteneinsichtnahme teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Landratsamt mit, im Schreiben vom 10. Februar 2017 sei mitgeteilt worden, dass der Antragsteller ein ärztliches Gutachten beibringen müsse, da er „wiederholt gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Arzneimittelgesetz verstoßen“ habe. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Entsprechende Verstöße seien dem Antragsteller nicht nachzuweisen. Das Verfahren gegen den Antragsteller sei daher einzustellen.
Mit Bescheid vom 28. April 2017 entzog daraufhin die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), ordnete an, dass der Antragsteller seinen Führerschein spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben habe (Nr. 2 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids) und setzte für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fest (Nr. 4 des Bescheids).
Wegen der Nichtvorlage des zu Recht angeordneten fachärztlichen Gutachtens sei von einer Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids sei erforderlich, weil ein öffentliches Interesse daran bestehe, ungeeignete Kraftfahrer von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten. Ein Gutachten, das die Fahreignung des Antragstellers bestätige, sei nicht vorgelegt worden. Durch die Anordnung des Sofortvollzugs sei sicherzustellen, dass der Antragsteller am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr teilnehme, so lange nicht durch ein fachärztliches Gutachten geklärt sei, ob er die Fahreignung besitze, um jegliche Eigen- und Fremdgefährdung auszuschließen.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Mai 2017 zugestellt.
2. Am 8. Mai 2017 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 28. April 2017 wiederherzustellen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins sei nicht ausreichend begründet. Der Antragsgegner führe zur Begründung nur aus, der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil er das geforderte fachärztliche Gutachten nicht beigebracht habe. Der Antragsgegner schließe daraus auf die Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Damit seien aber lediglich die Gründe für die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst, nicht jedoch diejenigen für deren sofortige Vollziehung dargetan. Zwar könne die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung unter Umständen zusammen mit der Begründung für die Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben werden, dies sei hier jedoch nicht geschehen. Der Antragsgegner lege in dem angefochtenen Bescheid nicht dar, dass die Umstände, aus denen sich aus seiner Sicht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben sollten, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis begründen würden.
Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht gerechtfertigt. Ein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit bestehe nicht. Es bestehe kein hinreichend konkretisierter Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptverfahrens nicht abgewartet werden könne. Der Antragsteller sei keinesfalls drogenabhängig, ein regelmäßiger Konsum habe ihm bisher nicht nachgewiesen werden können. Insbesondere seien alle Verfahren gegen ihn bisher entweder eingestellt oder nicht weiterverfolgt worden. Dies alles habe der Antragsgegner nicht ausreichend berücksichtigt. Hinzu komme, dass sich der Antragsteller seit dem letzten vorgeworfenen Sachverhalt, der angeblichen Bestellung von rezeptpflichtigen Medikamenten am 11. Januar 2015 nahezu ein Jahr Zeit gelassen ha 21 be, den Bescheid gegen den Antragsteller zu erlassen und die sofortige Vollziehung anzuordnen, so dass es mehr als fraglich erscheine, inwieweit hierdurch eine Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen werden solle, da der Antragsteller bisher unbeschadet am Straßenverkehr habe teilnehmen können.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei vom Gesetzgeber nicht als typischerweise dringlich eingestuft und mit einem generellen Ausschluss des Suspensiveffekts etwaiger Rechtsmittel versehen worden. Für die im Einzelfall mögliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei daher eine eigenständige Verfügung erforderlich, die ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung erfordere. Das besondere Vollziehungsinteresse müsse sich gerade auf den sofortigen also dringenden Vollzug des Verwaltungsakts beziehen. Bezugspunkt sei insofern der Faktor „Zeit“ und es würden besondere Gründe für die alsbaldige Verwirklichung des Verwaltungsaktes noch vor der Entscheidung über das Rechtsmittel gefordert. Nur diese Eilbedürftigkeit könne die Durchbrechung des als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein könne die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen nicht tragen. Angesichts der ganz erheblichen und grundrechtsrelevanten Belastung setze eine derartige Präventivmaßnahme überwiegende öffentliche Belange voraus, die es rechtfertigten, den Rechtsschutz des Betroffenen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Anordnung bedürfe daher der besonderen Begründung, aus der hervorgehen müsse, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Diesen Anforderungen werde der Bescheid nicht gerecht.
Hinzu komme, dass auch die Grundverfügung rechtswidrig sei. Für die Bestellung von Betäubungsmitteln im Internet bestehe kein Nachweis. Ebenso sei das Verfahren wegen des bei einer Verkehrskontrolle festgestellten THC-COOH-Gehalts eingestellt worden. Auf die Nichteignung könne aus diesen Vorkommnissen daher nicht geschlossen werden. Aber auch aus der Nichtvorlage des Gutachtens dürfe nicht auf die Nichteignung geschlossen werden. Das Gutachten habe nicht angeordnet werden dürfen. Tatsachen, die die Annahme der Einnahme von Betäu 23 bungsmitteln rechtfertigen würden, lägen hier nicht vor. Gerade im Falle von Can-nabis müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ständig fahreig-nungsrelevante körperlich-geistige Defizite vorhanden seien, oder Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden könnten. Selbst wenn man dem Antragsteller gelegentlichen Konsum von Cannabis unterstellen wolle, so weise der sehr geringe Gehalt eines Abbauprodukts von Canna-bis daraufhin, dass ein Konsum etliche Tage vor der Verkehrsteilnahme stattgefunden habe und der Kläger deshalb jedenfalls trennen könne.
3. Für den Antragsgegner beantragte das Landratsamt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, dass durchaus geprüft worden sei, ob der Sofortvollzug in diesem Fall angeordnet werde. Die Behörde sehe die Anordnung aber für gerechtfertigt an. Die Fahrerlaubnisbehörde müsse bei Kenntnis wiederholter Betäubungsmittelkontakte, wie im vorliegenden Fall, ausschließen können, dass der Betroffene die Betäubungsmittel konsumiert und ggf. auch noch im berauschten Zustand ein Kraftfahrzeug führe. Beim Antragsteller sei bei einer Verkehrskontrolle THC-COOH nachgewiesen worden. Ein fachärztliches Gutachten hätte gerade abklären sollen, ob der Betroffene Drogen konsumiert, ggf. in welchem Umfang. Mit dem Gutachten hätte der Verdacht des Betäubungsmittelkonsums auch entkräftet werden können.
Da das Gutachten nicht vorgelegt worden sei, sei weiterhin der Verdacht des Betäubungsmittelkonsums gegeben. Die Verkehrssicherheit erfordere, Gefahren für Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr möglichst gering zu halten. Da nicht sicher sei, ob und in welchem Umfang der Betroffene Betäubungsmittel konsumiere und ob er in diesem Zustand auch am Straßenverkehr teilnehme, sei der sofortige Vollzug anzuordnen gewesen – zum Schutz des Antragstellers und zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer. Ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Entzugsbescheids sei nicht zu rechtfertigen.
4. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 8. Mai 2017 bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO schon von seinem Wortlaut her dahingehend auszulegen, dass (nur) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8. Mai 2017 gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 28. April 2017 beantragt wurde, nicht jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die bereits kraft Gesetzes (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungsund Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids, die sich nach Ablieferung des Führerscheins ohnehin erledigt hat.
Der Antrag ist insoweit zulässig aber unbegründet.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Bestimmung hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80, Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde vor, die davon ausging, dass wegen des nicht vorgelegten Gut achtens nicht von Fahreignung des Antragstellers ausgegangen werden könne. Die Behörde hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug noch hinreichend begründet. In gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (stRspr, BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris Rn. 10; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 10.3.2008 – 11 CS 07.3453 – juris Rn. 16).
2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung des Gerichts ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also diejenigen der Klage vom 8. Mai 2017. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Anfechtungsklage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hiergegen angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft Eingriffe in die Berufsfreiheit und ist insoweit nicht einschlägig. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, so hat die Interessenabwägung unter deren Berücksichtigung zu erfolgen, soweit sie überschaubar sind. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage, desto geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen und umgekehrt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22 Auflage 2016, § 80, Rn. 158).
3. Die Klage wird hier mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist wohl rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschie benden Wirkung kommt somit bei Abwägung der in Rede stehenden gegenläufigen Interessen nicht in Betracht.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis – ohne Ermessensspielraum – zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung begründen, so finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat, obwohl er auf diese für ihn nachteiligen Folgen der behördlichen Anordnung hingewiesen worden war (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Dieser Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig was (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25/04 – juris; BayVGH, B.v. 5.6.2009 – 11 CS 09.69 – juris; B.v. 19.2.2009 – 11 ZB 08.1466 – juris; VG Augsburg, B.v. 6.8.2010 – Au 7 S. 10.1045).
b) Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 2. August 2016 war wohl rechtmäßig, sodass die Nichtvorlage des Gutachtens hier ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.
Rechtsgrundlage der Gutachtensanforderung ist hier § 46 Abs. 3 FeV i.V.m.
§ 11 Abs. 2 Satz 1, 2 FeV sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 FeV.
Gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinweisen. Die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes bzw. die Einnahme von Cannabis stellen nach Maßgabe der Nr. 9.1 und Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Mängel dar, die zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes vorliegt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV), oder dass missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV). Eines Nachweises, dass die entsprechenden Stoffe im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr konsumiert wurden, oder dass der Betroffene unter Wirkung der Stoffe am Straßenverkehr teilgenommen hat, erst recht eines Nachweises strafbarer Handlungen bedarf es für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung also nicht.
Die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Die in der Begutachtensaufforderung liegende Rechtsbeeinträchtigung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte feststellt, die den hinreichenden Verdacht fehlender Fahreignung begründen. Es bedarf insoweit konkreter Anzeichen, die den Verdacht nahelegen, dass die körperliche oder geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigt ist. Die Gründe für eine Begutachtung dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein. Ein nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutender Umstand kann kein hinreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens sein (BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 25.04 – juris Rn. 22 f.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn. 23 zu § 11 FeV, jeweils m.w.N.; zu den Anforderungen an die 42 Eignungsbedenken bei der Anordnung anderer Aufklärungsmaßnahmen vgl. außerdem BVerfG, B.v. 24.6.1993 – 1 BvR 689/92 – juris Rn. 60, 63 sowie B.v. 20.6.2006 – 1 BvR 2062/96 – juris Rn. 54).
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass beim Antragsteller Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt (§ 14 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 FeV) und deshalb ein ärztliches Gutachten zur Klärung dieser Frage anzuordnen war.
c) Durch die eingangs geschilderten Mitteilungen der Polizeibehörden steht zum einen fest, dass der Antragsteller Cannabis konsumiert hat, dies ist nachgewiesen, durch das rechtsmedizinische Gutachten vom 7. August 2015, mit dem das Vorhandensein von Cannabis-Abbauprodukten im Blut des Antragstellers nachgewiesen ist. Der Antragsteller bestreitet den Konsum von Cannabis auch nicht.
Außerdem ergaben sich weiterhin Hinweise darauf, dass der Antragsteller im Internet Cannabis und Lorazepam, ein psychoaktiv wirkendes Arzneimittel (vgl. nur: https://de.wikipedia.org/wiki/Lorazepam), bestellt hat. Dass der Antragsteller das Medikament aus medizinischen Gründen benötigen würde, wurde nicht vorgetragen. Diese drei Vorkommnisse begründen die Annahme, dass der Antragsteller entsprechende Substanzen konsumiert. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Antragsteller wegen Konsums dieser Substanzen im Straßenverkehr auffällig geworden wäre oder gar strafrechtlich verurteilt worden wäre, (s.o.). Der Antragsteller verkennt auch, dass es für die Gutachtensanordnung nicht erforderlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die zur Begründung herangezogenen Drogenkontakte bereits feststeht. Nicht aufgrund der Drogenkontakte schließt die Behörde auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern wegen der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens (§ 11 Abs. 8 FeV). Durch Vorlage des Gutachtens hätte der Antragsteller Gelegenheit gehabt, seine Eignung zu bestätigen.
Der Antragsteller geht zwar zu Recht davon aus, dass sich nach Aktenlage keine Hinweise auf einen regelmäßigen Cannabis Konsum ergeben, bei dessen Nachweis die Fahrerlaubnis auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr entzogen werden könnte (s. hierzu Nr. 9.2.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Der Antragsteller geht auch zu Recht davon aus, dass für die Anordnung eines Gutachtens wegen Verdachts auf gelegentlichen Cannabis-Konsums erforderlich ist, dass sich zusätzlich weitere Hinweise, z.B. auf das Nichttrennenkönnen gelegentlichen Konsums und Teilnahme am Straßenverkehr, ergeben haben. Dies ist hier jedoch der Fall.
Die Einstellung der streitgegenständlichen Ermittlungsverfahren beruhte nach Aktenlage gerade nicht darauf, dass nicht nachweisbar gewesen wäre, dass der Antragsteller die jeweiligen Stoffe (Cannabis und Lorazepam) bestellt hätte. Nicht nachweisbar war deren Erhalt und Konsum bzw. ein Handeltreiben durch den Antragsteller und daraus folgend dessen Strafbarkeit. Durch den Versuch, die Stoffe zu erwerben liegen jedoch Hinweise darauf vor, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich Cannabis konsumiert, sondern auch, dass er zusätzlich andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert und somit auch bei (nur) gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahreignung auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung des Stoffes entfallen könnte (s. hierzu Nr. 9.2.2 Spalte 2 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Insbesondere hat die Ermittlungsbehörde darauf hingewiesen, dass bei der geringen Menge der bestellten Tabletten nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller diese weiterveräußern wollte, so dass von einem zumindest versuchtem Erwerb der Tabletten zum Eigenkonsum auszugehen ist.
Insgesamt ergeben sich also Tatsachen, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes hindeuten (Einnahme von Cannabis und Lorazepam als anderer psychoaktiv wirkender Stoff), ebenso wie Tatsachen, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV auf die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen (Lo 47 razepam) schließen lassen. Aus beiden Gründen konnte die Fahrerlaubnisbehörde das ärztliche Gutachten anfordern. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten wurde nicht angefordert.
d) Die formalen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV wurden bei der Gutachtensanordnung eingehalten. Insbesondere war die Fragestellung anlassbezogen, dem Antragsteller wurden die Gründe für die Anordnung mitgeteilt und deren Rechtsgrundlage, ebenso die für die Begutachtung in Frage kommenden Stellen, er wurde auch informiert, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Außerdem wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden kann (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Dass die Behörde im Erinnerungsschreiben vom 10. Februar 2017, das lange nach Ablauf der für die Gutachtensvorlage bestimmten Frist versandt wurde, eine fehlerhafte Begründung für die Anforderung des Gutachtens gab – der Antragsteller habe wiederholt gegen das Betäubungsmittel- und das Arzneimittelgesetz verstoßen – ist demgegenüber ohne Belang. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die in der Gutachtensanforderung vom 2. August 2016 selbst gegebene Begründung (Verdacht regelmäßigen Konsums von Betäubungsmitteln oder Drogenersatzstoffen), die insoweit nicht zu beanstanden ist.
e) Schon aufgrund der hier als eher gering anzusehenden Erfolgsaussichten der Klage kommt somit eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht.
Aber auch eine Abwägung der Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage führt hier dazu, dass der Antrag im überwiegenden öffentlichen Interesse abgelehnt wird.
Die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenver 53 kehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 1.4.2008 – 11 CS 07.2281 -, Rn. 13, juris). Dies ist beim Antragsteller gerade nicht der Fall. Dass der Antragsteller zumindest Can-nabis konsumiert hat, steht aufgrund der in einer Blutprobe vorgefundenen Abbauprodukte fest. Nach dem Ergebnis zweier polizeilicher Ermittlungen hat er außerdem versucht, Cannabis und psychoaktive Arzneimittel zu erwerben, so dass aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens beim Antragsteller von einem gegenüber dem Durchschnitt der Verkehrsteilnehmer erhöhten Gefahrenpotential auszugehen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der sich aufgrund der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisklassen ergebende Streitwert von 5000,- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

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