Strafrecht

Kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei einem über drei Monate hinausgeschobenen Beginn der Hauptverhandlung

Aktenzeichen  2 Ws 250/20 H

Datum:
9.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5356
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 121, § 122 Abs. 4

 

Leitsatz

Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot liegt auch bei einem noch über drei Monate hinausgeschobenen Beginn der Hauptverhandlung nicht vor, wenn eine frühere Terminierung an der Verhinderung von Verteidigern und Sachverständigen an den freigewordenen Terminen der Kammer scheitert. (red. LS Alexander Kalomiris)

Verfahrensgang

2 Ws 49/20 2020-01-31 Bes OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

I. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten F… M… S… wird angeordnet.
II. Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem Landgericht München II – 1. Jugendkammer – übertragen.

Gründe

Der Senat hat erneut gemäß §§ 121, 122 Abs. 4 StPO zu prüfen, ob die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten weiter vollzogen werden darf. Denn seit der letzten Überprüfungsentscheidung des Senats vom 27.11.2019, Az: 2 Ws 1218/19 H, befindet sich der Angeklagte nunmehr seit 27.02.2020 über weitere drei Monate hinaus in Untersuchungshaft. Auf die Haftdaten und die Fristberechnung in den Beschlüssen des Senats vom 16.08.2019 (2 Ws 812/19 H) und vom 27.11.2019 wird Bezug genommen. Der Senat hat über eine Haftbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss vom 31.01.2020 (Gz. 2 Ws 49/20) entschieden; auf die Darstellung der Haftdaten in diesem Beschluss wird ergänzend Bezug genommen. Die Prüfung des Senats hat ergeben, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt ist, weil auch seit der letzten Haftfortdauerentscheidung des Senats ein Urteil noch nicht ergehen konnte, der dringende Tatverdacht und der Haftgrund der Fluchtgefahr unverändert fortbestehen und weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO nach wie vor nicht in Betracht kommen. Die Voraussetzungen des § 112 StPO sind hinsichtlich des Angeklagten weiterhin gegeben.
Zum dringenden Tatverdacht und dem Haftgrund der Fluchtgefahr bezüglich des Angeklagten nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 16.08.2019, 27.11.2019 und 31.01.2020, die weiter gelten.
Die Haftfortdauer steht bei dem Angeklagten nach wie vor nicht außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe und der Bedeutung der Sache.
Haftverschonende Maßnahmen nach § 116 StPO kommen nach wie vor – trotz der seit einem Jahr andauernden Untersuchungshaft – nicht in Betracht. Auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 31.01.2020 (Ziff. II 3.3) wird verwiesen.
Gegen das in Haftsachen besonders zu beachtende Beschleunigungsgebot (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Hs 2 MRK, § 121 Abs. 1 StPO) wurde weiterhin nicht verstoßen. Die Verzögerung aufgrund der Aussetzung der Hauptverhandlung am 20.12.2019 beruht nicht auf vermeidbaren, dem Staat zuzurechnenden Umständen. Der Senat nimmt insoweit vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 31.01.2020 (Ziff. II.3.).
Ergänzend wird auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft München vom 24.02.2020 und der Staatsanwaltschaft München II vom 18.02.2020 Bezug genommen. Neue Termine für die Hauptverhandlung wurden ab 16.07.2020 vereinbart. Eine frühere Terminierung scheiterte zuletzt an der Verhinderung von Verteidigern und Sachverständigen an den freigewordenen Terminen der Kammer.
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.


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