Strafrecht

Keine Fahreignung bei fehlender Beibringung eines angeforderten Gutachtens

Aktenzeichen  11 CS 16.309

Datum:
31.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG StVG § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 65 Abs. 3 Nr. 2
FeV FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 47 Abs. 2 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

1 Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (Fortführung VGH München BeckRS 2012, 56556). (redaktioneller Leitsatz)
2 Straftaten sind verwertbar und dürfen dem Betreffenden im Fahrerlaubnisverfahren vorgehalten werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (Anschluss BVwerwG BeckRS 2005, 29713). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

6 S 15.4890 2016-02-01 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Am 23. März 2011 erteilte die tschechische Behörde in Chomutov dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nummer EF 750710 aus.
Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Eichstätt (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass für den Antragsteller sieben Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister bestünden. Dabei handele es sich u. a. um zwei Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 28. Januar 2002 (Rechtskraft: 28.1.2002) und 18. Juli 2008 (Rechtskraft: 18.7.2008) sowie um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vom 11. Februar 2014 (Rechtskraft 26.3.2014).
Diesen Eintragungen liegt zugrunde, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰, am 14. Juni 2008 mit einer BAK von 1,89‰ und am 4. April 2013 mit einer BAK von 0,61‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Verkehrspolizeiinspektion Ingolstadt der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2014 nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein.
Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2015 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfahren hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2015, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, bis 21. August 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Antragsteller legte kein entsprechendes Gutachten vor.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), fordert ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks unverzüglich vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Ob der Antragsteller den tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorgelegt hat, kann den Akten nicht entnommen werden.
Über die gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.4888). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße dürften berücksichtigt werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen seien.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Trunkenheitsfahrten vom 28. Oktober 2001 und vom 14. Juni 2008 könnten nicht mehr verwertet werden. Die Rechtslage und die Tilgungsfristen seien geändert worden. Wegen des einmaligen Verstoßes vom 4. April 2013 könne kein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden. Der Verstoß liege auch schon über zwei Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Verzögerung eingetreten sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zutreffend angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die im Jahr 2001 und 2008 begangenen Straftaten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das Straßenverkehrsgesetz und die Tilgungsvorschriften geändert worden seien, trifft dies nicht zu. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Auf beide Straftaten des Antragstellers ist daher hinsichtlich der Tilgungsfristen noch die Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 1. Mai 2014 anwendbar (weiterhin StVG a. F.) und die Tilgung der Entscheidung aus dem Jahr 2002 wird nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. gehemmt. Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, auch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG n. F. weiterhin zehn Jahre. Die im Jahr 2008 im damaligen Verkehrszentralregister eingetragene Trunkenheitsfahrt wäre daher auch bei Anwendung der neuen Tilgungsbestimmung noch nicht zu tilgen.
Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U. v. 6.8.2012 – 11 B 12.416 – juris Rn. 22; B. v. 11.5.2012 – 11 CS 12.752 – juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 51).
Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von der rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 12.08.2015 – 11 CS 15.1499 – juris; B. v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris; B. v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris).
Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG auch nicht vor Rechtskraft der Entscheidung vom 11. Februar 2014 am 26. März 2014 tätig werden. Die Staatsanwaltschaft hatte am 17. Juli 2013 Anklage wegen einer Straftat nach § 316 StGB erhoben, weil die am 4. April 2013 nach der Trunkenheitsfahrt beim Antragsteller entnommene Blutprobe eine BAK von 1,72 ‰ ergeben hatte. Da ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Tat letztendlich aber nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG geahndet.
Ein weiteres Abwarten des Ausgangs des im Juni 2014 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung wäre allerdings wohl nicht erforderlich gewesen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, in einem behördlichen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Für das Entziehungsverfahren wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss war dieser weitere Vorfall aber nicht von Bedeutung.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 23. März 2011 der Verwertbarkeit vorheriger Vorfälle nicht entgegensteht, weil Anknüpfungspunkt für die neuerliche Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers ein Verhalten war, das nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftrat (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2010 – 11 CS 10.1930 – juris Rn. 19 f.; BVerwG, B. v. 28.6.2012 – 3 C 30.11 – juris Rn. 28).
Auch die Anordnung der Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Anbringung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV rechtmäßig. Gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- Euro nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG bestehen keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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