Strafrecht

Kürzung der Kosten des Revisionsverfahrens

Aktenzeichen  2 StR 186/14

Datum:
28.8.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR186.14.0
Normen:
Nr 3113 GKVerz
Nr 3130 GKVerz
Nr 3440 GKVerz
§ 473 Abs 4 S 1 StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 4. Mai 2015, Az: 950 Js 11405/13 – 1 KLsvorgehend BGH, 5. November 2014, Az: 2 StR 186/14, Beschlussvorgehend LG Darmstadt, 10. Februar 2014, Az: 950 Js 11405/13 – 1 KLs

Tenor

Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Kostenansatz vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass für das Revisionsverfahren in dieser Sache Kosten in Höhe von 793,33 € festgesetzt werden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1
Die Erinnerung ist, auch soweit ihr die Kostenbeamtin über 3,73 € hinaus nicht abgeholfen hat, begründet.
2
Im Anschluss an die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung vom 5. November 2014 durch den Senat hat das Landgericht ihn mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2015 erneut verurteilt, ihm zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, allerdings die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erneute Verurteilung nach einer anderen Strafvorschrift in zwei statt drei Fällen bei nicht unwesentlicher Minderung der ausgesprochenen Strafe einen Teilerfolg darstelle, den die Kammer im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren mit 1/3 gewichte.
3
Die Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel bezieht sich – entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin – nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe (bis zu vier Jahren) regeln. Sie erfasst auch die Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses, die den Gebührentatbestand für die revisionsgerichtliche Entscheidung über „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ enthält, obwohl der Verfall von Wertersatz in beiden Urteilen des Landgerichts in gleichbleibender Höhe angeordnet worden ist. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 differenziert nicht nach einzelnen Gebührentatbeständen, sondern ermäßigt allgemein „die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren“ um ein Drittel, weil dies dem Teilerfolg der Revision entspreche. Deshalb war auch die in Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses festgesetzte Gebühr von 70 € entsprechend zu kürzen.
Schäfer     
        
Krehl     
        
Eschelbach
        
Bartel     
        
Schmidt     
        


Ähnliche Artikel


Nach oben