Strafrecht

Kürzung von Dienstbezügen eines Polizeibeamten

Aktenzeichen  RN 10 A DK 18.936

Datum:
18.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5078
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayDG Art. 9, Art. 14, Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2, Art. 33 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1
StPO § 154 Abs. 2
BeamtStG § 34 S. 3, § 47 Abs. 1 S. 1
StGB § 223 Abs. 1, § 240 Abs. 1, § 340 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die strafgerichtlichen Feststellungen eines Urteils sind gemäß Art. 55 BayDG iVm Art. 25 Abs. 1 BayDG für ein Disziplinar(-klage)verfahren grundsätzlich bindend. Nur an offenkundig unrichtige Feststellungen ist das Gericht nicht gebunden. (Rn. 39 – 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Strafzumessung in einer Disziplinarsache. (Rn. 56 – 76) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von 18 Monaten erkannt.
II. Der Beklagte trägt 4/5 und der Kläger 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt zu einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von 18 Monaten, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Klageschrift bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Mängel der Klageschrift wurden nicht – innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG – geltend gemacht.
I.
Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die Sachverhalte unter I.1. und I.2. des Klageschriftsatzes zugrunde. Dass der Beklagte die Anfertigung von Stellungnahmen beteiligter Kollegen verhindern wollte, um die „tatsächlichen Vorkommnisse zu verschleiern“ (I.3. und V.1.c. des Klageschriftsatzes), steht für das Gericht jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest.
1. Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung zunächst die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts … vom 6. April 2017, Az. 11 Ds 104 Js 143/16, rechtskräftig seit 14.04.2017 zugrunde. Dieses verurteilte den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu jeweils 40 €. Die strafgerichtlichen Feststellungen dieses Urteils sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für ein Disziplinar(-klage) verfahren grundsätzlich bindend. Nur an offenkundig unrichtige Feststellungen ist das Gericht nicht gebunden. Solche wurden durch den Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt.
Die durch das Gesetz vorgeschriebene Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Der bayerische Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dies soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nur an „offenkundig unrichtige Feststellungen“ des Strafgerichts ist das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Dieses ist nur in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, da es ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, z.B. einer unzulässigen Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG vom 26.8.2010 Az. 2 B 43/10 m.w.N.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen oder die bloße Möglichkeit eines objektiv oder subjektiv anderen Geschehens reichen für eine Lösung nicht aus.
Die Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindungswirkung liegen nicht vor. Es reicht hierfür nicht aus, dass der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet. Das Verwaltungsgericht ist erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung von der Bindungswirkung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (vgl. BVerwG vom 26.8.2010 a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, dass das Strafurteil des Landgerichts Landshut wegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze offenbar unrichtig ist.
Das Landgericht Landshut stellte in seinem Urteil insoweit u.a. auf die „glaubwürdigen geständigen Angaben des Angeklagten“, also des Beklagten im Disziplinarverfahren selbst, ab. Sein damaliger Verteidiger verlas in der öffentlichen Sitzung am 6. April 2017 eine Erklärung, in der der Sachverhalt aus Ziffer 3 der Anklage mit Maßgabe eingeräumt wurde. Dabei ließ er u.a. folgendes wörtlich erklären:
„Herr … ging davon aus, dass es bei den sich wehrenden Gefangenen nicht möglich wäre, diese die Treppe raufzutragen. Anders befürchtete er eine massive Gefährdung sowohl der Polizeibeamten, aber vor allen Dingen der zu tragenden Jugendlichen. Er wollte deshalb zunächst Herrn Z … von der sitzenden Position am Boden in eine stehende Position bringen, um ihn mit dessen Kooperation in den I. Stock zu führen. Herr … räumt ein, hierzu Herrn Z… durch einen Griff an den Kopf versucht zu haben, von der sitzenden in eine stehende Position zu bringen. Als dies nicht gelang, versuchte er durch einen Griff in die Handschellen diesen in die stehende Position zu bringen.
Hierbei geriet die Angelegenheit aus den Fugen. Einerseits war Herrn … bewusst, dass Herr Z … bereits einen Polizeibeamten gebissen hatte und er befürchtete durch einen Griff an die Schulter oder an den Oberarm selbst gebissen zu werden. Andererseits war er sich allerdings auch bewusst, dass er nur mit einer Kooperation von Herrn Z … diesen von seiner ursprünglichen Position zum Stehen gebracht werden konnte.
Hierbei unterließ es der Angeklagte fahrlässig zu überprüfen, ob Herr Z … überhaupt in der Lage war, aufzustehen bzw. ob er auch an den Füßen gefesselt war. Des Weiteren setzte er den Zug an den Handfesseln zu fest an und versursachte damit Herrn Z …i Schmerzen, was er zumindest in Kauf nahm. Herr … bedauert dies außerordentlich.
Er möchte durch diese Erklärung auch zum Ausdruck bringen, dass er ausdrücklich bedauert, den Fehler des unmittelbaren Zwangs bei der Anwendung gemacht zu haben. Herr … räumt nach Maßgabe dieser Erklärung die Körperverletzung im Amt subjektiv und objektiv ein. Herr … steht zu diesem Fehler. Er möchte durch diese Erklärung zudem erreichen, dass seinem Dienstherrn und den geladenen, ausschließlich polizeilichen Zeugen eine langwierige Hauptverhandlung und eine neuerliche Einvernahme erspart bleiben.“
Der Beklagte räumte also selbst ein, dass er versuchte, den Z … durch einen Griff an den Kopf von der sitzenden in eine stehende Position zu bringen. Ferner gab er an, zu fest an den Handfesseln gezogen zu haben und bei Z … Schmerzen verursacht zu haben. Diese Angaben stimmen mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts … überein. Im Übrigen bestätigte der Zeuge E … in der Zeugeneinvernahme am 22. September 2016, dass der Beklagte den Z … leicht am Kopf gezogen habe. Der Zeuge POM F… gab an, dass der Beklagte den Z … am Kopf gezogen habe, damit er aufsteht. Der Zeuge POM D … sprach davon, dass der Beklagte versucht habe, Z … mit einem Impuls am Kopf auf die Füße zu bekommen. Er habe ihn kurzzeitig am Kopf gezogen, damit er aufsteht. Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen ist nicht erkennbar, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausging, dass der Beklagte den Z … „mit einem Griff am Kopf nach oben“ zog.
Dass der Beklagte den Z … aus einer Position am Boden durch Hochziehen an den Handschellen in eine stehende Position verbringen wollte und diesem dabei Schmerzen zufügte, bestätigten die Zeugen A …, G …, E …, F … und D … Dabei kommt es entscheidend nicht darauf an, ob der Z … auf dem Boden saß oder lag, sondern dass der Beklagte – wie von ihm selbst zugegeben – dessen Arme nach oben zog und ihm damit Schmerzen zufügte.
Ein – relevanter – Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht darin, dass Z … nach den Behauptungen des Beklagten nicht nach vorne auf den Bauch hätte fallen können. Den Aussagen der Zeugen A …, D … und H … in der Beweisaufnahme beim Amtsgericht … am 22. September 2016 lässt sich im Wesentlichen übereinstimmend entnehmen, dass sich Z … am Boden befand und der Beklagte versuchte, diesen an den hinten angebrachten Handfesseln hochzuziehen. Dabei gab Z … (Schmerzens-) Schreie von sich. Der relevante strafrechtliche Vorwurf ist nicht, dass der Beklagte den Z … in Bauchlage fallen ließ, sondern ihm beim Hochheben an den im Rücken angebrachten Handfesseln Schmerzen zufügte. Dieser Geschehensablauf lässt sich ohne weiteres mit den Zeugenaussagen und dem Schlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom 17. Dezember 2015 in Einklang bringen.
An die Beweiswürdigung des Landgerichts Landshut ist das Gericht damit gebunden, selbst wenn eine andere Beweiswürdigung denkbar gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit eines objektiv oder subjektiv anderen Geschehens reicht nämlich für eine Lösung von der Bindungswirkung nicht aus.
Es wurden auch keine neuen Beweismittel vorgelegt, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen. Schließlich wurde auch nicht vorgebracht, dass das strafgerichtliche Urteil auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht. Zwar lag dem Urteil des Landgerichts eine Verständigung zu Grunde. Es ist jedoch weder vorgebracht noch erkennbar, dass das Urteil unter einem offenkundigen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
2. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Beklagte sein am Dienstgürtel getragenes Messer zog, um mit einer Drohung die verweigerte Abgabe von Fingerabdrücken zu erreichen. Da das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde, unterfällt dieser Vorwurf nicht der Bindungswirkung des Art. 25 Abs. 1 BayDG. Allerdings ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und Zeugenaussagen beim Landeskriminalamt und im Strafverfahren feststeht, vgl. auch Art. 26 Abs. 2 BayDG.
Das Gericht weist zunächst auf die in dem Schlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamts zusammengefassten Aussagen der Zeugen C …, A … und deren Aussagen hin. Übereinstimmend gehen diese davon aus, dass der Kläger ein privates Messer zog und die Worte „Give me your finger prints“ sprach. Dabei gaben die Zeugen an, dass die Afghanen dies bemerkt hätten, sich aber nicht weiter beeindrucken ließen. Diesen Vorgang bestätigen die beiden Zeugen auch in der Zeugeneinvernahme am 22. September 2016. Soweit die Zeugin A … angab, ein Klappmesser gesehen zu haben, korrigierte sie ihre Aussage und gab an, dass es sich um ein Messer mit feststehender Klinge handelte.
Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Beklagte sein Messer für die Afghanen – zumindest kurzzeitig – sichtbar zog und in Englisch (sinngemäß) die oben dargelegten Worte sprach, um seinem Ansinnen Nachdruck zu verleihen. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angab, die Formulierung “Give us your prints or we fetch it.“ gebraucht zu haben, macht insoweit keinen Unterschied. Seine Behauptung, dass es das Messer nur zur Sicherung in der Messerscheide gezogen und dann wieder zurückgesteckt habe, hält das Gericht für eine Schutzbehauptung. Nach den Aussagen der Zeugin A … steckte er es erst weg, als das „No“ des Z … kam. Ein Ziehen des Messers war zu einer Sicherung auch nicht erforderlich. Wie sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung anhand des mitgebrachten Messers überzeugen konnte, hätte es genügt, sich mit einem Druck auf den Messergriff von dem festen Sitz in der Scheide zu überzeugen.
3. Dagegen steht für das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Beklagte eine ausführliche Stellungnahme der Kollegen A … und Herrn C … zu verhindern versuchte, um die genauen Aufklärung des gesamten Sachverhalts zu verhindern (I.3. und V.1.c. des Klageschriftsatzes).
Zunächst geht das Gericht davon aus, dass es auch ohne eine entsprechende schriftliche dienstliche Anordnung selbstverständlich ist, dass bei Widerstandshandlungen alle beteiligten Polizeibeamten von sich aus und unabhängig voneinander schriftliche Berichte anfertigen. Insoweit ist der Äußerung des PP Niederbayern vom 21. Juli 2017 (Az. E 3-6441/2017) beizupflichten, wonach die geschilderte Handlungsweise (des Beklagten) durchaus als konträr zur üblichen Verfahrensweise im Standardprozess bewertet werden müsse, zumal hemmende Faktoren nicht erkennbar seien. Die Intention zur Anweisung gegenüber den beteiligten Beamtinnen und Beamten könne auf Basis des kurzen Sachverhaltes nicht bewertet werden. Dies könne nur im Gesamtkontext erfolgen.
Vor diesem Hintergrund war dem Beklagten nicht nachzuweisen, dass hierin ein Vertuschungs- und/oder Versuch der Beeinflussung lag. Seine Angabe, er habe die Beamten A … und C … entlasten wollen, weil sie nur vertretungsweise die Dienstaufgaben eines anderen Mitgliedes seiner Schicht übernommen habe bzw. C … kurz vor seiner Versetzung stand, kann zwar eine Schutzbehauptung sein. Hierfür könnte sprechen, dass der Beklagte bereits nach dem turbulentem Geschehen mit einem Nachspiel rechnen musste. Andererseits musste er nach dem Vorfall mit den Afghanen mit weiteren Zeugen damit rechnen, dass ein solcher Versuch von vorneherein zum Scheitern verurteilt war. Auf der Grundlage der vorliegenden Zeugenaussagen gibt es für beide Sichtweisen Ansatzpunkte, so dass der Beklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von diesem Vorwurf freizustellen war.
II.
Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Ferner liegt hierin ein Verstoß gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung, § 34 Satz 1 BeamtStG. Es handelt sich um ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
Durch die oben dargestellten dem Beklagten anzulastenden Vorgänge hat sich der Beklagte der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar gemacht. Eine Körperverletzung setzt nach dem Wortlaut des § 223 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bei dem Geschädigten (länger andauernde) gesundheitliche Schäden entstehen. Vielmehr reicht die körperliche Misshandlung einer Person, die hier vorlag. Hinsichtlich des Geschehens mit dem Ziehen des Messers geht das Gericht davon aus, dass ein Fall der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall vorlag, vgl. § 240 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 Nr. 3 StGB. Von einer ordnungsgemäßen dienstlichen Handlung und einer gerechtfertigten Zwangsmaßnahme kann nicht die Rede sein.
III.
Die Schwere des Dienstvergehens gebietet weder eine Entfernung noch eine Rückstufung.
Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
Setzt sich ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier die durch den Beklagten verübte Körperverletzung im Amt. Hierbei handelt es sich um einen in Anbetracht der Umstände noch mittelschweren Verstoß gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten.
1. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, griff das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Der abgeurteilte Tatvorwurf gegen den Beklagten beinhaltet eine Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall gemäß § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Norm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze bezüglich der „zweiten Stufe“ finden jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16). Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kann damit selbst die Verhängung einer Geldstrafe – anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen – zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar mag eine Verurteilung bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine „präjudizielle“ Bedeutung entfalten. Allerdings kann sie nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts im Rahmen der Beurteilung des Schweregehalts dieses Dienstvergehens durchaus Berücksichtigung finden. Die Verurteilung des Beklagten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf Bewährung ist nicht unerheblich. Sie bewegt sich jedoch noch nicht in einem Bereich, der nahe an das Strafmaß heranreicht, das zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat.
Bei einer Körperverletzung im Amt kann eine Entfernung durchaus in Betracht kommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (vgl. BayVGH vom 12.7.2017 Az. 16a D 15.368 m.w.N.). Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begehe, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Ausübung seines Dienstes verurteilter Beamter müsse mit seiner Entfernung rechnen (vgl. BayVGH vom 6.6.2018 Az. 16a D 16.1928).
Zwar kann von einer Notwehrsituation nicht die Rede sein. Eine solche lässt sich – trotz der widerspenstigen Verhaltens des Geschädigten und der anderen Afghanen – weder den strafgerichtlichen Urteilen noch den Unterlagen entnehmen. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung (vgl. BayVGH vom 6.6.2018 a.a.O.). Der vorliegende Fall ist jedoch mit den oben entschiedenen Sachverhalten nicht vergleichbar. Zum einen wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall verurteilt. Zum andern waren die Auswirkungen auf den Geschädigten eher geringfügig. Zwar wurden diesem Schmerzen zugefügt. Dass relevante und bleibende körperliche Schäden entstanden, hat das landgerichtliche Urteil jedoch gerade nicht festgestellt.
3. Erschwerend tritt hierzu das Verhalten hinsichtlich des Ziehens seines Messers. Wie bereits oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass die von dem Beklagten vorgebrachten Gründe für dieses Verhalten nach den vorliegenden umfangreichen Ermittlungen des Landeskriminalamts und den Zeugenaussagen Schutzbehauptungen sind.
4. Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich um innerdienstliche Verstöße gegen Dienstpflichten mit zum Teil erheblicher Relevanz handelt. Hinzu kommt, dass das Polizeipräsidium Niederbayern mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wegen anderer Vorwürfe gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet hatte. Dieses wurde zwar mit Verfügung vom 20. September 2013 gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayDG eingestellt und eine Missbilligung ausgesprochen. Diese Missbilligung unterliegt jedoch keinem Verwertungsverbot. Gemäß Art. 17 Abs. 5 BayDG findet auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Anwendung. Gemäß Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, falls sie für Beamte und Beamtinnen ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist beginnt bei neuen Sachverhalten im Sinn dieser Vorschrift oder bei Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens erneut, vgl. Art. 109 Abs. 1 Satz 2 BayBG analog. Da die Missbilligung vom 20. September 2013 datiert und das gegenständliche Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 14. September 2015 eingeleitet wurde, war die Zweijahresfrist noch nicht eingetreten.
Die Beurteilungen sind eher mittelmäßig. Das aktuelle Persönlichkeitsbild vom 20. November 2017 ist dagegen positiv, wenn auch nicht verkannt werden kann, dass der Beklagte über einen gewissen Zeitraum nur eingeschränkt einsetzbar war, weil der Beklagte keinen öffentlichkeitswirksamen Außendienst verrichtet und auch keine Dienstwaffen führte. Eher zu Gunsten des Beklagten wirken sich die Gesamtumstände des Tatgeschehens aus. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte er in einer „aufgeladenen und aufgeheizten Stimmung“ und in einer „Augenblicksituation“, so dass sich auch insoweit die Verhängung der Höchstmaßnahme aber auch einer Rückstufung verbietet (s.u.).
Zu Lasten des Beklagten ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Berichterstattung im Zusammenhang mit dem strafgerichtlichen Verfahren zu einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.
IV.
Zur Ahndung des Dienstvergehens ist unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 auf 18 Monate zu erkennen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist die Kürzung der Dienstbezüge die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
Der Kläger hat ein mittelschweres Dienstvergehen begangen, das ein solches Gewicht aufweist, dass eine Kürzung der Dienstbezüge veranlasst ist. Die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße wäre nicht mehr angemessen. Es ist eine deutliche Pflichtenmahnung durch eine Kürzung der Dienstbezüge geboten. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beklagte dies für sein zukünftiges – dienstliches – Verhalten zur Lehre gereichen lässt.
Das Maßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 BayDG steht der Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG darf, wenn gegen einen Beamten oder eine Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren unter anderem unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder die Beamtin zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Die von Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG geforderte Sachverhaltsidentität liegt hier nicht vor. Der Beklagte wurde vom Landgericht Landshut nicht wegen „desselben Sachverhalts“ zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern „nur“ wegen einer Körperverletzung in Amt. Das Verwaltungsgericht legt der disziplinarischen Beurteilung daneben auch noch die Nötigung mit dem Messer zugrunde (s.o.).
Im Übrigen ist die Kürzung der Dienstbezüge zumindest deshalb erforderlich, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Ob und in welchem Umfang durch ein Dienstvergehen das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt wird, richtet sich nach objektiven Kriterien (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 15, Rdnr. 47). Es ist darauf abzustellen, wie ein Fehlverhalten aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen ist. Dabei ist auch die dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 28.11.2012 Az. 16a D 11.958). Es ist der Öffentlichkeit kaum zu vermitteln, dass ein Polizeibeamter im Amt Körperverletzungen und Nötigungen begeht und disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wird.
Der Kürzungsbruchteil ist bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel festzusetzen (vgl. BVerwG vom 21.03.2001 Az. 1 D 29/00). Der Kürzungsbruchteil beträgt bei einem Beamten der 3. Qualifikationsebene also regelmäßig ein Zehnt. Hiervon abzuweichen, erscheint dem Gericht nicht als erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Da das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zu einem – allerdings weit überwiegenden – Teil die Grundlage des Urteils bildet, waren die Kosten entsprechend zu verteilen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.


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