Strafrecht

Maßregelvollzugsverfahren: Auskunft der Vollzugsanstalt als vollzugsrechtliche Maßnahme

Aktenzeichen  204 StObWs 1509/19

Datum:
30.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46576
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 109 Abs. 1

 

Leitsatz

Die Erteilung von Auskunft gegenüber dem Untergebrachten hat keinen Regelungscharakter und stellt daher keine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG dar, wenn aus ihr lediglich abgeleitet werden kann, dass der Untergebrachte mit einem künftigen Begehren auf der mitgeteilten Grundlage möglicherweise abgewiesen werden wird. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

SR StVK 341/19 2019-06-26 Bes LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten K. S. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 26. Juni 2019 wird auf seine Kosten unter Festsetzung des Beschwerdewertes auf 200,00 € als unzulässig verworfen.

Gründe

Gemäß Art. 103 BaySvVollzG i.V.m. § 116 Abs. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, was der Senat aufgrund der ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt und den rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Beschluss überprüfen kann. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die – hier im Wege des Verpflichtungsantrags begehrte – Erteilung von Auskunft gegenüber dem Untergebrachten keinen Regelungscharakter hat und daher keine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG darstellt, wenn aus ihr lediglich abgeleitet werden kann, dass der Untergebrachte mit einem künftigen Begehren auf der mitgeteilten Grundlage möglicherweise abgewiesen werden wird (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. März 2018, 3 Ws 906/17 (StVollz), BeckRS 2018, 5360 – zur Auskunft über die Wertung einer Ausführung gemäß dort beschriebener Praxis als „zwei Ausführungen“).
Der vorliegende Einzelfall gibt weder Anlass, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen, noch ist die Rechtsbeschwerde zur Vermeidung der Entwicklung einer unterschiedlichen Rechtsprechung geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 103 BaySvVollzG i.V.m. § 121 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes basiert auf §§ 60, 65, 52 GKG.


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