Strafrecht

Mitwirkung, Schwierigkeit, Verteidigung, Rechtslage, Tat, Rechtsfolgen, ersichtlich, Angeschuldigte, Sach, Schwere, notwendigen, Verteidigers, StPO, Schwere der Tat

Aktenzeichen  2 Cs 1950 Js 17450/21

Datum:
23.12.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44519
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Hof
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Angeschuldigten…, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.

Gründe

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

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