Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde – Resozialisierungsanspruch eines Strafgefangenen und Verlegung in andere JVA

Aktenzeichen  2 BvR 2866/14

Datum:
9.12.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Normen:
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 8 Abs 1 StVollzG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Untätigkeit von acht Landgerichten rügt und auf seine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg vom 3. November 2014 verweist, wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ). Sie genügt nicht den Begründunganforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 108, 370 ).
2
1. Zwar könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer – seinen Vortrag als richtig unterstellt – nach den zahlreichen, aus früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren bekannten Verlegungen am 3. November 2014 erneut in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden ist, im Hinblick auf seinen Resozialisierungsanspruch verfassungsrechtlich bedenklich sein (vgl. BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).
3
2. Die Verlegung ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht überprüfbar. Es fehlt bereits an der Darstellung eines entscheidungsfähigen Sachverhalts. Weder zu den acht landgerichtlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer Untätigkeit rügt, noch zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Würzburg sind der Verfassungsbeschwerdeschrift oder ihren Anlagen Einzelheiten zu entnehmen, die einer Prüfung zugänglich wären.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Kostenloses Streaming – Wann mache ich mich strafbar?

Sicher schauen Sie auch gerne Filme im Internet an. Dort ist die Auswahl mittlerweile so groß, dass das übliche TV-Programm für manch einen fast überflüssig wird. Unseriöse Anbieter sollte man aber lieber meiden. Warum, erfahren Sie in diesem Artikel.
Mehr lesen