Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung beschränkender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft

Aktenzeichen  2 BvR 2550/09

Datum:
8.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100208.2bvr255009
Normen:
§ 90 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 119 Abs 6 S 1 StPO
§ 126 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Gründe

1
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind
nicht erfüllt (BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
2
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit eines die Haftbedingungen betreffenden Grundrechtsverstoßes durch
den angegriffenen Beschluss nicht aufgezeigt ist. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10 . September 2009 ordnet lediglich gemäß §§ 122, 121 StPO die Haftfortdauer über neun Monate hinaus an und enthält keine Regelung
zu den einzelnen Haftbedingungen.
3
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in der Sache begehrten Überprüfung der beschränkenden Maßnahmen im Vollzug der
Untersuchungshaft hat sie nach ihrem Vortrag den Rechtsweg nicht erschöpft. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde muss
der Betroffene alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die vermeintliche Grundrechtsverletzung abzuwenden
(vgl. BVerfGE 68, 384 ). Für die Anordnung von Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft (§ 119 Abs. 3 StPO) ist
gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1, § 126 StPO der Haftrichter zuständig. Da solche Beschränkungen im Vollzug der Untersuchungshaft
weder der formellen noch der materiellen Rechtskraft zugänglich sind (vgl. BVerfGE 34, 384 ; Schultheis, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 119 Rn. 93; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 119 Rn. 159), kann der
zuständige Richter jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen über die Beschränkung neu entscheiden. Obwohl die ursprüngliche
Anordnung schon länger zurückliegt und die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde besondere Belastungen durch
die lange Dauer der Beschränkungen geltend macht, hat sie, soweit ersichtlich, eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 119
Abs. 6 StPO über die beanstandeten Haftbedingungen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht beantragt.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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