Strafrecht

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit sog Cum-/Ex-Geschäften – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Annahme eines hinreichenden Tatverdachts der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung

Aktenzeichen  2 BvR 1163/13

Datum:
2.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170302.2bvr116313
Normen:
Art 12 Abs 1 GG
Art 13 Abs 1 GG
Art 13 Abs 2 GG
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 98 StPO
§ 102 StPO
§ 105 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 22. April 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 27. Februar 2013, Az: 6 Qs 11/13, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen Beschwerden gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 als unbegründet verworfen werden, weil der Tatverdacht der besonders schweren mittäterschaftlichen Steuerhinterziehung gegeben sei, sind verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 103 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 12 GG) nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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