Aktenzeichen 1 BvR 1007/13
Datum:
12.4.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Kammerbeschluss ohne Begründung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130412.1bvr100713
Normen:
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
§ 176 GVG
§ 176 GVG
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.