Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels schlüssiger Darlegungen zu allen Zugangszeitpunkten der angegriffenen Entscheidung und damit zur Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Aktenzeichen  2 BvR 2200/18

Datum:
7.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210707.2bvr220018
Normen:
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 79 Abs 3 S 1 OWiG
§ 356a S 2 StPO
§ 356a S 3 StPO
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 10. April 2018, Az: 2 Ss-OWi 1059/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
1. Die am 28. Mai 2018 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht geprüft werden kann, ob sie fristgemäß erhoben wurde. Es fehlt eine schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 – 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 – 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 – 2 BvR 428/18 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 – 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6 ff.; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30. November 2017 – Vf. 122-IV-17 u.a. -, juris, Rn. 15 ff.).
2
a) Nach Darstellung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 4. September 2018 und ausweislich des vorgelegten Anschreibens an Verteidiger S. wurde eine Übersendung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 10. April 2018 bereits am 12. April 2018 an beide Verteidiger sowie an die Beschwerdeführerin selbst angeordnet. Ausweislich eines Eingangsstempels ging der Beschluss am 26. April 2018 bei Verteidiger S. (Kanzleiniederlassung Berlin) formlos ein. Die Verfassungsbeschwerde enthält hingegen keine Angaben dazu, ob und wann der angegriffene Beschluss der Beschwerdeführerin persönlich sowie gegebenenfalls auch Verteidiger K. (Kanzleiniederlassung München) bekanntgegeben worden ist. Da die erste Bekanntgabe für den Fristbeginn des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ausschlaggebend ist, wäre ein substantiierter Vortrag zu den drei möglichen Bekanntgabezeitpunkten erforderlich gewesen.
3
b) Hieran vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingelegte Anhörungsrüge nichts zu ändern, da diese wegen ihrer offensichtlichen Aussichtslosigkeit ungeeignet war, den Ablauf der Monatsfrist zu unterbrechen (vgl. BVerfGE 134, 106 ; stRspr). Denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 4. September 2018 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise maßgeblich deshalb als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Verteidiger im Anhörungsrügeverfahren ihrer Obliegenheit zur Mitteilung der drei verschiedenen Kenntniszeitpunkte in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2018 gemäß § 356a Satz 2 und Satz 3 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht nachgekommen sind.
4
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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