Strafrecht

Nichtannahmebeschluss: wegen nicht ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen „Wiederholung“ zuvor erfolgloser Verfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10

Datum:
25.5.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100525.1bvr069010
Normen:
GG
GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 34 Abs 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend OLG Rostock, 10. März 2010, Az: I WsRH 6/10, Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg, 10. Dezember 2009, Az: 6 RH 65/07, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Gründe

I.
1
Die Beschwerdeführerinnen sind die Rechtsnachfolgerinnen von Betroffenen der so genannten Bodenreform, die in den Jahren 1945
bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone durchgeführt wurde. Ihre verstorbenen Rechtsvorgänger wurden wegen einer im nationalsozialistischen
System angeblich wahrgenommenen Funktion beziehungsweise allein wegen der Größe ihres Grundeigentums enteignet und des Kreises
verwiesen.

2
Mit ihren Verfassungsbeschwerden erstreben die Beschwerdeführerinnen die Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Gesetz zu verabschieden,
das es ihnen ermöglicht, die gegen ihre Rechtsvorgänger im Zuge der Enteignungen angeblich erhobenen Schuldvorwürfe justizförmig
überprüfen und gegebenenfalls im Wege einer förmlichen Rehabilitierung aufheben zu lassen. Dieses Begehren war bereits Gegenstand
einer Vielzahl gleichgelagerter Verfassungsbeschwerden, die erfolglos geblieben sind. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2008
– 2 BvR 2338/07 u.a. -, veröffentlicht in NJW 2009, S. 1805, hat die 2. Kammer des Zweiten Senats eine Reihe von Verfassungsbeschwerden,
die sich gegen das auch hier gerügte gesetzgeberische Unterlassen, einen Rehabilitierungsanspruch zu schaffen, gerichtet hatten,
nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerinnen, die an jenem Verfahren nicht beteiligt waren, aber von denselben
Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden wie die damaligen Beschwerdeführer, erhoben ihrerseits bereits im März 2009 beziehungsweise
Januar 2010 Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das nämliche Unterlassen des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern richteten
und mit nicht begründeten Beschlüssen der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2010 – 1 BvR 254/10 und 1 BvR 334/10
– nicht zur Entscheidung angenommen wurden. Ihre jetzigen Begründungsausführungen lassen keine substantiellen Unterschiede
zu jenen Verfassungsbeschwerden erkennen.

II.
3
1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht
gegeben. Die Verfassungsbeschwerden sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, §
92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind.

4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr
bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor,
wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen
als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 22. Oktober 1995 – 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 ; stRspr). Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten
Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden
(vgl. zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 – 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002,
S. 73 ). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar
substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur
verzögert gewährt werden kann.

6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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