Strafrecht

Örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde, Perpetuatio fori, Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern, Offensichtlichkeitsmaßstab, Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis, Negatives medizinisch-psychologisches Gutachten

Aktenzeichen  M 19 K 21.2669

Datum:
27.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34307
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 73
BayVwVfG Art. 3 Abs. 3
BayVwVfG Art. 46
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1 und Abs. 3
FeV Nr. 9.2.2 Anlage 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter¬legung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Nach Auslegung des gestellten Antrags (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass Gegenstand der Klage die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen der ausländischen Fahrerlaubnis und die in Nr. 2 enthaltene Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks ist. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen (§ 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO). Hingegen wird nicht davon ausgegangen, dass auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids Gegenstand des Antrags sein soll, weil insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, nachdem sich diese mit der Vorlage des Führerscheins durch den Kläger erledigt hat.
Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Aberkennungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom … April 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aberkennungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – juris Rn. 11), hier also der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Bescheids vom … April 2021.
2. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Diese Vorschriften finden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV auf die luxemburgische Fahrerlaubnis des Klägers Anwendung und haben die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 FeV), sodass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.
3. Es liegen sowohl die formellen (nachfolgend 3.1.) als auch die materiellen Voraussetzungen (nachfolgend 3.2.) für die mit Verfügung vom … April 2021 ausgesprochene Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachens der ausländischen Fahrerlaubnis vor.
3.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wirkt sich eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit aufgrund von Art. 46 BayVwVfG nicht auf seine Rechtmäßigkeit aus.
3.1.1. Nachdem sich die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts weder aus § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV (kein Antragsverfahren) noch aus § 73 Abs. 2 Satz 4 FeV (keine Gefahr in Verzug) und aus § 73 Abs. 3 FeV (der Kläger hatte im Bescheidszeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland) ergibt, wäre eine Zuständigkeit nach der hier anwendbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG zu prüfen, der die Fortführung des Verfahrens durch die Ausgangsbehörde ermöglicht, wenn nach Beginn, aber vor Abschluss des Verfahrens ein Zuständigkeitswechsel eintritt (sog. perpetuatio fori). Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG wird aufgrund der unterschiedlichen Regelungsbereiche und -zwecke nicht durch § 73 Abs. 2 Satz 2 FeV verdrängt, sodass beide Bestimmungen nebeneinander anwendbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2007 – 11 CS 06.2029 – juris Rn. 20). Wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern, kann gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Zu klären wäre hierbei unter anderem, ob der Zuständigkeitswechsel der einfacheren und zweckmäßigeren Durchführung des Verfahrens diente (vgl. dazu Art. 10 Satz 2 BayVwVfG). Weiter abzuklären wäre, inwiefern das Landratsamt bisher zuständig gewesen wäre. Diesbezüglich wäre sowohl an die örtliche Auffangzuständigkeit des § 73 Abs. 3 FeV als auch an die Anlasszuständigkeit des Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG zu denken (Verkehrskontrolle Cannabis ereignete sich im Landkreis München), bei der wiederum das Subsidiaritätsverhältnis zu § 73 Abs. 3 FeV zu klären wäre. Die Zuständigkeit nach § 73 Abs. 3 FeV setzt voraus, dass der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland hat, was – ungeachtet eines festzulegenden Verfahrensbeginns des streitgegenständlichen Aberkennungsverfahrens – angesichts der unklaren Aktenlage zu ermitteln wäre.
3.1.2. Letztendlich kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob das Landratsamt örtlich zuständig war, da eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich ist. Nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Eine etwaig fehlende örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde führt (niemals) zu einer Nichtigkeit nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG (vgl. Koehl in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 12. Ed. Stand: 15.7.2021 § 73 Rn. 13), sondern stellt einen Fall des Art. 44 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG dar.
Des Weiteren liegt keine Beeinflussung der Entscheidung mangels örtlicher Zuständigkeit vor, wenn die Entscheidung auf Grund rechtlicher Alternativlosigkeit strikt gebunden ist. Dies ist hier der Fall, weil es sich bei der in Rede stehenden Entscheidung über die Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen der luxemburgischen Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 FeV um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 26.07 – juris Rn. 19; OVG NRW, B.v. 23.2.2016 – 16 B 45/16 – juris Rn. 6 ff.; VG Köln, B.v. 18.8.2021 – 6 L 1039/21 – juris Rn. 10) und die
materiellen Voraussetzungen für die mit Bescheid vom … April 2021 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung vorliegen (nachfolgend 3.2.). Eine konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestand für das Landratsamt nicht; die Klägerseite beschränkte sich dementsprechend ausschließlich auf den förmlichen Einwand der fehlenden Zuständigkeit, ohne materielle Einwände gegen die Entscheidung vorzutragen (vgl. zum Offensichtlichkeitsmaßstab auch OVG RhPf, B.v. 24.2.2021 – 7 A 10757/20 – juris Rn. 24). Eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit hätte somit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst.
3.1.3. Aufgrund der Unbeachtlichkeit nach Art. 46 BayVwVfG sei lediglich ergänzend auf den Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) hinzuweisen, wonach ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers im Raum steht, indem er sich einerseits auf die fehlende örtliche Zuständigkeit beruft, im Rücknahmeverfahren des Bescheids vom … Februar 2019 diese jedoch nicht rügte (vgl. VG Leipzig, B.v. 20.5.2015 – 1 L 319/15 – juris Rn. 54).
3.2. Die Verpflichtung zur Entziehung bzw. zur Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FeV) gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Betroffene zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (sog. Zusatztatsachen).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger fahrungeeignet nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert und diesen Konsum nicht vom Fahren trennen kann.
3.2.1. Der Kläger ist als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8.18 – juris Rn. 15). Ein solches Konsumverhalten hat der Kläger in seiner Stellungnahme vom … Januar 2021 (Bl. 152 BA) selbst eingeräumt, wonach er jedenfalls bis Ende 2017 regelmäßig Cannabis und Alkohol konsumiert habe.
3.2.2. Der Kläger hat bei der Fahrt am … April 2017, wovon das Landratsamt aufgrund des Bußgeldbescheids vom … Juni 2017 ausgehen konnte (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StVG), den Konsum von Cannabis nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt und hierdurch Zweifel an seiner Fahreignung begründet, die die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt haben (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV). Hier hat der Kläger nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 9,8 ng/ml THC im Blutserum geführt und somit den maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC, ab dem von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auszugehen ist (BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 8.18 – juris Ls. 2 und Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 11 CS 21.1837 – juris Rn. 15; B.v. 22.4.2020 – 11 CS 19.2434 – juris Rn. 18), bei weitem überschritten. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die ihn kontrollierenden Polizeibeamten keine Ausfallerscheinungen bei ihm festgestellt haben. Auf die tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kommt es nicht an. Auch der Nachweis einer konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs ist nicht erforderlich.
3.2.3. Es ist zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird. Die Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme liegt nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der T. N. Mobilität GmbH & Co. KG vom … März 2021, das eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung schafft, die von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung berücksichtigt werden durfte (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 – 11 CS 21.1837 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2019 – 11 CS 19.2070 – juris Rn. 14 f.). Zweifel am Ergebnis des Gutachtens liegen nicht vor; zu dieser Auffassung gelangt das Gericht nach eigener sorgfältiger Überprüfung des Gutachtens auf Grundlage der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV.
Das Gutachten ist in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar. Eine Prüfung der Bewertung der Befunde unter IV. des Gutachtens ergibt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen sowohl auf die verkehrsmedizinische als auch die verkehrspsychologische Befundlage stützen lassen. Aus verkehrsmedizinischer Sicht gebe es keine Grundlage für ein positives Votum; der positive Drogenbefund (THC-Konzentration von 5,9 ng/ml) im Serum am Untersuchungstag am … März 2021 bestätige, dass der Kläger bis in die jüngste Vergangenheit noch Cannabis konsumiert habe. Das negative Ergebnis der verkehrspsychologischen Befundlage lasse sich auf die mangelnde Verwertbarkeit der Angaben des Klägers im psychologischen Untersuchungsgespräch stützen. Seine Angabe, strikt drogenabstinent zu leben, müsse angesichts der medizinischen Befundlage als widerlegt angesehen werden. Der Kläger habe angegeben, er habe 2013 mit dem Cannabiskonsum angefangen. Ab 2014 habe er regelmäßig Cannabis konsumiert, am Anfang ein bis zweimal die Woche, später während seiner Zeit in Innsbruck jeden Tag mindestens einen Joint, maximal drei bis vier. 2019 habe er mit dem Konsum aufgehört und ein duales Studium in … angefangen. Ende 2019 oder Anfang 2020 habe er wiederum begonnen, sehr unregelmäßig Cannabis zu konsumieren, allerdings nicht mehr alleine und nur manchmal auf einer Party. Seiner Meinung nach konsumiere er derzeit keine Drogen. Am … Januar 2021 habe er auf einer Feier zwei bis dreimal an einem Joint gezogen, das sei jedoch kein Konsum gewesen. Aus diesen Angaben des Klägers ergibt sich die im Gutachten festgestellte Beurteilung, der Kläger habe die grundlegende Anforderung nicht erfüllt, im Untersuchungsgespräch in ausreichendem Maße zu kooperieren, wesentliche Hintergrundinformationen zu liefern und auch Angaben zu machen, die frei von inneren Widersprüchen seien und auch frei von Widersprüchen zu gesichertem Erfahrungswissen, wissenschaftlichen Erkenntnissen, der medizinischen Befundlage und der Aktenlage. Mangels Verwertbarkeit sei dennoch mindestens von einer Drogengefährdung auszugehen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Annahme des Fehlens eines Trennvermögens sowie eines ausreichend langen Abstinenzzeitraums und eines gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandels zu Cannabis nachvollziehbar.
Das Landratsamt hat damit zu Recht gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers und einen Verstoß gegen das Trennungsgebot als Zusatztatsache angenommen.
4. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, war daher rechtmäßig. Die Befugnis zum entsprechenden Vermerk der Aberkennung auf seinem Führerschein folgt aus § 47 Abs. 2 FeV.
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).


Ähnliche Artikel


Nach oben