Strafrecht

Rechtsfolgenausspruch, Gesamtfreiheitsstrafe, Berufung, Erkrankung, Schuldspruch, Freiheitsstrafe, Angeklagte, Staatsanwaltschaft, Strafzumessung, Tiere, Pflegefamilie, Schmerzen, Angeklagten, Amtsarzt, angewendete Vorschriften

Aktenzeichen  2 Ns 217 Js 4057/21

Datum:
9.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 49174
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Weiden
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Weiden vom 02.09.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wird.
Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I.
Verfahren:
Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. hat den Angeklagten mit Urteil vom 02.09.2021 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.09.2021, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, Berufung eingelegt und diese in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Gegen das vorgenannten Urteil hat ferner die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 02.09.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 07.09.2021, Berufung eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 15.09.2021 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Beide Berufungen sind statthaft, ferner form- und fristgerecht eingelegt und erweisen sich mithin als zulässig (§§ 312, 314 StPO). Auch die erfolgte Beschränkung der Berufungen auf den Rechtsfolgenausspruch ist zulässig (§ 318 S. 1 StPO).
Dem angegriffenen Urteil liegende folgende Feststellungen zur Tat zugrunde:
Zwischen dem 01.04.2021 und dem 30.04.2021 quälte der Angeklagte aus einer gefühllosen Gesinnung heraus in seiner Wohnung in den … Ratten und Vögel über einen längeren Zeitraum so schwer, bis diese teilweise verstarben. Dabei filmte der Angeklagte seine Handlungen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1) Der Angeklagte steckte vier lebende Ratten in eine Mikrowelle und nahm diese so lange in Betrieb, bis die Tiere in der Mikrowelle qualvoll verendeten. Die Tiere sprangen panisch ca. 20 Sekunden durch die Mikrowelle bis sie schließlich starben.
2) Der Angeklagte sperrte zwei Ratten in eine Tasche ein und stach mit einer Grillgabel auf sie ein. Anschließend schüttelte er die beiden Ratten aus der Tasche heraus ins Waschbecken. Eines der beiden Tiere verstarb kurz darauf durch die Stiche mit der Grillgabel, die andere Ratte überlebte zunächst. Beide Tiere warf er anschließend in eine heiße Grillpfanne, welche auf dem Küchenherd stand. Der noch lebenden Ratte gelang es zweimal aus der Pfanne zu springen und wegzulaufen. Der Angeklagte fing sie jedoch wieder ein und drückte sie schließlich mit der Grillzange solange auf den Pfannenboden, bis sie ebenfalls verstarb.
3) Der Angeklagte zwickte einer Ratte bei lebendigem Leib an zwei Pfötchen die Zehen mit einem Seitenschneider ab.
4) Der Angeklagte warf eine lebende Ratte mit voller Wucht gegen eine Garagenmauer, wodurch diese verstarb.
5) Der Angeklagte übergoss eine Ratte mit Feuerzeugbenzin und steckte diese bei lebendigem Leib in Brand. Die Ratte lief bis zur Verendung brennend durchs Treppenhaus des Anwesens.
6) Der Angeklagte legte Pflastersteine auf die Schwänze zweier Ratten, um diese am Weglaufen zu hindern. Anschließend nahm er ein unter Strom stehendes Kabel und misshandelte die Tiere so lange mit Stromschlägen, bis sie qualvoll verendeten. Selbst als die Tiere bereits verendet waren, setzte er sie weiter unter Strom und beobachtete, wie die Körper anfingen zu glimmen.
7) Der Angeklagte schlug eine Ratte mehrfach mit dem Kopf mit voller Wucht gegen den Rand seiner Toilette. Anschließend hielt er die blutende Ratte über den geschlossenen Klodeckel und erfreute sich an den Blutflecken und Bluttropfen, die aus dem Maul der durch die Schläge verstorbenen Ratte hervortraten.
8) Der Angeklagte hielt einen Vogel mit einem Ofenhandschuh in der Hand fest und schnipste ihm mehrmals mit dem Finger gegen den Kopf, bis der Vogel sichtlich benommen war.
9) Der Angeklagte fesselte eine Ratte mit einem Kabelbinder, welchen er so fest wie möglich um deren Körpermitte zuzog und ließ sie mit einem Vogel, welchen er in der Hand hielt, kämpfen, bis beide Tiere schwach und benommen waren. Beide Tiere verletzten sich gegenseitig bis sie bluteten.
Dem Angeklagten kam es bei allen Taten darauf an, den Tieren erhebliche, zum Großteil länger anhaltende, Schmerzen und Leiden zuzufügen. In Bezug auf die Ratten kam es dem Angeklagten darüber hinaus darauf an, diese ohne vernünftigen Grund durch seine Handlungen zu töten. Jede der Ratten, die er sich nach und nach gekauft hatte, starb durch sein Zutun in seiner Obhut.
Die vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch und lassen den Schuldumfang sowie den Unrechtsgehalt der Taten des Angeklagten in so ausreichendem Maße erkennen, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Teil des Urteils selbstständig nachprüfen kann, wobei die Berufungskammer zur Gewinnung einer hinreichenden Grundlage für die Strafzumessung ergänzend nachfolgende Feststellungen getroffen hat durch Inaugenscheinnahme des vom Angeklagten selbst gefertigten Videofilms der Taten und Verlesung des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin …. Sämtliche Erkenntnisse wurden vom Angeklagten als zutreffend anerkannt. Aus dem Chatverlauf ergibt sich zusammengefasst, dass der Angeklagte mit seinen Taten angibt und offensichtlich stolz darauf ist, dass er die gequälten und sterbenden Tiere verhöhnt. Aus den beeindruckenden Videoaufnahmen ergibt sich, welche Freude und Genugtuung der Angeklagte bei seinem Vorgehen empfindet, wie er die sterbenden und gequälten Tiere verhöhnt und beleidigt und wie diese teilweise qualvoll schreien bis sie letztlich verenden.
Durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist somit der Schuldspruch des Erstgerichts sowie die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nicht mehr der Prüfung durch die Strafkammer (§ 327 StPO).
In der Sache selbst hatte die Berufung des Angeklagten, der eine geringere Strafe anstrebte, die möglichst zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, keinen Erfolg, die Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen war erfolgreich.
II.
Feststellungen zur Person des Angeklagten:
Der Angeklagte kam im Alter von zwei Jahren ins Heim und im Alter von drei Jahren in eine Pflegefamilie. In der Pflegefamilie lief es jedoch nicht gut und er fühlte sich, als würde ihm alles weggenommen, weshalb er im Alter von zehn Jahren versuchte, sich das Leben zu nehmen. Aufgrund des Suizidversuchs kam er einige Monate ins Klinikum nach … und in die Psychiatrie. Anschließend kam er zurück in die Pflegefamilie. Mit sechzehn Jahren kam er wieder ins Heim nach … Mit achtzehn Jahren endete sein Heimaufenthalt und er lebte anschließend ein Jahr auf der Straße. Er besuchte die Förderschule und erwarb keinen Schulabschluss. Anschließend wollte er seinen Hauptschulabschluss in … nachmachen. Ihm wurde jedoch nahegelegt, die Schule zu verlassen, da der Erwerb eines Abschlusses aufgrund seiner geistigen Leistungsfähigkeit nicht möglich erschien und er wurde freigestellt. Eine Ausbildung machte er nicht. In der Folgezeit ging er mit Unterbrechungen kurzen, geringfügigen Beschäftigungen nach. Seit dem … arbeitet er zum ersten Mal in Vollzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Bauhilfsarbeiter und verdient monatlich 1.170,- €. … Seine Miete beträgt 280,- € warm. Aktuell hat er keine Krankheiten und auch keine Suizidgedanken.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1.… Rechtskräftig seit 11.06.2015
1.Tatbezeichnung: Betrug durch Unterlassen in Tatmehrheit mit Betrug in zwei Fällen
1.Datum der (letzten) Tat: 30.11.2014
1.Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 13, § 53
1.60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe.
2.… Rechtskräftig seit 14.03.2019
2.Tatbezeichnung: Sachbeschädigung
2.Datum der (letzten) Tat: 20.08.2018
2.Angewendete Vorschriften: StGB § 303 Abs. 1, § 303 c, § 47, § 56
2.4 Monat(e) Freiheitsstrafe.
2.Bewährungszeit 3 Jahr(e).
Letzterer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte brachte am 20.08.2018 in der Zeit zwischen 20:35 Uhr und 20:45 Uhr in der Spielhalle … in der … mit Wissen und Wollen auf einem Geldspielautomaten „Crown Panorama“ im Bereich des Bedienfelds und der Anzeigetafel eine dicke Schicht Kot auf, sodass die Fäkalien auch in die Ritzen und Schlitze des Spielautomaten eindringen konnten, was zu einer dauerhaften Geruchsbelästigung und dauerhaften Verunreinigung der Spieltasten geführt hat. Reinigung, Ausfall und Ersatz einiger Bauteile verursachen Kosten in Höhe von ca. 3.000,00 Euro, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, die festgestellten Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, der vom Angeklagten als richtig anerkannt wurde. Der vorstehende wiedergegebene Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung wurde aus dem Urteil entnommen und verlesen. Es liegen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunde vor, sodass die Kammer diese ihren Feststellungen ebenfalls zugrunde gelegt hat.
III.
Rechtliche Würdigung:
Aufgrund des rechtskräftig feststehenden Sachverhalts mitsamt des Schuldspruchs hat sich der Angeklagte schuldig gemacht des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in neun Fällen gemäß §§ 17 Nr. 1, Nr. 2 a), Nr. 2 b), 20 Abs. 1 TierSchG, §§ 52, 53 StGB.
Die Tatbestandsvariante des § 17 Nr. 1 TierSchG lag in 6 Fällen vor (Fall 1., 2., 4., 5., 6., 7.), da die Tiere durch die Taten zu Tode kamen. Die Tatbestandsvariante des § 17 Nr. 2 a) TierSchG lag in allen Fällen vor. Die Tatbestandsvariante des § 17 Nr. 2 b) TierSchG lag in allen Fällen mit Ausnahme von Fall 4. des Sachverhalts vor, da diese Ratte einen schnellen Tod fand. Die jeweiligen Verstöße stehen in Idealkonkurrenz zueinander.
IV.
Strafzumessung:
§ 17 TierSchG sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren vor.
Eine Reduzierung des Strafrahmens wegen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB, kommt nicht in Betracht. Zwar legt die Vorgehensweise des Angeklagten eine psychische Störung nahe. Eine solche von erheblichem Krankheitswert, die zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB führen würde, war für die Kammer nicht erkennbar. Der Angeklagte wurde am 10.05.2021 aufgrund der Vorwürfe von dem Amtsarzt … begutachtet, wobei es um das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 BayPsychKHG ging. Das entsprechende Attest des Arztes wurde nach § 256 StPO verlesen. Im Rahmen dieser amtsärztlichen Begutachtung wurde durch den Amtsarzt festgestellt, dass es sich bei dem Angeklagten um eine einfach strukturierte Persönlichkeit ohne Hinweis auf das Bestehen einer seelischen Erkrankung handelt. Auch Drogen- oder Alkoholmissbrauch schien nicht vorzuliegen. Dies wurde vom Angeklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die von dem Angeklagten begangenen Verstöße gegen das Tierschutzrecht hätten ihre Ursache im Vorliegen einer abnormen Persönlichkeit. Hinweise auf eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ergaben sich im Rahmen der Begutachtung nicht. Aus diesem Grunde konnte von einer eingehenden Begutachtung im Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verzichtet werden, zumal sich der Angeklagte erstinstanzlich mit einer solchen Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte. Auch im Rahmen der Berufungshauptverhandlung ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit des Angeklagten. Auch die Berufungskammer hält den Angeklagten nach eigener Einschätzung und Sachkunde für voll schuldfähig.
Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, dass er hinsichtlich seiner Handlungen voll geständig war. Großes Gewicht konnte dieses Geständnis allerdings nicht finden, da der Angeklagte seine Handlungen und sich selbst gefilmt hatte, voller Stolz verbreitet hatte und somit die Straftaten nachgewiesen waren. Auch konnte zu keinem Zeitpunkt eine Reue des Angeklagten festgestellt werden. Vielmehr versuchte er seine Handlungen zu erklären, indem er vortrug, seine jeweiligen Rattenpärchen hätten sich nicht miteinander vertragen, es sei ihm über den Kopf gewachsen, weshalb er sie beseitigen musste, um neue zu kaufen. Dabei hätte er sich dafür entschieden, die Ratten nicht auszusetzen, zurückzubringen oder abzugeben, die Tötung in der Mikrowelle etwa, die allenfalls 20 Sekunden gedauert habe, sei nicht schlimm gewesen. Weiter sprach zugunsten des Angeklagten, dass er sozial integriert ist und ein geregeltes Arbeitsleben führt. Auch konnte seine schwere Kindheit, die wohl eine Rolle bei der Entstehung seiner abnormen Persönlichkeit gespielt hat, Berücksichtigung finden.
Zulasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er bereits zweifach vorbestraft ist, wenn auch nicht einschlägig, und er zum Zeitpunkt der Tat unter offenen Bewährung stand. Darüber hinaus wertet die Kammer die Einstellung zu den Taten und die Vorgehensweise des Angeklagten als straferschwerend. Der Angeklagte hat nämlich nicht nur im Sinne der Tatbestandsmerkmale des Tierschutzgesetzes die Tiere ohne vernünftigen Grund getötet oder aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden verursacht oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt, vielmehr hat der Angeklagte in grausamer und widerwärtiger Weise die Tiere gequält, und sich am Schreien der Tiere ergötzt, die Tiere verhöhnt und beleidigt. Seine Kreativität kannte dabei kaum eine Grenze, legte eine gefühllose Gesinnung an den Tag und er ergötzte sich an den Schmerzen und Todeskämpfen der Tiere. Der Angeklagte hat aus reiner Lust am Quälen und Töten gehandelt. So rief der Angeklagte, als er die lebende Ratte im kochenden Fett der Pfanne briet „Knuspi Steak frischer geht’s nicht, boa Alter wie geil ist das denn“
Zu den Ratten, die er am Schwanz befestigt hatte und denen er die blanke 220 Volt Drähte in das Mäulchen steckte, grölte er „Überraschend stabiler Schwanz“
Bei der Ratte, die brennend verzweifelt ca. noch eine halbe Minute im Treppenhaus herumlief, bis sie schließlich aufgab, rief der Angeklagte begeistert „welch toller Feuerball das sei“.
Die Kammer hielt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die Taten unter Ziffer 1., 2., 5., und 6. des Sachverhalts für tat- und schuldangemessen. Für die Tat unter Ziffer 3. des Sachverhalts hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat unter Ziffer 4. des Sachverhalts eine solche von zehn Monaten, für die Tat unter Ziffer 7. des Sachverhalts eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, für die Tat unter Ziffer 8. des Sachverhalts eine solche von acht Monaten und schließlich für die Tat unter Ziffer 9. des Sachverhalts eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten für tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es jeweils Verstöße nach denselben Strafvorschriften in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang waren, andererseits aber jeweils verschiedenen einzelne Tiere betroffen waren, hat die Kammer aus den genannten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet.
V.
Weiter lagen auf die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 TierSchG vor. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er auch in Zukunft wieder Verstöße gegen § 17 TierSchG gehen wird. Dem Angeklagten war daher für immer zu verbieten, Tiere jeder Art zu halten und zu betreuen sowie der Handel und der sonst berufsmäßige Umgang mit Tieren jeder Art.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467, 473 StPO.

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