Strafrecht

Revision im Strafverfahren: Rüge mangelnder Gelegenheit zur Verteidigung nach erteiltem Hinweis

Aktenzeichen  6 StR 4/20

Datum:
10.3.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:100320B6STR4.20.0
Normen:
§ 265 Abs 1 StPO
§ 344 Abs 2 S 2 StPO
Spruchkörper:
6. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Würzburg, 4. November 2019, Az: 822 Js 4264/19 – 5 KLs

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Angeklagte M.    G.    ist ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Deshalb bedurfte es hier im Rahmen der Strafzumessung nicht der Erörterung des Umstands, dass der Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Dies wäre angesichts des Gesetzeszwecks allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten gewesen wäre und deshalb keine abstrakt höhere Gefahr der wahrscheinlichen Abgabe an Dritte bestanden hätte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 130, § 29 Teil 13 Rn. 2).
2. Die von dem Angeklagten T.     G.    erhobene Rüge mangelnder Verteidigungsmöglichkeit nach einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der zugelassenen Anklage nicht mitteilt. Denn der Senat nimmt den Inhalt der Anklageschrift als Verfahrensvor-aussetzung von Amts wegen zur Kenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 3 StR 505/01, Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Abgleich von Anklage und Urteil zwar in den Fällen des unterbliebenen Hinweises erforderlich, nicht jedoch dann, wenn die Revision das Fehlen ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten nach einem tatsächlich erteilten Hinweis beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 1 StR 323/12, Rn. 14).
Sander     
        
Schneider     
        
Feilcke
        
Tiemann     
        
Fritsche     
        


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