Strafrecht

Richtigkeit, Abschrift, gez, II

Aktenzeichen  1 Qs 31/22

Datum:
2.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15219
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

4 Gs 495/22 2022-05-18 Vfg AGDEGGENDORF AG Deggendorf

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Deggendorf gegen die Verfügung des Amtsgerichts Deggendorf vom 18.05.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht Deggendorf hat dem Beschuldigten mit Verfügung vom 18.05.2022 den Rechtsanwalt W2. I. als Pflichtverteidiger bestellt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Deggendorf mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, da kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben sei.
II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Deggendorf hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO vor, insbesondere ist hier aus dem Verfahren mit Az. 1 Ns 7 Js 7477/19 (2) bekannt, dass der Beschuldigte an einer weit fortgeschrittenen Alkoholerkrankung mit erheblichen körperlichen Folgeerscheinungen leidet und sich wegen seines Zustandes nicht selbst verteidigen kann.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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