Strafrecht

Ruhegehaltskürzung wegen Upskirting

Aktenzeichen  M 19L DK 16.4412

Datum:
14.11.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 137123
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KWBG Art. 1 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 113 Abs. 1, § 223
BeamtStG § 33, § 34, § 47

 

Leitsatz

1 Gegenstand der disziplinarrechtlichen Maßnahme ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei außerdienstlichen Dienstvergehen, für die das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweisen, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Höhe der Gehaltskürzung beträgt bei Beamten des höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig 1/10; dieser Grundsatz gilt auch bei Ruhestandsbeamten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Ruhegehalt des Beklagten wird für die Dauer von 54 Monaten um 1/10 gekürzt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt der Kläger eine Ruhegehaltskürzung des Beklagten.
1. Der am 17. September … geborene Beklagte war vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2014 hauptamtlicher erster Bürgermeister der Gemeinde S., besoldet in der Besoldungsgruppe A 15. Zum 1. Mai 2014 ist er in den Ruhestand getreten.
Er ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern.
Ein gegen den Beklagten wegen Beleidigung geführtes Ermittlungsverfahren (4 Js 921/09) stellte die Staatsanwaltschaft … am 6. Mai 2009 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein. Dem Verfahren lag der Verdacht zugrunde, der Beklagte habe am 14. Januar 2009 in der Toilettenanlage am Autobahnparkplatz … im Landkreis … eine 26-jährige Touristin aus Russland mithilfe eines Spiegels heimlich aus der Nachbartoilette beobachtet. Die deshalb von der Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beklagten erhobene Disziplinarklage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit Urteil vom 6. Dezember 2012 (16a D 11.493) mangels ausreichender Überzeugung vom Tatvorwurf nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ab.
2. Mit Urteil vom 17. September 2014 (25 Ns 111 Js 158117/13) hob das Landgericht München I das vorangegangene Urteil des Amtsgerichts München vom 11. März 2014 auf und verurteilte den Beklagten wegen der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,- Euro (insgesamt 4.200,- Euro) und einer Geldbuße i.H.v. 750,- Euro. Die hiergegen eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 23. September 2015 als unbegründet verworfen.
Der Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte fotografierte am 20. Juni 2013 bei der Auffahrt mit der Rolltreppe vom Zwischengeschoss an die Oberfläche des … in … weibliche Personen unter deren Rock. Die aufgrund der Benachrichtigung der Einsatzzentrale durch den Zeugen S. herbeigerufenen Polizeibeamten bemerkten den Beklagten um 12.26 Uhr im Zwischengeschoss zum Aufgang …, als dieser hinter der Geschädigten S. stand. PHM B. begab sich ebenfalls auf die Rolltreppe und stellte sich hinter den Beklagten, wobei er einen guten und freien Blick auf diesen und die Geschädigte hatte. PHM S. fuhr ebenfalls mit der Rolltreppe nach oben, konnte jedoch zu dem Geschehen keine eigenen Beobachtungen treffen. PHM R. und PHM L. liefen die Treppe zu Fuß hinauf. Als die Geschädigte beim Verlassen der Rolltreppe einen großen Schritt nach vorne machte, hielt der Beklagte seine Digitalkamera direkt unter ihren Rock und fertigte dabei ein Foto. Nach Verlassen der Rolltreppe begab er sich zum Eingang eines großen Kaufhauses, wo er nach wenigen Schritten von zwei der zivil gekleideten Polizeibeamten angesprochen wurde. Diese zeigten ihren Dienstausweis und forderten ihn zum Stehenbleiben auf. Der Beklagte, der verhindern wollte, dass die Polizeibeamten seine Digitalkamera sicherstellen und die darauf befindlichen, von ihm gefertigten Bildaufnahmen entdecken würden, warf die hinter dem Rücken gehaltene Kamera nach hinten weg und versuchte, mit den Füßen darauf zu treten, um sie zu zerstören. Daraufhin ergriffen zwei der Polizeibeamten die Arme des Beklagten, um ihn zu fixieren und eine Vernichtung des Beweismittels zu verhindern. Der Beklagte wehrte sich heftig. Im Verlaufe des Gerangels schlug er ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund mit dem linken Arm um sich, wobei er PHM R. mit dem linken Ellenbogen im Bereich des Brustkorbs traf. PHM R. wurde hierdurch verletzt, was der Beklagte jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte. Mit vereinten Kräften gelang es den Polizeibeamten letztendlich, ihn zu Boden zu bringen und dort zu fixieren. Danach beruhigte er sich und verhielt sich kooperativ. Bei PHM R. wurde in der chirurgischen Notfallaufnahme eines Klinikums eine Thorax-Prellung links diagnostiziert.
3. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 leitete die Landesanwaltschaft Bayern ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, informierte und belehrte ihn und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 enthob die Landesanwaltschaft Bayern den Beklagten mit sofortiger Wirkung vorläufig des Amtes und ordnete die Einbehaltung seiner hälftigen monatlichen Dienstbezüge an; mit Schreiben vom 8. April 2014 erfolgte insoweit eine Reduzierung auf 30 v.H.. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 sah die Landesanwaltschaft Bayern von einer Einbehaltung der Ruhegehaltsbezüge des Beklagten ab. Das Disziplinarverfahren wurde wegen des sachgleichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt und nach dessen Abschluss mit Schreiben vom 20. November 2015 wieder aufgenommen. Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. September 2016 ließ er sein Einverständnis mit der hier beantragen Disziplinarmaßnahme erklären.
4. Am 29. September 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
das Ruhegehalt des Beklagten für den Zeitraum von 54 Monaten um 1/10 zu kürzen.
Zur Begründung trug er vor, das aufgeführte, vom Landgericht München I festgestellte Verhalten des Beklagten stelle ein während seines Beamtenverhältnisses begangenes außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) dar. Der Beklagte habe sowohl durch das Fotografieren von Frauen auf der Rolltreppe als auch durch die Widerstandshandlungen und die Körperverletzung anlässlich seiner vorläufigen Festnahme gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht, sich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen. Er habe dabei vorsätzlich und auch schuldhaft gehandelt, insbesondere sei ihm durch das vorangegangene, letztlich eingestellte Disziplinarverfahren bewusst gewesen, dass ein derartiges Verhalten, selbst wenn es außerdienstlich erfolge, disziplinarrechtliche Relevanz aufweise. Beide Verfehlungen würden disziplinarisch gleich schwer wiegen. Als Disziplinarmaßnahmen kämen die Kürzung des Ruhegehalts und dessen Aberkennung in Betracht. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens sei Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung die Aberkennung des Ruhegehalts. Der Strafrahmen für vorsätzliche Körperverletzung reiche nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, der für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dass das Strafgericht auf eine Geldstrafe im unteren Bereich erkannt habe, stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier jedoch der Höchstmaßnahme einer Aberkennung des Ruhegehalts entgegen. Bei der gebotenen Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Gegenüberstellung der Milderungsgründe (korrektes und höfliches Verhalten sowie Entschuldigung des Beklagten nach seiner Festnahme; außergerichtliche Einigung mit dem verletzten Polizeibeamten; bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich relevantes Verhalten; hohe psychische Belastung des Beklagten aufgrund der medialen Aufmerksamkeit) und der Erschwerungsgründe (massive Schädigung des Amtes des ersten Bürgermeisters durch die Tat und das Nachtatverhalten; Vielzahl der fotografierten Frauen) komme die Disziplinarbehörde zu der Wertung, dass es zu Gunsten des Beklagten angemessen, aber auch gerade noch ausreichend sei, eine Kürzung des Ruhegehalts im zeitlich oberen Bereich bei einem Kürzungsbruchteil von 1/10 zu beantragen.
Der Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Beschluss nach Art. 57 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Disziplinarklage hat Erfolg. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 auf die Dauer von 54 Monaten erkannt.
1. Gegen einen ersten Bürgermeister als Person i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren gegen kommunale Wahlbeamte im Ruhestand wie den Beklagten (Findeisen, BayDG, Stand Sept. 2014, Art. 35 Anm. 2.3). Über die vorliegende Disziplinarklage kann nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayDG aufgrund der Einverständniserklärung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Nach Art. 43 Abs. 2 BayDG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet die Vorsitzende der Disziplinarkammer über die Disziplinarklage.
2. Auf die zulässige Klage hin war als Disziplinarmaßnahme die Kürzung des Ruhegehalts des Beklagten um 1/10 für die Dauer von 54 Monaten auszusprechen.
2.1. Der Beklagte hat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts München I vom 17. September 2014 zur Überzeugung des Gerichts fest (Art. 55 Halbs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG; BVerwG, U.v. 9.10.2014 – 2 B 60/14 – juris Rn. 10). Der Beklagte ist der Bindungswirkung des Urteils nicht entgegengetreten. Durch das Fotografieren von Frauen auf der Rolltreppe und durch die Widerstandshandlungen und die Körperverletzung anlässlich seiner vorläufigen Festnahme hat er die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht, sich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verletzt. Bei diesem außerdienstlichen Verhalten handelt es sich nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG um ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt eines ersten Bürgermeisters bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
2.2. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Dabei müssen diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, U.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 18). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 13.993 – juris Rn. 36).
Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Rn. 15). Hier gilt für vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB die Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB die Strafandrohung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Bei außerdienstlichen Dienstvergehen, für die das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht und die einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten aufweisen, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 – juris Rn. 18). Ein hinreichender Bezug des einheitlich zu betrachtenden Dienstvergehens zum Amt ist hier zu bejahen, weil das Verhalten des Beklagten in besonderer Weise geeignet ist, das Ansehen in das Amt eines ersten Bürgermeisters zu beschädigen. Auf einer zweiten Stufe kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für die Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 50/13 – juris Rn. 18). Haben die Strafgerichte – wie hier – nur auf eine Geldstrafe erkannt, kommt die Entfernung aus dem Dienst nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht (BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9/14 – juris Rn. 38). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier bei Betrachtung sämtlicher Bemessungskriterien, insbesondere der von der Landesanwaltschaft aufgezeigten zu Lasten und zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände, nicht vor. Damit führt die in Ausfüllung des dargestellten Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung zu einer Kürzung des monatlichen Ruhegehalts, die nach Art. 12 BayDG um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre ausgesprochen werden kann. Die Dauer der Gehaltskürzung bestimmt sich dabei durch die Schwere des Dienstvergehens; die Höhe der Kürzung beträgt bei Beamten des höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig 1/10 (BVerwG, U.v. 21.3.2001 – 1 D 29/00 – juris Ls. und Rn. 18). Diese Grundsätze gelten auch bei Ruhestandsbeamten (BayVGH, U.v. 14.10.2014 – 16a D 14.351 – juris Rn. 82). Die vom Kläger beantragte Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 für die Dauer von 54 Monaten, zu der der Beklagte im behördlichen Verfahren sein Einverständnis erklären ließ, ist daher unter Betrachtung der konkreten Tat und Einbeziehung der mildernden und erschwerenden Umstände sachgerecht sowie erforderlich und angemessen.
3. Die Kosten des Verfahrens waren nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG dem Beklagten aufzuerlegen.
Der rechtskräftige Beschluss steht nach Art. 57 Abs. 3 BayDG einem rechtskräftigen Urteil gleich.


Ähnliche Artikel


Nach oben