Strafrecht

Strafvollstreckung in Jugendstrafsachen: Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH bei Zuständigkeitsstreit über die Einleitung der Strafvollstreckung

Aktenzeichen  2 ARs 218/20

Datum:
23.9.2020
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:230920B2ARS218.20.0
Normen:
§ 83 Abs 1 JGG
§ 14 StPO
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Tenor

Der Antrag des Amtsgerichts Darmstadt auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Amtsgerichte Darmstadt und Würzburg streiten über die Zuständigkeit zur Einleitung der Strafvollstreckung. Sowohl das Amtsgericht Darmstadt als auch das Amtsgericht Würzburg haben die Einleitung der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten abgelehnt. Das Amtsgericht Darmstadt hat am 27. Juli 2020 die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof mit der Bitte verfügt, „die Zuständigkeit zu bestimmen“.
2
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil der Zuständigkeitsstreit die Einleitung der Vollstreckung betrifft. Der Generalbundesanwalt hat insoweit u.a. zutreffend ausgeführt:
„Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig […]. Besteht – wie hier – ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. August 2014 – 2 ARs 225/14, BeckRS 2014, 17821, vom 8. Februar 2018 – 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758, und vom 15. Juli 2020 – 2 ARs 162/20, BeckRS 2020, 17310).
Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies folgt bereits daraus, dass die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.“
Franke     
        
Appl     
        
Zeng   
        
Grube     
        
Schmidt     
        


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