Strafrecht

Strafzumessung: Strafrahmen für Beihilfe zu einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl

Aktenzeichen  2 StR 83/14

Datum:
24.6.2014
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 27 Abs 2 S 2 StGB
§ 49 Abs 1 StGB
§ 244 Abs 3 StGB
Spruchkörper:
2. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 19. November 2013, Az: 1120 Js 91105/12 – 15 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. November 2013, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Offenbach am Main – Strafrichter – zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2
1. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:
3
Der Generalbundesanwalt hat wie folgt ausgeführt:
“Das Landgericht hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Angeklagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB von einem Mindestmaß von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt.
Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB. Da das Mindestmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die Strafkammer sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersichtlich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90 Tagessätzen orientiert hat, wird der Senat nicht ausschließen können, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte.
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass die Bewertung des Gewichts der bei dem Geschädigten eingetretenen Tatfolgen durch das Landgericht widersprüchlich ist (UA S. 47 i.V.m. S. 18).”
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht – Strafrichter – Offenbach am Main (§ 354 Abs. 3 StPO).
6
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um reine Wertungsfehler des Landgerichts handelt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
Appl                            Schmitt                    Krehl
             Eschelbach                         Ott


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