Aktenzeichen Au 7 S 16.1749
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
StGB StGB § 69a Abs. 1 S. 3
Leitsatz
1 Nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG (aF) sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jeder Verlust der Fahrerlaubnis die Punktelöschung auslösen, sondern es sollte nur im Fall der Entziehung zur Löschung der Punkte kommen. Die Vorteile, die ein Betroffener schon aus der Vermeidung einer behördlichen oder strafgerichtlichen Feststellung seiner mangelnden Kraftfahreignung hat, müssten daher umgekehrt nicht noch um die Vorteile vermehrt werden, die dem von einer Fahrerlaubnisentziehung oder der Anordnung einer isolierten Sperre Betroffenen jedenfalls in Form einer damit einhergehenden Löschung von Punkten zugutekommen würden. Eine Punktelöschung auch für den Fall, dass das Strafgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz rechtlicher Möglichkeit nicht angeordnet hat, kommt daher nach § 4 Abs. 2 S. 3 StVG (aF) nicht in Betracht. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die zum 01.05.2014 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 3 S. 1 und 2 StVG ist in Ermangelung einer gesetzlichen Rückwirkungsregelung auf „Altfälle“ vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht anwendbar (Anschluss BayVGH BeckRS 2016, 45990). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1971 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse BE (einschließlich Unterlassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
1. Dem Antragsteller war mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 8. Januar 2003 (rechtskräftig seit 24.1.2003) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das Amtsgericht … verurteilte den Antragsteller mit (rechtskräftigem) Urteil vom 5. Mai 2010 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, da er am 16. Januar 2010 (zum wiederholten Male) vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis geführt hatte. Eine isolierte Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) wurde nicht ausgesprochen.
Nachdem der Antragsteller der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt …) das geforderte Medizinisch-Psychologische Gutachten der … vom 29. März 2011 und das Zertifikat vom 20. Mai 2011 über die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung vorgelegt hatte, wurde ihm am 23. Mai 2011 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und S neu erteilt.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 21.1.2015) ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu einem Stand von vier Punkten im Fahreignungsregister. Dem legte sie folgende Eintragungen zugrunde:
Datum Verstoß
Datum Entscheidung
Tatbestand:
Pkt.
Datum Rechtskraft
16.01.2010
05.05.2010
Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis
6
28.07.2010
21.02.2012
02.07.2012
Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 21 km/h
1
19.07.2012
Zu diesen 7 Punkten (alt) wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie ab dem 1. Mai 2014 mit 3 Punkten in das Fahreignungsbewertungssystem eingeordnet wurden. Zudem wurde dem Antragsteller folgende, nach dem 30. April 2014 erfolgte Eintragung mitgeteilt:
Datum Verstoß
Datum Entscheidung
Tatbestand:
Pkt.
Datum Rechtskraft
20.05.2014
10.09.2014
Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 23 km/h
1
27.09.2014
Nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 29. Mai 2015, dass für den Antragsteller insgesamt 6 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind, sprach das Landratsamt … gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Juni 2015 (zugestellt laut Postzustellungsurkunde am 26.6.2015) eine Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG aus. Neu hinzugekommen waren zwei Verkehrsordnungswidrigkeiten, begangen
am 4. Februar 2015 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 14.03.2015): 1 Punkt und
am 26. März 2015 (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 12.05.2015): 1 Punkt.
Am 24. Oktober 2016 erhielt die Antragsgegnerin als nunmehr für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 7. Oktober 2016, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem für den Antragsteller 8 Punkte eingetragen seien. Neu hinzugekommen war die mit 2 Punkten bewertete Verkehrsstraftat wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Beleidigung (Tattag: 25.3.2015, Rechtskraft der Entscheidung: 14.7.2016).
2. Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. Dezember 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, L, M und S (Nr. 1. des Bescheids) und ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern sei (Nr. 2. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. 2. wurde angeordnet (Nr. 3. des Bescheids). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb der festgesetzten Frist bei der Antragsgegnerin abgeliefert werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 6. des Bescheids).
Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller 8 Punkte erreicht habe, deswegen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte, so dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen sei. Entgegen der Meinung der Antragstellerseite seien auch die 6 Punkte (alt) zu berücksichtigen, die vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis (23.5.2011) aufgrund der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tattag: 16.1.2010) angefallen seien.
Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am 8. Dezember 2016 zugestellt.
Am 13. Dezember 2016 ging der Führerschein des Antragstellers bei der Antragsgegnerin ein.
3. Am 13. Dezember 2016 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben. Die Klage, über die noch nicht entschieden wurde, wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K 16.1748 geführt.
Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 wiederherzustellen und die sofortige Vollziehung aufzuheben.
Zur Begründung der Klage und des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz wurde im Wesentlichen ausgeführt, die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 eingetragenen 6 Punkte (alt) hätten bereits nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) gelöscht werden müssen. Denn es bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass bei einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Anordnung einer Sperrfrist die Punkte gelöscht würden und bei einer Verurteilung ohne Anordnung einer Sperrfrist, also bei einer milderen Strafe, keine Löschung erfolgen solle. Zum anderen zeige auch die Intention des Gesetzgebers zu § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG in der aktuellen Fassung (StVG n.F.), wonach im Falle der (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis die bis dahin angefallenen Punkte zu löschen sind, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis eine positive Eignungsbewertung enthalte und der Rückgriff auf davorliegende Verkehrsverstöße bzw. Punkte einen Wertungswiderspruch darstellen würde.
Die Begründung hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde als unzureichend bemängelt.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 2017, 22 den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerseite verkenne, dass die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 StVG auf Fälle, in denen die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor Inkrafttreten dieser Regelung (1.5.2014) erfolgt sei, keine Anwendung finde. Auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) sei ein anders gelagerter gesetzlicher Wille nicht anzunehmen. Würde man der Auffassung des Antragstellers folgen, wäre eine Punktebewertung des Tatbestands „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ obsolet, da man nach Auffassung des Antragstellers in jedem Fall von einer Punktelöschung wegen der reinen Möglichkeit einer Sperre nach § 69a StGB ausgehen müsste.
Die Antragstellerseite führte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2017 aus, dass auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin offen bleibe, warum hier zwischen einem Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist und einem entsprechenden Tatbestand ohne Verhängung einer Sperrfrist differenziert werden müsse. Einen sachlichen Grund für diese Differenzierung gebe es nicht.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin hänge die Fahreignung davon ab, ob die Fahrerlaubnis vor dem 1. Mai 2014 oder erst danach neu erteilt worden sei. Die Antragsgegnerin stelle allein auf formelle Gesichtspunkte ab, ohne den Grund der einzelnen Gesetzesvorschriften zu hinterfragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichts- und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich seinem Wortlaut nach zwar nur auf „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung der Klage. Er ist gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO aber sachgerecht dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die – in Nr. 3 für sofort vollziehbar erklärte – Nr. 2 (Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins) des Bescheids vom 5. Dezember 2016 beantragt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO), sondern dass auch die Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Nr. 1 dieses Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) begehrt wird (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO).
Sachgerechter Auslegung entspricht es zudem, dass sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht auf die Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheids (Zwangsgeldandrohung) bezieht. Da der Führerschein bereits am 13. Dezember 2016 bei der Antragsgegnerin einging, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde die Zwangsgeldandrohung noch vollziehen will, so dass sich aus der Nr. 6 des Bescheids auch keine Beschwer mehr für den Antragsteller ergeben kann. Damit würde ein Antrag, hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ins Leere gehen und bleibt daher außer Betracht.
2. Der in diesem Sinn ausgelegte Antrag ist mit Ausnahme des Antrags, die sofortige Vollziehung aufzuheben, zulässig.
Bei diesem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) handelt es sich zwar um eine Annexentscheidung zu einem (erfolgreichen) Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; gleichwohl ergeht ein solcher Ausspruch nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80, Rn. 176). Wie für jeden anderen vor Gericht gestellten Antrag muss daher auch für ein solches Begehren ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen.
Hier spricht nichts dafür, dass die Fahrerlaubnisbehörde den Pflichten, die sich im Falle der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Anfechtungsklage ergeben würden, nicht nachkommen würde. Damit besteht – selbst wenn der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Erfolg hätte (siehe aber nachfolgend 3.) – keine Veranlassung für eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 6.7.1994 – NVwZ 1995, 590; vgl. zur Entbehrlichkeit eines derartigen Ausspruchs in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass die Verwaltung Vollziehungsmaßnahmen von sich aus rückgängig machen wird, Kopp/Schenke, aaO). Damit ein auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützter Antrag zulässig ist, ist somit die Darlegung der Besorgnis erforderlich, es bedürfe eines vollstreckbaren Titels, um einen rechtsgestaltenden Ausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2006 – 11 CS 05.1559, BayVGH, B.v. 7.12.2006 – 11 CS 06.2450). Derartige Ausführungen finden sich in dem Klage- und Antragsschriftsatz vom 9. Dezember 2016 nicht und für eine derartige Besorgnis sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, so dass der Antrag sich insoweit als unzulässig darstellt.
3. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Regelung unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids (Entziehung der Fahrerlaubnis) ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes/StVG). Im Hinblick auf die Nr. 2 des Bescheids hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – juris Rn. 23), der dieses Gericht folgt, angeordnet. Die hierzu im streitgegenständlichen Bescheid abgegebene Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, denn die Behörde hat ausreichend einzelfallbezogen dargelegt, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, angeordnet hat. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Recht der Fahrerlaubnisse gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie auch im konkreten Fall vorliegt (s. z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris). Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Behörde, sondern es wird eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung durchgeführt (BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377 – juris; B.v. 8.9.2015 – 11 CS 15.1634 – juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom 13. Dezember 2016, ausschlaggebend. Lässt sich schon bei summarischer Überprüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.
So liegt die Sache hier. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben.
c) Die in Nr. 1 getroffene Entziehungsentscheidung ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin ging beim Erlass des Bescheids vom 5. Dezember 2016 zutreffend von einem Stand von 8 Punkten aus; denn bei der Berechnung des Punktestandes war auch die vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister eingetragene Entscheidung und die daraus resultierenden 6 Punkte (alt) zu berücksichtigen.
Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde auszurichten. In Ermangelung eines Widerspruchsverfahrens ist dies der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids vom 5. Dezember 2016 am 8. Dezember 2016 (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und B.v. 22.1. 2001 – 3 B 144.00 – juris, Rn. 2). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz in der ab 5. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802) – StVG.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben.
Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses waren für den Antragsteller 8 Punkte im FAER erreicht. Hierzu wird auf die nachfolgende Übersicht verwiesen:
Tattag
Entscheidung / Rechtskraft
Art
Bezeichnung
Pkt.
alt
Pkt.
neu
16.1.2010
5.5.2010 / 28.7.2010
Verkehrsstraftat
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
[6]
Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 23.5.2011
21.2.2012
2.7.2012 /
19.7.2012
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 21 km/h
1
Umrechnung der vor dem 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte in die Bewertung nach dem Fahreignungsbewertungssystem
[7]
3
20.5.2014
10.9.2014 / 27.9.2014
Ordnungs-widrigkeit
Überschreiten der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften um 23 km/h
1
Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system vom 20.1.2015 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVG
4.2.2015
25.2.2015 / 14.3.2015
Ordnungs-widrigkeit
Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs
1
26.3.2015
23.4.2015 / 12.5.2015
Ordnungs-widrigkeit
Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs
1
Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungs-system vom 25.6.2015 nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG
25.3.2015
6.7.2016 / 14.7.2016
Verkehrsstraftat
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Beleidigung
2
Unstreitig ist wohl zwischen den Parteien, dass der Antragsteller die Maßnahmenstufen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ordnungsgemäß durchlaufen hat. So wurde er beim Stand von 4 Punkten mit Schreiben der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vom 20. Januar 2015 ermahnt und beim Stand von 6 Punkten mit Schreiben vom 25. Juni 2015 verwarnt. Die Ermahnung und die Verwarnung entsprachen auch den jeweiligen gesetzlichen Erfordernissen nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 StVG.
Zu berücksichtigen waren gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG auch die (zum Stand von 8 Punkten führenden) 2 Punkte für die am 25. März 2015 begangene Verkehrszuwiderhandlung, obwohl sie erst nach der Verwarnung vom 25. Juni 2015 ins Fahreignungsregister eingetragen wurden, der Antragsteller also am Tattag (25.3.2015) noch keine Verwarnung erhalten hatte. Denn nach dieser Vorschrift sind Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung – wie im vorliegenden Fall – erst später Rechtskraft erlangt hat. Denn jedenfalls mit der Gesetzesänderung zum 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1802) hat eine Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion des früheren Punktesystems stattgefunden.
Streitig ist zwischen den Parteien aber, ob die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallenen 6 Punkte (alt) zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerseite begründet ihre Ansicht, dass diese Punkte zu löschen seien, zum einen damit, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (StVG a.F.) teleologisch dahingehend auszulegen sei, dass eine Löschung von Punkten nicht nur dann stattzufinden habe, wenn eine (isolierte) Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB tatsächlich ausgesprochen worden sei, sondern auch dann, wenn eine solche Maßregel im Falle einer Verurteilung wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Straftat (s. § 69 StGB) zwar möglich gewesen wäre, aber tatsächlich nicht angeordnet wurde (siehe nachfolgend aa)). Zum anderen stelle die Berücksichtigung der für die Tat vom 16. Januar 2010 angefallenen Punkte auch einen Wertungswiderspruch zu der aktuellen Regelung des § 4 Abs. 3 StVG dar, wonach im Falle einer Erst- oder (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen gelöscht werden (nachfolgend bb)).
Die Kammer folgt dieser Auffassung nicht.
aa) § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt eine Nichtberücksichtigung bzw. Löschung der für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallenen Punkte.
Diese Vorschrift, die bis zum 30. April 2014 gültig war, enthielt die Regelung, dass (bereits) mit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit der Anordnung einer isolierten (Erteilungs-) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB die bis dahin angefallenen Punkte gelöscht werden. Der Tatbestand dieser Vorschrift wurde ganz offensichtlich nicht erfüllt. Denn hinsichtlich der Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) hat das Amtsgericht * die entziehungsähnliche Maßnahme der isolierten (Erteilungs-) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht angeordnet.
Dass die Löschung von Punkten, die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallen sind, bereits auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) hätte erfolgen müssen, kann auch nicht mit einem dahingehenden Willen des Gesetzgebers begründet werden. Die Auffassung der Antragstellerseite, dass der Gesetzgeber bereits mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) bezweckte, dass bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Belastung mit Punkten vorhanden sei (s. Punkt 2, S. 2 und Punkt 4, S. 3 der Klageschrift vom 9.12.2016), trifft nicht zu. Erst die Neuregelung zur Löschung von Punkten in der aktuellen Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG stellt insoweit auf den Zeitpunkt der (Erst- oder Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis ab (s. BT-Drs. 17/12636 S. 39 f.). Dagegen stellte der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) im Hinblick auf eine Punktelöschung auf den Zeitpunkt des Verlustes der Fahrerlaubnis ab, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht jeder Verlust der Fahrerlaubnis die Punktelöschung auslösen sollte, sondern es sollte nur im Fall der Entziehung, nicht jedoch auch beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis zur Löschung der Punkte kommen (s. BRDrucks 821/96 S. 72 und BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 3 C 1/10 – BVerwGE 139, 120-125, juris).
Ausgehend davon, dass die bis 30. April 2014 gültige Regelung zur Löschung von Punkten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.)) sowohl auf den Tatbestand als auch auf den Zeitpunkt der Entziehung bzw. der entziehungsähnlichen Maßnahme der isolierten Sperre abstellte, sprechen zudem folgende Gesichtspunkte dagegen, dass die aufgrund der Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 „erworbenen“ Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) zu löschen gewesen wären:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer isolierten (Erteilungs-) Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, die jeweils an die von der Fahrerlaubnisbehörde bzw. von einem Strafgericht festgestellte mangelnde Kraftfahreignung des Betroffenen anknüpfen, haben für den Betroffenen erhebliche negative Folgewirkungen. Insbesondere sind sie in der Regel Anlass für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens vor der Neuerteilung (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG (a.F.), §§ 11, 13, 14 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV). Zudem werden die strafgerichtliche oder behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis und die strafgerichtlich angeordnete isolierte Sperre im Fahreignungsregister gespeichert (s. § 28 Abs. 3 Nr. 2, 6 StVG) und bewirken damit im Hinblick auf die Tilgung von Eintragungen sowohl eine Anlaufals auch eine Ablaufhemmung (s. § 29 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 StVG in der bis zum 30.4.2014 bzw. für „Altfälle“ bis zum 30.4.2019 geltenden Fassung). Es sind daher keine Gründe erkennbar, warum die Vorteile, die der Betroffene schon aus der Vermeidung einer behördlichen oder strafgerichtlichen Feststellung seiner mangelnden Kraftfahreignung hat, noch um die Vorteile zu vermehren wären, die dem von einer Fahrerlaubnisentziehung oder der Anordnung einer isolierten Sperre Betroffenen jedenfalls in Form einer damit einhergehenden Löschung von Punkten zugutekommen. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG (a.F.) hat deshalb die Löschung der bisher im Verkehrszentralregister angefallenen Punkte, die das Korrelat für die mit der Fahrerlaubnisentziehung erfolgte Sanktionierung der bisherigen Zuwiderhandlungen bildet, den rechtlich klar abgegrenzten Fällen der Fahrerlaubnisentziehung sowie der strafgerichtlich angeordneten isolierten Sperre vorbehalten (vgl. auch BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 3 C 1/10 – BVerwGE 139, 120-125, juris). Diese Regelung kann weder durch analoge Anwendung noch – wie die Antragstellerseite meint – im Wege einer teleologischen oder verfassungskonformen Auslegung auf die Fälle erstreckt werden, in denen die strafgerichtliche Anordnung einer Sperrfrist „möglich“ gewesen wäre, aber nicht erfolgt ist.
bb) Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller die zum 1. Mai 2014 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG nicht zugutekommt. Auch die Kammer schließt sich insoweit der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22. April 2016 (Az.: 11 CS 16.399, juris) an. Dieser führt hierzu im Wesentlichen aus, dass angesichts des Wortlauts der Vorschrift ihre Anwendung auf Fahrerlaubniserteilungen vor dem 1. Mai 2014 nicht möglich sei und diese Auffassung auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636 S. 39 f.) zu § 4 Abs. 3 StVG (n.F.) gestützt werde. Gegen die Anwendung der Neuregelung auf „Altfälle“ spreche auch das Fehlen einer Übergangsregelung, aus der sich eine solche Rückwirkung ergeben würde. Die Übergangsvorschrift des § 65 StVG messe dem § 4 Abs. 3 StVG keine Rückwirkung bei; sie enthalte hierzu explizit keine Regelungen.
Dagegen regle § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG explizit, in welchen Fällen Punkte, die sich bis zum 30. April 2014 angesammelt haben, im neuen Fahreignungsregister nicht mehr zu speichern, sondern zu löschen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Punkte, die sich nach altem Recht von der Entziehung einer Fahrerlaubnis oder der Anordnung eine isolierten Sperre an bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sondern zu löschen sind, hätte es sich angeboten, das in der Vorschrift des § 65 Abs. 3 StVG ebenfalls zu regeln. Es bestehe auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen. Der Punktelöschung bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems liege kein allgemeiner oder übergeordneter Rechtsgrundsatz zugrunde.
cc) Da die Punkte, die für die Verkehrsstraftat vom 16. Januar 2010 angefallen sind, gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. nicht zu löschen waren, ist es hier auch unerheblich, dass das vom Antragsteller zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten der * vom 29. März 2011 (unter anderem) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Eine solche Einzelfallbetrachtung erlaubt die Regelung nicht. Im Übrigen war die Prognose auch nicht zutreffend.
Damit hat der Antragsteller mit der Eintragung der letzten Zuwiderhandlungen vom 25. März 2015 und vom 26. März 2015 acht Punkte erreicht, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG).
d) Erweist sich somit der angefochtene Bescheid als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so besteht auch kein Anlass, von dem durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen. Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es nicht verantwortbar, den Antragsteller angesichts der dokumentierten nachhaltigen und über die Jahre hinweg begangenen wiederholten und punktebewerteten Verkehrsverstöße bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Persönliche Härten – wie sie vom Antragsteller vorgebracht wurden – können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, ohnehin nicht berücksichtigt werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt. Die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl. SächsOVG, B.v. 19.5.2016 – 3 B 37/16 – juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 – NJW 2014, 487 ff.).
e) Da somit die Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, ist auch die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene, fristmäßig konkretisierte Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern, nicht zu beanstanden (s. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nr. 1.5 Satz 1 sowie Nr. 46.3 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).