Strafrecht

Untersuchungshaft, Weitere Beschwerde, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Fluchtgefahr, Bewertung, Prozessuale Tat, Rechtliches Gehör

Aktenzeichen  1 Ws 305/21

Datum:
31.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 13953
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 112 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 310 Abs. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Das zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufene Gericht darf den Tatvorwurf eines Haftbefehls – nach Anhörung des Beschwerdeführers auch zu dessen Nachteil (hier: die Annahme zusätzlich zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklichten tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) – jedenfalls dann ändern, wenn sich die Änderung innerhalb der dem Haftbefehl zugrunde liegenden prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO bewegt. (Rn. 15)
2. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr darf auch die solchen Taten zugrunde liegende Straferwartung berücksichtigt werden, die nicht Gegenstand des mit der weiteren Beschwerde angegriffenen Haftbefehls sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auch insoweit ein dringender Tatverdacht besteht und dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt worden ist. (Rn. 15 – 17)

Verfahrensgang

1 Qs 7/21 2021-04-21 Bes LGMEMMINGEN LG Memmingen

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 29. April 2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 21. April 2021 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Der Beschuldigte ist am 9. März 2021 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 10. März 2021 (Bl. 46/47 d. A.) seit diesem Tag in Untersuchungshaft.
Auf Antrag des Beschuldigten vom 11. März 2021 (Bl. 69 d. A.) hat das Amtsgericht Memmingen am 25. März 2021 eine mündliche Haftprüfung durchgeführt und seinen Haftbefehl vom 10. März 2021 aufrechterhalten (Bl. 74 f. d. A.). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten vom 1. April 2021 (Bl. 98 ff. d. A.) hat das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 21. April 2021 als unbegründet verworfen (Bl. 114 d. A.).
Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. April 2021 weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 175 ff. d. A.), der das Landgericht Memmingen mit Beschluss vom 6. Mai 2021 nicht abgeholfen hat (Bl. 195 d. A.). Die Generalstaatsanwaltschaft München hat die Akten mit Schreiben vom 17. Mai 2021 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet kostenfällig zu verwerfen (Bl. 200 f. d. A.).
Mit Verfügung des Berichterstatters vom 20. Mai 2021 hat der Senat die Akten des Ermittlungsverfahrens 402 Js 19586/20 der Staatsanwaltschaft Memmingen (vgl. insoweit Bl. 23 d. A.) beigezogen (Bl. 202 d. A.), das sich ebenfalls gegen den Beschuldigten richtet. Hiervon und von der Absicht des Senats, die dortigen Erkenntnisse für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zu verwerten, ist der auch im dortigen Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellte Verteidiger des Beschuldigten am 21. Mai 2021 hingewiesen worden (Bl. 202 d. A.). Die ihm gleichzeitig gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme hat der Verteidiger durch Schreiben vom 26. Mai 2021 genutzt (Bl. 203 f. d. A.).II.
Der gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen weiteren Beschwerde des Beschuldigten bleibt der Erfolg versagt.
1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.
a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa)
In der Zeit zwischen August 2020 und 28. Februar 2021 übergab der Beschuldigte der – wie er wusste am 19. Juni 2006 geborenen – Zeugin N… in seiner damaligen Wohnung in … Mindelheim dreimal jeweils unentgeltlich ein Gramm Marihuana zur freien Verfügung. Wie der Beschuldigte wusste, verfügten weder er noch die Zeugin über die hierfür erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis.
bb) Bis zur Sicherstellung am 9. März 2021 bewahrte der Beschuldigte in seiner damaligen Wohnung in Mindelheim wissentlich und willentlich 53 Gramm Marihuana und 20 Gramm Kokaingemisch auf, obwohl er – wie er wusste – nicht über die hierfür erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis verfügte. Wie er zumindest billigend in Kauf nahm, hatten die Betäubungsmittel einen Wirkstoffgehalt von mindestens 8% THC bzw. 40% CHCl. Der Beschuldigte beabsichtige, jedenfalls einen Teil der Betäubungsmittel gewinnbringend zu verkaufen.
b) Der dringende Tatverdacht beruht mit Blick auf den unter Ziffer II.1.a) aa) dargestellten Vorwurf auf den Angaben der Zeugin N… (Bl. 51 ff. und 78 ff. d. A.), die den Sachverhalt so geschildert hat. Ihre Angaben werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin K… (Bl. 7 ff. d. A.) und die sichergestellten Handychats (s. BMH „Ausdrucke von Handy-Auswertungen“).
Hinsichtlich des unter Ziffer II.1.a) bb) niedergelegten Vorwurfs ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den in der damaligen Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Betäubungsmitteln (Bl. 28 d. A.) und den diesbezüglichen Vermerken der ermittelnden Polizeibeamten S…(Bl. 17 ff. d. A.), Ka… (Bl. 21 d. A.) und Sc… (Bl. 22 f. d. A.). Die in den Betäubungsmitteln enthaltenen Wirkstoffmengen sind zwar bisher noch nicht durch Sachverständigengutachten ermittelt worden. Aufgrund der Ausführungen des Landgerichts Memmingen in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 118 d. A.), die sich der Senat zu eigen macht, ist es allerdings hoch wahrscheinlich, dass der Wirkstoffgehalt bei mindestens 8% THC (entspricht dem 0,56fachen der nicht geringe Menge) bzw. 40% CHCl (entspricht dem 1,6fachen der nicht geringen Menge) lag.
Der dringende Tatverdacht dahin, dass der Beschuldigte die gelagerten Betäubungsmittel jedenfalls zum Teil gewinnbringend verkaufen wollte, beruht auf den Angaben des Zeugen B… (Bl. 8 ff. d. Beiakte), der angegeben hat, beim Beschuldigten in der Zeit zwischen Ende 2017 und August 2020 zehn bis 15 Mal Marihuana und Kokain zum Preis von 100,00 € pro Gramm Kokain und 10,00 € pro Gramm Marihuana gekauft zu haben. Diese Angaben werden bestätigt durch die Eintragungen in dem bei der Durchsuchung der damaligen Wohnung des Beschuldigten am 11. November 2020 aufgefundenen Notizbuch (Bild 6 der Lichtbildtafel aus der Beiakte).
c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (in drei sachlich zusammentreffenden Fällen) in Tatmehrheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 u. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht.
d) Zu der Änderung des Haftbefehls, insbesondere zur Annahme von tateinheitlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in dem unter Ziffer II.1.a) bb) dargestellten Fall war der Senat auch als zur Entscheidung über die weitere Beschwerde berufenes Gericht befugt.
Für das Verfahren über die weitere Beschwerde gelten die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde (LR/Matt, StPO. 26. Aufl. § 310 Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 310 Rn. 15), so dass auch das Gericht der weiteren Beschwerde Tatvorwürfe und Haftgründe eines Haftbefehls auswechseln darf (vgl. LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 114 Rn. 47 u. 54; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 114 Rn. 10, § 115 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 114 Rn. 18, § 117 Rn. 11). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Änderung – wie hier – innerhalb derselben prozessualen Tat im Sinne des § 264 StGB bewegt (vgl. KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 114 Rn. 10, § 125 Rn. 6; vgl. auch LR/Matt, StPO. 26. Aufl. § 310 Rn. 10). Das Verbot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (KK-StPO/Zabeck, 8. Aufl., § 309 Rn. 12; MüKoStPO/Neuheuser, § 309 Rn. 24). Die für die Verwertung der Erkenntnisse erforderliche Gewährung rechtlichen Gehörs (LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 114 Rn. 56) wurde durch die Verfügung des Berichterstatters vom 21. Mai 2021 sichergestellt.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. § 29a Abs. 1 BtMG sieht für jeden Fall seiner Verwirklichung eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Der bereits davon ausgehende Fluchtanreiz wird durch die dem Beschuldigten im Verfahren 402 Js 19586/20 vorgeworfenen Taten (mindestens weitere zehnmal Handeltreiben mit Kokain und Marihuana) weiter erhöht. Da der Senat auch insoweit aus den unter Ziffer II.1.b) genannten Gründen einen dringenden Tatverdacht bejaht, können diese Taten – auch wenn sie nicht Gegenstand des angegriffenen Haftbefehls sind – bei der Beurteilung der Fluchtgefahr berücksichtigt werden (LR/Lind, StPO, 27. Aufl., § 112 Rn. 65; MüKoStPO/Böhm/Werner, § 112 Rn. 54; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. November 2016 – StB 35/16, juris Rn. 15; mglw. bereits einen einfachen Tatverdacht als ausreichend erachtend: OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 2006 – 3 Ws 174/06, juris Rn. 12).
Die Tatsache, dass der Beschuldigte von den dem beigezogenen Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfen bereits vor seiner Festnahme in dem gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte und dennoch nicht geflohen ist, spricht nicht entscheidend gegen die Annahme der Fluchtgefahr. Denn die im beigezogenen Verfahren vollzogene Durchsuchung konnte – abgesehen von dem Notizbuch – keine weiteren Beweismittel zu Tage fördern, so dass sich der dortige Tatverdacht erst durch das Auffinden des Marihuanas und Kokains im gegenständlichen Verfahren zu einem dringenden verdichtet hat.
Diesem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Am Tag der Durchsuchung beim Beschuldigten war dieser gerade im Begriff auszuziehen, weil er seine damals bewohnte Wohnung wegen erheblichen Mietrückständen nachmittags zu räumen hatte (Bl. 21 d. A.). Seitdem ist er ohne festen Wohnsitz. Vor diesem Hintergrund bieten weder die von einem Bekannten angebotene Wohnmöglichkeit in dessen selbst genutzter Wohnung noch die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei der Fa. G… eine ausreichende Gewähr dafür, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren freiwillig stellen wird. Bereits aus seinen eigenen Angaben zu seinen Arbeitsverhältnissen (Bl. 75 d. A.), aber auch aus der Aussage des Zeugen B… (Bl. 12 d. Beiakte) ergibt sich, dass der Beschuldigte seine Arbeitsstelle häufiger wechselt, so dass eine solche nicht in der Lage ist, eine ausreichende soziale Bindung zu vermitteln. Wie die Tatsache, dass er seit Monaten keine Miete für seine damalige Wohnung bezahlt hatte, belegt, stellt auch eine Wohnmöglichkeit keinen ausreichend fluchthemmenden Umstand dar, zumal es sich bei der vorgetragenen Wohnmöglichkeit bei einem Bekannten augenscheinlich nur um eine vorübergehende handelt.
In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Aus alledem folgt zugleich, dass der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) erreicht werden kann.
3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zur Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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