Strafrecht

Unzulässige, nämlich völlig unsubstanziierte Urteilsverfassungsbeschwerde

Aktenzeichen  Vf. 15-VI-19

Datum:
22.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36491
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 170 Abs. 2, § 172
BV Art. 118 Abs. 1
VfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 172 StPO als unbegründet verworfen wurde.
Dem Erfordernis der substanziierten Darlegung eines behaupteten Grundrechtsverstoßes durch eine gerichtliche Entscheidung ist nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des Gerichts befasst, sondern diesen nur seine eigene Wertung entgegensetzt. (Rn. 19) (red. LS Axel Burghart)

Verfahrensgang

3 Ws 34/2018 2018-11-19 Bes OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. November 2018 Az. 3 Ws 34/2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 8. Juni 2018 als unbegründet verworfen wurde. Ziel des Beschwerdeführers ist die Erhebung der öffentlichen Klage gegen einen Staatsanwalt (Dr. C.) und einen Richter (K.) wegen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger.
1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war früher Mitglied des Stadtrats in W. für die SPD. Er erstattete mehrfach Anzeigen gegen Herrn B., der von 2002 bis 2020 als Mitglied der CSU Erster Bürgermeister der Stadt W. war, mit dem Vorwurf, dieser habe bei der Führung seiner Amtsgeschäfte Verfehlungen von strafrechtlicher Relevanz, beispielsweise im Zusammenhang mit Vergabeentscheidungen, begangen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen B. eingeleiteten Ermittlungsverfahren, u. a. wegen des Vorwurfs von Untreuehandlungen zum Nachteil der Stadt W. aufgrund behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften, wurden nach § 170 Abs. 2 StPO aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen eingestellt.
Im Zusammenhang mit zwei dieser gegen B. unter den Aktenzeichen 16 Js 16705/08 und 163 Js 331/10 geführten Ermittlungsverfahren kam es zu Presseberichterstattungen. B. erstattete insoweit Strafanzeige und stellte in seiner Funktion als Erster Bürgermeister und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Stadt W. mit Schreiben vom 6. August 2010 Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen 262 Js 10113/10 gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung ein. Der Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer ging dahin, er habe im Mai 2010 gegenüber einem Mitarbeiter der Zeitung F. erklärt, dass „Beschäftigte der Stadt zugunsten des Bürgermeisters gelogen haben“; der Beschwerdeführer habe vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, dass diese Erklärung als wörtliches Zitat in der Ausgabe der Zeitung vom 15./16. Mai 2010 abgedruckt werden würde. Darüber hinaus lautete der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auch in einer öffentlichen Sitzung des Stadtrats am 22. Juli 2010 diese Erklärung abgegeben und wiederum die sich daran anschließende entsprechende Presseberichterstattung in der Ausgabe der Zeitung vom 24. Juli 2010 vorhergesehen und billigend in Kauf genommen.
Im Hinblick auf diese Vorwürfe beantragte Dr. C. als Staatsanwalt den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer wegen zweier selbständiger Fälle der Beleidigung einer Personenmehrheit. Am 29. August 2011 erließ das Amtsgericht W., unterzeichnet von Richter am Amtsgericht K., zum damaligen Zeitpunkt für die CSU im Stadtrat von A., den Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wie beantragt; es wurde eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 80 € festgesetzt. Nach Einspruch gegen diesen Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2013 durch Urteil, rechtskräftig seit 16. Januar 2013, freigesprochen. In der Urteilsbegründung ist ausgeführt, dass hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigung im Rahmen der Wiedergabe einer Äußerung in der Ausgabe der Zeitung vom 15./16. Mai 2010 ein Beweismittel nicht zur Verfügung stehe, da der Name des Redakteurs des maßgeblichen Artikels von der Zeitung nicht genannt worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Äußerung in der Stadtratssitzung vom 22. Juli 2010 enthalte das Stadtratsprotokoll keine Schmähkritik, insbesondere sei der Vorwurf der Lüge nicht erhoben worden.
2. Aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 17. August 2017, in dem dieser den „Verdacht der Strafvereitelung im Amte, der Rechtsbeugung und der Verfolgung Unschuldiger“ gegen die „Verantwortlichen im Strafverfahren gegen mich“ erhob, leitete die Staatsanwaltschaft Hof unter dem Aktenzeichen 227 Js 10337/17 ein Ermittlungsverfahren gegen Herrn M. und Frau G. (die ebenfalls mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer befasst gewesen waren) sowie im weiteren Verlauf gegen Dr. C. und K. ein. Das Verfahren gegen M. und G. wurde mit Verfügung vom 6. September 2017, das Verfahren gegen Dr. C. und K. mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer folgere aus dem Vorbringen von Tatsachen, die sich zum Teil nicht seinem Vortrag entsprechend zugetragen hätten, und seinen eigenen Rechtsansichten, die nicht mit denen anderer Beteiligter übereinstimmten, dass die Beschuldigten Straftaten begangen hätten. Der Anfangsverdacht von Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung erfordere jedoch Verdachtsmomente, die über eine von der des Entscheidungsträgers im Ausgangsverfahren abweichende Tatsachenwürdigung oder Rechtsansicht hinausgingen. Dies sei hier nicht der Fall. Zudem seien die Vorwürfe sehr pauschal und wohl in erster Linie in den Raum gestellt, damit der Beschwerdeführer sich als Geschädigter von Straftaten bezeichnen und Einsicht in die Ermittlungsakten bekommen könne.
3. Gegen diese Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Hof wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2017 und 4. Januar 2018 im Weg der Beschwerde. Mit Bescheid vom 8. Juni 2018 gab die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg diesen Beschwerden keine Folge. Das Vorbringen erschöpfe sich in der Unterbreitung von Sachvortrag, der bereits Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Hof unter dem Aktenzeichen 16 Js 12323/13 gegen B. geführten Ermittlungsverfahren gewesen und dort einer erschöpfenden und umfassenden Würdigung unterzogen worden sei oder in keinerlei sachlichem Zusammenhang zum gegenständlichen Ermittlungsverfahren stehe; das Vorbringen rechtfertige keine andere Beurteilung.
4. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Bamberg, durch gerichtliche Entscheidung die Erhebung der öffentlichen Klagen gegen Dr. C. und K. „wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Verfolgung Unschuldiger“ anzuordnen. Die Generalstaatsanwaltschaft habe sich mit seinen Darlegungen und Argumenten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Das Verfahren gegen ihn sei wider besseres Wissen betrieben worden. Es seien keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden. Aufgrund des Protokolls der Stadtratssitzung sei bekannt gewesen, dass er das Wort „Lügner“ niemals verwendet habe. Das Verfahren sei nur betrieben worden, da er einer anderen Partei angehöre als K. Weiterhin trug der Beschwerdeführer umfangreich zu Einzelheiten der gegen B. geführten Ermittlungsverfahren und der seiner Auffassung nach insoweit von den Ermittlungsbehörden begangenen Versäumnisse vor.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 19. November 2018 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Es bestehe offensichtlich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage. Auch wenn der erlassene Strafbefehl aus Rechtsgründen bedenklich erscheine, sei der für eine Strafbarkeit wegen Verfolgung Unschuldiger oder Rechtsbeugung erforderliche Vorsatz nicht in einer für eine Anklageerhebung hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten sich bei ihrer Amtsführung bewusst in schwerwiegender Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers von Recht und Gesetz entfernt und ihr Handeln stattdessen allein an eigenen Maßstäben orientiert und dadurch mit ihrem Tun zugleich auf die Verfolgung eines Unschuldigen hingewirkt hätten. Auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Argumente vermöchten einen Tatvorsatz der Beschuldigten nicht zu begründen. Der Umstand, dass der mitbeschuldigte Richter einer anderen politischen Partei als der des Beschwerdeführers angehöre, stelle von vornherein kein tragfähiges Indiz für die Annahme dar, der Richter habe bewusst zu seinem Nachteil entschieden. Eine bewusst rechtswidrige Verfolgung des Beschwerdeführers erscheine von vornherein völlig unsinnig, da die Beschuldigten genau gewusst hätten, dass das Amtsgericht nicht letztinstanzlich entscheide. Wären sie, wie der Beschwerdeführer annehme, der Überzeugung gewesen, einen Unschuldigen zu verfolgen, wäre von vornherein mit der Kassation einer entsprechenden Verurteilung durch das nächsthöhere Gericht zu rechnen gewesen. Dies gelte umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen erfahrenen Rechtsanwalt handle, von dem zu erwarten gewesen sei, dass er im Fall einer Verurteilung den Instanzenzug ausschöpfen würde. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstelle, den Begriff „Lügner“ nicht gebraucht zu haben, werde hiermit ebenfalls kein tragfähiges Indiz für eine bewusste Verfolgung Unschuldiger bzw. Rechtsbeugung aufgezeigt, zumal dieser Begriff im Strafbefehl gar nicht auftauche.
II.
1. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2019, ergänzt durch weitere nachgereichte Schriftsätze, hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg erhoben. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots nach Art. 118 Abs. 1 BV.
Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, „die Vorgänge in Sachen B[…]“ begründeten „den Verdacht der Strafvereitelung im Amte, der Rechtsbeugung und der Verfolgung Unschuldiger“. Das strafrechtliche Vorgehen wegen angeblicher Beleidigung gegen ihn, den Beschwerdeführer, sei entgegen der Sach- und Rechtslage und wider besseres Wissen erfolgt. Die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe hätten nicht den Tatsachen entsprochen, was den Verantwortlichen, nämlich Dr. C., der vorsätzlich und rechtswidrig den Erlass des Strafbefehls beantragt habe, und K., der vorsätzlich und rechtswidrig den Strafbefehl erlassen habe, auch bewusst gewesen sei. Das Wort „Lügner“ tauche in dem Stadtratsprotokoll nicht ein einziges Mal auf, dort finde sich auch keine einzige Verbalinjurie. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen die Verantwortlichen seien vor der Einstellung des Verfahrens nicht hinreichend getätigt worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, „ohne auch nur ansatzweise die dezidierten Ausführungen“ des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen. Es bestehe der Verdacht eines politisch motivierten Hintergrunds, auch angesichts der unangemessenen Strafhöhe in dem Strafbefehl. Das Oberlandesgericht habe den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen trotz „dezidierter Darlegung und Belegung der Sach- und Rechtslage“, insbesondere zu dem, auch „für den Laien erkennbar, vorliegenden subjektiven Tatbestand[…] bezogen auf die Beschuldigten“ Dr. C. und K. und ausgeführt, dass der erforderliche Vorsatz nicht mit einer für die Anklageerhebung hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen sei. Die Annahme, die Beschuldigten hätten nicht vorsätzlich gehandelt, sei nicht nachvollziehbar, da diesen die Sach- und Rechtslage durch den Verteidiger des Beschwerdeführers dezidiert dargelegt worden sei. Die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand seien falsch. Das Ignorieren und Negieren der Darlegungen, insbesondere zum subjektiven Tatbestand, stelle einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar. Das Oberlandesgericht habe nicht begründet, warum es den Vorsatz verneint habe; es habe sich mit den vom Beschwerdeführer zugrunde gelegten Tatsachen nicht auseinandergesetzt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe auf sachfremden Erwägungen; sie sei unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, schlechterdings unhaltbar, offenkundig sachwidrig und eindeutig unangemessen.
Der Beschwerdeführer trägt im Rahmen der Verfassungsbeschwerde weiterhin umfangreich zu Vorgängen im Zusammenhang mit den gegen B. geführten Ermittlungsverfahren und den seiner Auffassung nach insoweit von den Ermittlungsbehörden begangenen Versäumnissen vor sowie zu sonstigen Ereignissen, die mit dem von ihm angestrebten Klageerzwingungsverfahren nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG setzt die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, genau bezeichnet und die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht und ist somit unzulässig; die erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV) entbehrt ausreichender Substanziierung.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss die Rechtsverletzung so weit substanziiert werden, dass geprüft werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf ihr beruhen kann (vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 17.3.2010 BayVBl 2011, 283; vom 22.7.2019 – Vf. 64-VI- 16 – juris Rn. 14). Dazu gehört auch der Vortrag des wesentlichen Sachverhalts, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Der Sachvortrag muss aus sich heraus verständlich sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom 22.7.2019 – Vf. 64-VI-16 – juris Rn. 14; vom 16.6.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 19). Um der Verfassungsbeschwerde den erforderlichen Inhalt zu geben, darf der Beschwerdeführer auf Schriftstücke Bezug nehmen, die er ihr beifügt, wobei er seinen erforderlichen Sachvortrag nicht durch eine pauschale Bezugnahme auf beigefügte Schriftstücke ersetzen kann (vgl. VerfGH vom 27.2.2017 BayVBl 2018, 34 Rn. 20). Die in der Verfassungsbeschwerdeschrift zu erbringende Begründungsleistung kann weder durch die Vorlage von Anlagen noch durch deren Hineinkopieren in den Text der Verfassungsbeschwerde ersetzt werden (VerfGH BayVBl 2018, 34 Rn. 20; vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 63; BVerfG vom 20.3.2012 – 2 BvR 1382/09 – juris Rn. 5; vom 20.2.2019 – 2 BvR 280/19 – juris Rn. 7; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2020 – 41/20.VB-1 – juris Rn. 3). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.8.2017 NJW-RR 2017, 1423 m. w. N.; vom 16.6.2020 – Vf. 69-VI-17 – juris Rn. 19).
Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt insbesondere voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (VerfGH vom 24.10.2017 – Vf. 9-VI-17 – juris Rn. 40; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.; vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 19; vom 21.7.2020 – Vf. 59-VI-17 – juris Rn. 25; BVerfG vom 10.11.2015 NJW 2016, 1505 Rn. 9; vom 28.3.2019 – 2 BvR 2432/18 – juris). Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängen würde, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 15.11.2018 – 10-VI-17- juris Rn. 25; vom 22.7.2019 – Vf. 64-VI-16 – juris Rn. 19).
2. Den vorstehenden Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer, ein erfahrener Rechtsanwalt, hat nicht in verständlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt, inwiefern die angegriffene Entscheidung gegen das Willkürverbot verstoßen könnte.
Die – ohne die zwei Ordner mit Anlagen – 132 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde besteht nahezu ausschließlich aus der völlig ungefilterten, vollumfänglichen und wörtlichen Wiedergabe von teilweise sehr umfangreichen Schreiben des Beschwerdeführers (bzw. seines Prozessbevollmächtigten) in verschiedenen Verfahren, die der Beschwerdeführer betrieben hat oder in die er involviert war, insbesondere aus dem Schriftverkehr betreffend die vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen gegen B. und die diesbezüglichen Ermittlungsverfahren, betreffend das gegen ihn geführte Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Beleidigung, aber auch aus dem von ihm angestoßenen Ermittlungsverfahren gegen Dr. C. und K. Der Darstellung des Sachverhalts in der Verfassungsbeschwerde fehlt es daher an jeglicher Struktur, sie ist nicht aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar; zudem fehlen teilweise auch in Bezug genommene Dokumente bzw. sind solche falsch bezeichnet. Der weit überwiegende Teil dieser in die Verfassungsbeschwerde hineinkopierten Schreiben hat inhaltlich auch keinerlei direkten Bezug zu dem Gegenstand der hiesigen Verfassungsbeschwerde, also der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. November 2018. Zudem enthält die Verfassungsbeschwerde umfangreiche Ausführungen des Beschwerdeführers zu allgemeinen Themen oder Verfahren, die mit dem von ihm angestrengten Klageerzwingungsverfahren und der insoweit ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg überhaupt nichts zu tun haben, nur beispielsweise genannt seien hier die Ausführungen zum Bayerischen Richtergesetz oder zur Familie S.
Dagegen lässt die Verfassungsbeschwerde die erforderliche substanziierte Darlegung des behaupteten Grundrechtsverstoßes und vor allem eine hinreichende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vermissen; eine solche substanziierte Befassung findet nicht in der erforderlichen Weise statt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, zu versuchen, aus der vielfach zusammenhanglosen, völlig unstrukturierten und in der Gesamtschau kaum nachvollziehbaren Aneinanderreihung von in anderen Verfahren erfolgtem Vortrag, der ganz überwiegend zu dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg keinen Bezug aufweist, einen konkreten Sachvortrag zu exzerpieren, mit dem der Verfassungsbeschwerde Substanz verschafft werden könnte. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in Bezug auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts darauf, den völlig pauschal erhobenen Vorwurf zu wiederholen, das Gericht würde „trotz dezidierter Darlegung und Belegung gegenüber dem Oberlandesgericht Bamberg […] diese Darlegungen und Belegungen“, insbesondere im Hinblick auf „den subjektiven Tatbestand der beiden Beschuldigten“ Dr. C. und K. „ignorieren, vielmehr negieren und den subjektiven Tatbestand verneinen“. Das Oberlandesgericht habe sich „mit den zugrunde gelegten Tatsachen des Beschwerdeführers nicht einmal im Ansatz – aus gutem Grunde, da nicht widerlegbar – auseinandergesetzt“. Diese pauschale Behauptung genügt dem Erfordernis der substanziierten Darlegung eines behaupteten Grundrechtsverstoßes durch eine gerichtliche Entscheidung nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht im Einzelnen mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts, sondern setzt diesen nur seine eigene Wertung, es liege „sehr wohl und zwar ohne Wenn und Aber subjektiver Tatbestand“ vor, entgegen. Er trägt nicht konkret, substanziiert und nachvollziehbar vor, inwiefern die Erwägungen des Oberlandesgerichts Bamberg, der für eine Strafbarkeit wegen Verfolgung Unschuldiger oder Rechtsbeugung notwendige subjektive Tatbestand sei nicht mit einer für eine Anklageerhebung hinreichenden Wahrscheinlichkeit erkennbar, unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein sollen.
IV.
Selbst wenn die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unterstellt würde, wäre sie jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Art. 118 Abs. 1 BV wird durch die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ganz offensichtlich nicht verletzt, diese ist keinesfalls schlechthin unvertretbar oder offensichtlich sachwidrig. Die Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich ein Amtsträger bewusst schwerwiegend vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Staatsorgan nicht an Gesetz und Recht, sondern an eigenen Maßstäben ausrichtet; eine Verfolgung Unschuldiger kommt nur in Betracht, wenn es dem Amtsträger darauf ankommt, dass die Verfolgung jemanden trifft, der nicht verfolgt werden darf, oder wenn der Amtsträger das der Verfolgung entgegenstehende Hindernis sicher kennt (Heger in Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 339 Rn. 5, § 344 Rn. 6, jeweils m. w. N.). Die Erwägungen des Oberlandesgerichts zum fehlenden Tatvorsatz sind jedenfalls in keiner Weise geeignet, den Vorwurf der Willkür zu begründen. Insbesondere hat sich das Gericht ausreichend und in vertretbarer Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2018 auseinandergesetzt, etwa mit dem Aspekt des subjektiven Tatbestands bezüglich des Vorwurfs der Rechtsbeugung und der Verfolgung Unschuldiger sowie mit den Mutmaßungen über die unterschiedliche Parteizugehörigkeit, ebenso mit der Argumentation hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Lügner“.
V.
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).


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