Strafrecht

Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Form von Autoaufbrüchen und Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Bezug auf offene Entwendungsschäden

Aktenzeichen  23 Ds 1104 Js 5374/17

Datum:
15.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 129490
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 22, § 23, § 49 Abs. 1, § 52, § 53, § 73 Abs. 1, § 73 c S. 1, § 73 d, § 185, § 194, § 241 Abs. 1, § 242 Abs. 1, Abs. 2, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 303 Abs. 1, § 303 c
BGB § 53

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Angeklagte ist schuldig des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen und des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen sowie der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung.
2. Der Angeklagte wird deswegen zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt.
3. Die Einziehung von Wertersatz i. H. v. 614,- € wird angeordnet.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften:
§§ 185, 194, 241 Abs. 1, 242 Abs. 1 u. Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 303 Abs. 1, 303 c, 22, 23, 52, 53, 73 Abs. 1, 73 c S. 1, 73 d StGB

Gründe

I.
Der (…) Angeklagte (…) ist m. Staatsangehöriger (…).
Am 05.04.2017 reiste der Angeklagte erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Am 06.04.2017 wurde er der Aufnahmeeinrichtung in B. zugewiesen. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde am 10.05.2017 abgelehnt. (…).
Der Angeklagte befindet sich in hiesiger Sache seit 24.04.2017 auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Bamberg vom 24.04.2017, Az. 1 Gs 1107/17, ununterbrochen in Untersuchungshaft in der JVA B. Am 23.04.2017 war er in hiesiger Sache festgenommen worden.
Im Zeitraum April 2017 konsumierte der Angeklagte regelmäßig Alkohol. Er trank pro Tag zum Teil mehrere Flaschen Bier und Wodka. Alkoholabhängig ist der Angeklagte indessen nicht. Entzugserscheinungen hatte er in der JVA Bamberg keine. (…)
II.
I. Im Zeitraum zwischen dem 16.04.2017 und dem 23.04.2017 drang der Angeklagte in mehrere am Straßenrand oder auf Parkplätzen im Bereich der P.-Straße in B. abgestellte Pkw gewaltsam ein, indem er die Fensterscheiben mithilfe eines Steins einschlug und aus den Pkws alles Stehlenswerte entwendete. Der Angeklagte nahm den von ihm hierbei angerichteten Sachschaden jeweils zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte handelte zudem jeweils in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung der Taten eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht für eine gewisse Dauer zu verschaffen. In drei der elf Fälle misslang entweder das Eindringen oder der Angeklagte konnte im Fahrzeuginnern wider Erwarten nichts Stehlenswertes auffinden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20.04.2017, 18:15 Uhr, und dem 21.04.2017, 1:00 Uhr, drang der Angeklagte in den Pkw BMW des V. gewaltsam ein und entwendete aus diesem eine Sonnenbrille der Marke Fossil samt Etui und einen Rucksack. Der Gesamtwert des Diebesgutes betrug ca. 70,00 EUR. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 400,00 EUR. Die Sonnenbrille samt Etui und der Rucksack konnten bei einer beim Angeklagten am 23.04.2017 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden. Im Fahrzeug des Geschädigten V. wurde DNA des Angeklagten festgestellt.
2. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20.04.2017, 18:15 Uhr, und 21.04.2017, 1:00 Uhr, drang der Angeklagte in den Pkw Ford Fiesta der S. ein, konnte hier jedoch keine Tatbeute auffinden. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 350,00 EUR.
3. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20.04.2017, 18:15 Uhr, und dem 21.04.2017, 1:00 Uhr, drang der Angeklagte in den Pkw VW Tiguan des K. gewaltsam ein und entwendete Bargeld in Höhe von 20,00 EUR, um dieses ohne Berechtigung für sich zu behalten. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 3200,00 EUR.
4. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20.04.2017, 18:15 Uhr, und 21.04.2017, 1:00 Uhr, drang der Angeklagte in den Pkw VW Polo des N. gewaltsam ein und entwendete dort ein Navigationssystem und ein Ladekabel im Gesamtwert von ca. 119,- EUR. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 300,00 EUR.
5. Zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt am 23.04.2017 zwischen 01:00 Uhr und 4:35 Uhr drang der Angeklagte in den Pkw Fiat des O. gewaltsam ein und entwendete einen Rollkoffer mit Friseurutensilien. Der Gesamtwert des Diebesgutes betrug ca. 250,00 EUR. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 300,00 EUR. Das Diebesgut konnte wenig später beim Angeklagten sichergestellt werden.
6. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 22.04.2017, 23:45 Uhr, und dem 23.04.2017, 4:30 Uhr, drang der Angeklagte in den Pkw Ford Mondeo des E. gewaltsam ein und entwendete hieraus den Bundespersonalausweis, den Führerschein sowie die Kreditkarte des Geschädigten. Zudem eine Jacke, drei USB-Sticks sowie Bargeld in Höhe von 80,00 EUR. Der Gesamtwert des Diebesgutes betrug ca. 400,00 EUR. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 500,00 EUR. Die Jacke des Geschädigten E. konnte bei einer beim Angeklagten am 23.04.2017 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sichergestellt werden.
7. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 16.04.2017 zwischen 3:00 Uhr und 7:30 Uhr drang der Angeklagte in den Pkw Fiat Punto der B. gewaltsam ein und entwendete Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 25,00 EUR, um das Diebesgut ohne Berechtigung für sich zu behalten. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 300,00 EUR.
8. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 16.04.2017 zwischen 3:00 Uhr und 7:30 Uhr drang der Angeklagte in den Pkw Audi A4 der B. gewaltsam ein und entwendete ein mobiles Navigationsgerät der Marke TomTom. Der Wert des Diebesgutes betrug ca. 100,00 EUR. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 300,00 EUR. Im Fahrzeug der Geschädigten K. B. wurde DNA des Angeklagten festgestellt.
9. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 16.04.2017 zwischen 3:00 Uhr und 7:30 Uhr drang der Angeklagte in den Pkw VW Golf des Z. gewaltsam ein und entwendete ein mobiles Navigationsgerät der Marke Pearl. Der Wert des Diebesgutes betrug ca. 150,00 EUR. Der durch die Tat verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 300,00 EUR.
10. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 16.04.2017 zwischen 3:00 Uhr und 7:30 Uhr wollte der Angeklagte in den Pkw VW Tiguan des L. eindringen. Im gelang es jedoch nicht, die Seitenscheibe einzuschmeißen. Der durch die Tat am Fenster verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 300,00 EUR.
11. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 16.04.2017 zwischen 3:00 Uhr und 7:30 Uhr wollte der Angeklagte in den Pkw Audi A5 der Geschädigten M. eindringen. Ihm gelang es jedoch nicht, die Seitenscheibe einzuschmeißen. Der durch die Tat am Fenster und der Tür verursachte Sachschaden belief sich auf ca. 2000,00 EUR.
Strafantrag wurde durch die Geschädigten B. und L. jeweils am 30.06.2017 form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält vorliegend aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses in sämtlichen Fällen ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Der Gesamtentwendungsschaden beträgt hiernach 1.134 Euro, der entstandene Gesamtsachschaden beträgt hiernach 8.250 Euro.
II. Am 19.04.2017 gegen 23:23 Uhr ging der Angeklagte auf dem Gelände der A. in B. auf den dortigen Sicherheitsmitarbeiter K. mit einem Taschenmesser zu, nachdem dieser ihn zum Anhalten zwecks Kontrolle aufgefordert hatte. Hierbei öffnete er das Messer, schrie in verschiedenen Sprachen und nahm eine drohende Haltung ein. In einem Abstand von ca. einem Meter stach der Angeklagte mindestens zweimal in Richtung des Geschädigten K.. Als er anschließend von den Sicherheitsmitarbeitern überwältigt werden konnte, ahmte er mehrmals mit seiner Hand Schießbewegungen in Richtung des Geschädigten K. nach. Der Angeklagte nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass sich der Geschädigte K. hierdurch in seinem Leben bedroht fühlte. Der Geschädigte nahm diese Drohung auch ernst. Während dieser Auseinandersetzung beleidigte der Angeklagte den Geschädigten K. zudem mehrmals in verschiedenen Sprachen, unter anderem mit den Worten: „Fuck you!“, um hierdurch seine Missachtung auszudrücken. Der Geschädigte fühlte sich hierdurch auch beleidigt. Strafantrag stellte der Geschädigte K. am 20.04.2017 form- und fristgerecht.
Ein freiwilliger Atemalkoholtest des Angeklagten ergab am 19.04.2017 um 23.55 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,88 mg/l.
III.
1. Die Feststellungen zu Ziff. I. ergeben sich hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten aus den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Dieser erläuterte überdies seinen Alkoholkonsum im April 2017, führte insofern jedoch glaubhaft aus, dass er grundsätzlich kein Alkoholproblem habe und während der Inhaftierung keinerlei Entzugserscheinungen aufgetreten seien.
Die Angaben des Angeklagten während seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in anderer Sache am 08.04.2017, dass er von Italien nach Deutschland ausgereist sei, um einer Strafverfolgung durch die italienischen Behörden zu entgehen, ergeben sich aus dem verlesenen Protokoll betreffend die polizeilichen Beschuldigtenvernehmung vom 08.04.2017. Da der Angeklagte indes in der Hauptverhandlung zu seinen Beweggründen, warum er Italien verlassen habe, obwohl er dort den größten Teil seines Lebens verbrachte, keine Angaben gemacht hat, bleiben die wahren Beweggründe für seine Einreise nach Deutschland offen. Es steht insbesondere nicht fest, dass sich der Angeklagte nach Deutschland begab, um sich der Strafverfolgung durch die italienischen Behörden zu entziehen.
Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des Angeklagten in das Bundesgebiet am 05.04.2017 sowie zur Ablehnung seines Asylantrages Mitte Mai 2017 und der Androhung seiner Abschiebung bereits am 22.04.2017 beruhen auf der verlesenen Auskunft aus dem zentralen Ausländerregister vom 05.09.2017 betreffend des Angeklagten. Die Vorgänge um die Einreise in das Bundesgebiet und sein Asylverfahren wurden vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung auch als richtig anerkannt.
Die Vorstrafenfreiheit des Angeklagten folgt aus dem verlesenen Auszug des Bundeszentralregisters vom 28.08.2017 sowie der verlesenen Auskunft aus dem italienischen Strafregister vom 05.09.2017 betreffend den Angeklagten.
2. Die Feststellungen zu den Taten unter Ziff. II.I. Fälle 1. bis 11. beruhen auf der Würdigung des Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Zeugen PHK T., den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Tatörtlichkeiten, den beschädigten Fahrzeugen und den beim Angeklagten sichergestellten Beutestücken sowie auf den verlesenen DNA-Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für forensische Spurenanalytik und Abstammungsbegutachtung, den verlesenen Sicherstellungsprotokollen betreffend die beim Angeklagten sichergestellten Beutestücke, der verlesenen Kontrollliste bzw. Zeiterfassungsliste betreffend die Ein- und Ausgänge des Angeklagten in der von ihm bewohnten Aufnahmeeinrichtung sowie der im Wesentlichen geständigen Einlassung des Angeklagten.
a) Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er in etwa drei bis vier Nächten Autoaufbrüche begangen habe, indem er die Fensterscheiben der betreffenden Fahrzeuge mit Hilfe eines jeweils vor Ort aufgefundenen Steines aufgeschlagen habe. Die Tatörtlichkeit habe sich jeweils an der langen Straße von der Asylbewerberunterkunft in Richtung Innenstadt befunden. Er sei jeweils zu Fuß von der Aufnahmeeinrichtung dorthin gelangt. Er könne sich an etwa acht vollendete Autoaufbrüche erinnern. Insbesondere räume er die Fälle I. Nr. 1., 5., 6. und 8. ein, in Bezug auf welche das Diebesgut bei ihm sichergestellt bzw. seine DNA in den betreffenden Fahrzeugen festgestellt worden sei. Er erinnere sich auch daran, dass er aus den angegangenen Fahrzeugen mindestens zwei Navigationsgeräte entwendet habe, die er einem Freund zur Weiterveräußerung überlassen habe. Im Ergebnis könne er sich daran erinnern, dass er es immer geschafft habe, mit dem Stein die Fensterscheiben der Autos einzuschlagen. Vor diesem Hintergrund könne er nicht für die Versuchstaten unter den Fallnummern 10. und 11. verantwortlich sein, da es in diesen Fällen dem Täter misslungen sei, die Seitenfensterscheiben der Pkws einzuschlagen. Er, der Angeklagte, sei während der Taten jeweils alkoholisiert gewesen.
b) Das Diebesgut aus dem Fall II.I.1. (aus dem Fahrzeug des Geschädigten V. entwendete Sonnenbrille der Marke Fossil samt Etui und dessen dunkelfarbiger Rucksack) konnte ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der verlesenen Sicherstellungsprotokolle im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 23.04.2017 beim Angeklagten sichergestellt werden. Ausweislich des insoweit verlesenen DNA-Gutachtens wurden überdies im Fahrzeug des Geschädigten V. DNA-Rückstände, insbesondere Blutanhaftungen des Angeklagten aufgefunden.
c) Der aus der Tat II.I.5. entwendete Rollkoffer mit Friseurutensilien wurde ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und der verlesenen Sicherstellungsprotokolle noch in der Tatnacht vom 23.04.2017 beim Angeklagten sichergestellt. Des Weiteren wurde den verlesenen DNA-Gutachten zufolge im Fahrzeug des Geschädigten B. DNA aufgefunden, die mit großer Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammt.
d) In Bezug auf die Tat unter II.I.6. wurde gleichermaßen noch in der Tatnacht am 23.04.2017 die entwendete Softshelljacke des Geschädigten E. in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt, was sich gleichfalls aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den insoweit verlesenen Sicherstellungsprotokollen ergibt.
e) Hinsichtlich der Tat unter Ziffer II.I.8. – des in den frühen Morgenstunden des 16.04.2017 begangenen Autoaufbruchdiebstahls zum Nachteil des Geschädigten B. – wurde im Pkw der Geschädigten B. an der Entriegelung des Handschuhfaches DNA festgestellt, die ohne vernünftigen Zweifel dem Angeklagten zuzuordnen ist, was aus den verlesenen DNA-Gutachten folgt.
f) Des Weiteren belegen die verlesenen Auszüge aus der Kontrollliste/Zeiterfassung der vom Angeklagten bewohnten Asylbewerberaufnahmeeinrichtung, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten (Fälle II.I. 1. bis 4.: zwischen 20.04.2017, 18.15 Uhr, und 21.04.2017, 01.00 Uhr; Fälle II.I. 5. und 6.: zwischen 22.04.2017, 23.45 Uhr, und 23.04.2017, 04.35 Uhr; Fälle II.I. 7. bis 11.: am 16.04.2017 zwischen 03.00 Uhr und 7.30 Uhr) nahezu deckungsgleich das Gelände der Aufnahmeeinrichtung verlassen hatte und damit übereinstimmend ohne Weiteres als Täter dieser Taten in Betracht kommt.
g) Dies wird bestätigt von den glaubhaften Angaben des Zeugen PHK T., der ausführte, dass die Tatörtlichkeiten unmittelbar an derjenigen Einzugs Straße liegen, die die Bewohner der Ausländeraufnahmeeinrichtung bei ihrem Fußweg in die Stadt üblicherweise nehmen. Die Tatorte seien fußläufig weniger als zwei Kilometer vom Zugang der Asylbewerbereinrichtung entfernt.
Der Zeuge T. konnte nachvollziehbar den Modus Operandi erläutern, dass der Täter stets die Fensterscheibe der Fahrzeuge mit Hilfe eines Steines eingeschlagen und anschließend alles Stehlenswerte aus den angegangenen Pkws mitgenommen habe. Durch das brachiale Einschlagen der Fensterscheiben mit einem Stein sei jeweils ein den Beuteschaden erheblich übersteigender Sachschaden entstanden.
Auch die Angaben des Zeugen T. zu den unter Ziffer II.I. Fall Nr. 1. bis 11. festgestellten Beute- und/oder Sachschäden sind in sich schlüssig und decken sich mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den jeweils beschädigten Fahrzeugen. Der Zeuge T. konnte insbesondere plausibel darlegen, dass sich die Sachschäden an den angegangenen Fahrzeugen jeweils dann um ein Vielfaches erhöht hätten, wenn neben den Beschädigungen der Fensterscheiben zugleich auch Schäden in der Verblechung der Seitentüre der betreffenden Fahrzeuge entstanden seien. Demzufolge sei etwa der im Zusammenhang mit der Tat II.I. Fall Nr. 11. verursachte hohe Sachschaden an Fenster und verbeulter Fahrzeugtür des Pkws Audi A 5 der geschädigten Firma M. in Höhe von 2.000 Euro ohne Weiteres zu erklären.
h) Im Ergebnis ist daher das Geständnis des Angeklagten, der die Begehung von acht vollendeten Aufbruchsdiebstahlstaten einräumte und mithin die Verantwortung für die Taten unter Ziffer II. I. 1., 3. bis 9. übernahm, glaubhaft.
i) Aufgrund der vorbezeichneten Gesamtumstände steht zur Überzeugung des Gerichts überdies fest, dass der Angeklagte auch für die – von ihm letztlich nicht eingeräumten – versuchten Taten unter Ziffer II. I. 2., 10. und 11. verantwortlich ist.
Der identische Modus Operandi – (versuchtes) Einschlagen der Autofensterscheiben mit einem Stein – und die unmittelbare zeitliche, örtliche und situative Nähe zu den vom Angeklagten eingeräumten vollendeten Autoaufbruchsdiebstahlstaten weisen eindeutig auf eine Täterschaft des Angeklagten hin.
Hinzu kommt im Fall unter Ziffer II. I. 2., dass es hierbei dem Täter gleichermaßen gelang die Fensterscheibe einzuschlagen, er allein keine Tatbeute im Pkw der Geschädigten M. auffinden konnte. Das Fahrzeug der Geschädigten M. befand sich indessen in unmittelbarer Nähe zur Ecke P.-Straße, wo der Angeklagte in der gleichen Tatnacht 20.04./21.04.2017 in die Fahrzeuge der Geschädigten zu Fall II.I. 1., 3. und 4. gewaltsam eindrang.
Die beschädigten Fahrzeuge der unter Ziffer II.I. 10. und 11. wiedergegebenen Taten befanden sich gleichfalls auf dem Einkaufsmarktpark Platz bzw. in dessen unmittelbarer Nähe an der P.-Straße, auf welchem in der gleichen Tatnacht am 16.04.2017 die Fahrzeuge zu den Taten Ziffer II.I. Nr. 7., 8. und 9. vom insoweit geständigen Angeklagten angegangen wurden, wobei im Pkw der Geschädigten zu Fall II.I. Nr. 8. sogar DNA des Angeklagten aufgefunden wurde und der Angeklagte sich explizit daran erinnerte, mindestens zwei Navigationsgeräte entwendet zu haben (Navigationsgeräte wurden in den Fällen II.I. Nr. 8. und 9. entwendet). Hinzu kommt, dass den schlüssigen Ausführungen des Zeugen PHK T. zufolge ihm von dem Geschädigten des im Fall II.I. 10. beschädigten Pkws VW Tiguan glaubhaft mitgeteilt worden sei, dass dieses Fahrzeug auf dem betreffenden Einkaufsmarktpark Platz P.-Straße erst in der Tatnacht am 16.04.2017 gegen 03.00 Uhr abgestellt worden sei und die Schäden hieran gegen 07.30 Uhr festgestellt worden seien. Aus Sicht des Gerichts kommt unter diesen Umständen allein der Angeklagte als Täter in Betracht.
Zur Überzeugung des Gerichts steht danach fest, dass der Angeklagte auch die unter Ziffer II.I. 2., 10. und 11. festgestellten versuchten Autoaufbruchsdiebstahlstaten begangen hat.
j) Dass die Geschädigten B. (Fall Nr. 7.) und L. (Fall Nr. 10.) form- und fristgerecht Strafantrag gestellt haben, ergibt sich aus der Verlesung der Strafanträge.
3. Der unter Ziffer II.II. wiedergegebene Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M. K., des in Augenschein genommenen zur Tatbegehung verwendeten Messers sowie der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten. Die Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem verlesenen Ermittlungsergebnis betreffend den polizeilicherseits durchgeführten Atemalkoholtest.
Der Angeklagte räumt ein, den Geschädigten K. unter anderem mit den Worten „Fuck you!“ beleidigt zu haben, er habe jedoch nach Aufforderung durch des Sicherheitsdienstmitarbeiters sofort sein Messer auf den Boden geworfen, ohne diesen damit bedroht zu haben.
Letzteres ist widerlegt durch die glaubhaften Angaben des Geschädigten K., der – in Übereinstimmungen mit seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung – anschaulich wiedergeben konnte, dass der Angeklagte, nachdem er ihm zum Anhalten für eine Kontrolle aufgefordert habe, ein Messer mit geöffneter Klinge gezogen, in verschiedenen Sprachen (u.a. „Fuck You!“) herumgeschrien, eine drohende Haltung eingenommen und sodann das Messer mindestens zweimal in Richtung des Geschädigten gestochen haben, wobei er, der Geschädigte K., zu diesem Zeitpunkt etwa einen Meter vom Angeklagten entfernt gewesen sei. Nachdem der Angeklagte von den Sicherheitsmitarbeitern überwältigt werden habe können, habe dieser mehrmals mit seiner Hand Schießbewegungen in Richtung des Geschädigten K. gemacht. Er, der Zeuge K., habe sich durch das Verhalten des Angeklagten bedroht gefühlt, zumal dessen Bedrohlichkeit auch anhand von Mimik, Blick und den weiteren Gesten des Angeklagten erkennbar gewesen sei. Durch die Äußerungen des Angeklagten (u.a.: „Fuck You!“) habe er sich außerdem beleidigt gefühlt.
Dass der Geschädigte K. am 20.04.2017 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt hat, ergibt sich aus der Verlesung des Strafantrags.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher hinsichtlich der Taten unter Ziffer II. I. 1., 3. bis 9. des Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung in acht Fällen sowie hinsichtlich der Taten unter Ziffer II. I. 2.,10. und 11. des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen nach den §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 303 Abs. 1, 303 c, 22, 23, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Die jeweils mitverwirklichte Sachbeschädigung wird vorliegend nicht von §§ 242, 243 Abs. 1 S. 2 Nr.1 verdrängt, da die Sachbeschädigungen aufgrund des die Beute zum Teil erheblich übersteigenden Sachschadens jeweils einen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 243 Rn. 30, BGH NStZ 01, 642).
Hinsichtlich der weiteren angeklagten Tat unter Ziffer I. 12. der Anklageschrift wurde die Strafverfolgung in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 StPO auf die übrigen angeklagten Taten beschränkt.
Mit Blick auf den unter Ziff. II.II. wiedergegebenen Sachverhalt hat sich der Angeklagte der Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung gemäß § 185, 194, 241 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht Die Taten unter Ziff. II.I. 1. bis 11. und II.II. stehen in Tatmehrheit (§ 53 BGB).
V.
1. a) Hinsichtlich der Taten unter Ziff. II.I. 1. bis 11. sieht der nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB maßgebliche Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Aus Sicht des Gerichts kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 StGB ohne Verkennung der unwiderlegbaren Einlassung des Angeklagten, bei Begehung der Taten sei er jeweils nicht unerheblich alkoholisiert gewesen, nicht in Betracht. Zur Überzeugung des Gerichts liegen bereits nicht die Eingangsvoraussetzungen des § 21 StGB vor, da keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Steuerungsfähigkeit und/oder Unrechtseinsichtsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten gemäß § 21 StGB erheblich vermindert gewesen sein könnte. Der Angeklagte ist gegenwärtig in der Lage, sich an die mehrere Monate zurückliegenden Taten im Wesentlichen zu erinnern. Er war zum Zeitpunkt der Tatbegehung jeweils ohne Weiteres in der Lage, sich zu Fuß von der Aufnahmeeinrichtung etwa zwei Kilometer in Richtung (Innen-)Stadt zur Begehung der gegenständlichen Autoaufbruchsdiebstahlstaten zu begeben, wobei der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung die Flüchtlingseinrichtung jeweils zu diesem Zweck verlassen hat. Zudem wandte der Angeklagte zur Tatbegehung jeweils erhebliche körperliche Energie auf, indem er mit zum teils schweren Steinen mit brachialer Gewalt die Fensterscheiben der angegangenen Fahrzeuge einschlug bzw. einzuschlagen versuchte. Auch war der Angeklagte in der Lage, das bei ihm (teilweise) sichergestellte Diebesgut in die Aufnahmeeinrichtung zu verbringen und dieses in seiner dortigen Wohnung zu verstecken. Ferner hat der Angeklagte nach seiner Einlassung (mindestens) zwei entwendete Navigationsgeräte einem Freund zur Weiterverwertung überlassen. Schließlich war der Angeklagte nach eigenen Angaben nicht alkoholabhängig, was durch seine glaubhaften Ausführungen, dass er während der Inhaftierung keinerlei Entzugserscheinungen gehabt habe, bestätigt wird. Unter diesen Umständen erachtet es das Gericht für ausgeschlossen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten unbeschadet seiner unwiderlegbaren Alkoholisierung zum jeweiligen Tatzeitpunkt im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war. Im Übrigen wäre, selbst wenn unterstellt wird, dass die Eingangsvoraussetzungen des § 21 StGB – wie nicht – vorgelegen hätten, eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB nicht veranlasst, da, wer wie der Angeklagte bewusst und gewollt in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, damit rechnen muss, sich im alkoholisierten Zustand nicht rechtstreu zu verhalten. Dies gilt umso mehr, da dem Angeklagten mit Blick die Vielzahl der von ihm binnen kürzester Zeit begangenen Taten gewahr sein musste, dass er im alkoholisierten Zustand zur Begehung erheblicher Straftaten neigt.
Ebenso wenig war im Hinblick auf die Versuchstaten unter Ziffer II.I. 2., 10. und 11. eine Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. In Bezug auf die Tat Ziffer II. 1. 2. gelang es dem Angeklagten ohnedies die Fensterscheibe einzuschlagen und in das Innere des Pkws zu gelangen, allein fand er im Innenraum des Pkws nichts Stehlenswertes vor. In Bezug auf die Taten Ziffer II.I. 10. und 11. schlug der Angeklagte gleichermaßen mit einem Stein heftig auf die Außenflächen der betreffenden Fahrzeuge ein, ohne dass es ihm jedoch gelang, die Fensterscheiben einzuschlagen. Insgesamt war es letztlich allein vom Zufall abhängig, dass der Angeklagte in einem Fahrzeug nichts Stehlenswertes vorfand (Fall II.I.2.) bzw. es ihm nicht gelangt, die betreffenden Fahrzeugscheiben einzuschlagen (Fall II.I. 10. und 11.), so dass es entgegen dem Tatplan des Angeklagten lediglich aus Zufall nicht zur Vollendung der Diebstahlstaten kam. Unter diesen Umständen und da auch im Rahmen der drei versuchten Diebstahlstaten jeweils beträchtliche Sachschäden entstanden sind(die tateinheitlich verwirklichten Sachbeschädigungen wurden jeweils vollendet), erschiene eine Strafrahmenverschiebung jeweils deplatziert.
b) Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne des § 46 StGB ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er als nicht vorbestraft gilt und jedenfalls die acht vollendeten Diebstahlstaten im Ergebnis eingeräumt hat.
Zu Lasten des Angeklagten sind zu berücksichtigen der nicht unerhebliche Gesamtentwendungsschaden von 1.134 Euro und der beträchtliche Gesamtsachschaden von 8.250 Euro, ohne dass eine Schadenswiedergutmachung seitens des Angeklagten absehbar und realistisch erscheint. Strafschärfend wirkt sich des Weiteren aus, dass der Angeklagte bei Begehung der Autoaufbruchsdiebstahlstaten jeweils eine erheblichen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisende Sachbeschädigung verursachte (vgl. § 52 Abs. 1 StGB). Straferschwerend ist ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB zugleich gewerbsmäßig handelte und damit jeweils auch das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB verwirklichte. Zudem sprechen die konkreten Tatmodalitäten gegen den Angeklagten – Einschlagen der jeweiligen Seitenfenster der angegangenen Fahrzeuge mit einem Stein mittels brachialer Gewalt -, da diese ein erhöhtes Handlungsunrecht begründen und auf eine hohe krimineller Energie hinweisen. Schließlich muss sich strafschärfend auswirken, dass der Angeklagte innerhalb nur kurzer Zeit eine Vielzahl von erheblichen Straftaten beging: Der Angeklagte, der am 05.04.2017 zum ersten Mal in das Bundesgebiet einreiste, beging bis zu seiner Verhaftung am 23.04.2017 in einem Zeitraum von etwa zweieinhalb Wochen die gegenständlichen 11 Autoaufbruchdiebstahlstaten (ebenso wie die Tat unter II.). Auch dieser Umstand verdeutlicht die hohe kriminelle Energie des Angeklagten.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtet das Gericht die Verhängung von folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Vollendete Diebstahlstaten Fälle Ziffer II. I. 1., 2. bis 9.: jeweils 10 Monate Freiheitsstrafe
Versuchter Diebstahl Fall Ziffer II.I. 2.: 9 Monate Freiheitsstrafe
Versuchter Diebstahl Fall Ziffer II.I. 10.: 7 Monate Freiheitsstrafe
Versuchte Diebstahl Fall Ziffer II.I. 11.: 8 Monate Freiheitsstrafe
2. a) Hinsichtlich der Tat unter Ziffer II.II. sehen die §§ 185, 241 Abs. 1 StGB jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kommt ohne Verkennung der nicht unerheblichen Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt – Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,88 mg/l = etwa 1,8 Promille Blutalkoholkonzentration – aus den oben bereits ausgeführten entsprechenden Erwägungen nicht in Betracht (siehe oben 1. a).
b) Im Rahmen der diesbezüglichen Strafzumessung im engeren Sinne (§ 46 StGB) ist zu Gunsten des Angeklagten gleichfalls zu berücksichtigen, dass dieser als nicht vorbestraft gilt und jedenfalls den Beleidigungsvorwurf einräumte. Strafmildernd hat sich auch die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszuwirken.
Straferschwerend wirkt sich aus, dass der Angeklagte den Geschädigten zugleich bedroht und beleidigt hat. Zu Lasten des Angeklagten spricht zudem, dass dieser den Geschädigten K. mit einem Messer bedrohte und in diesem Zusammenhang mehrmals in Richtung des nur etwa einen Meter entfernten Geschädigten K. Stechbewegungen mit dem Messer ausführte, sodass der Bedrohungshandlung die konkrete Gefahr erheblicher (Fremd-)Verletzungen innewohnte. Strafschärfend wirkt sich außerdem aus, dass auch die Tat unter Ziffer II.II. im Lichte der „Straftatenserie“ des Angeklagten in der Phase seines nur kurzen Aufenthalts in Bamberg zu sehen ist.
Unter Berücksichtigung der insoweit für und gegen den Angeklagten sprechenden Erwägungen erachtet das Gericht wegen der Bedrohung und tateinheitlich begangenen Beleidigung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von 5 Monaten für unerlässlich, um angemessen auf den Angeklagten einzuwirken (§ 47 Abs. 1 StGB), zumal der Angeklagte zur Tatbegehung ein gefährliches Werkzeug in Gestalt eines Messers verwendete.
3. Unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere des beträchtlichen Entwendungs- und Sachschadens sowie des Umstandes, dass der Angeklagte eine Vielzahl erheblicher Straftaten binnen seines kurzen Aufenthalts von nur etwa zweieinhalb Wochen in Bamberg beging, erachtet das Gericht unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen (§§ 53, 54 StGB). Die Verhängung einer empfindlichen Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe ist als Mindestmaß schuldgerechten Ausgleichs sowie zur angemessenen Einwirkung auf den Angeklagten geboten.
VI.
Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz im Hinblick auf diejenigen Entwendungsschäden, die noch nicht durch Rückführung der entwendeten Gegenstände an die Geschädigten ausgeglichen wurden, in Höhe eines noch offenen Entwendungsschadensbetrags von 614 Euro beruht auf den §§ 73 Abs. 1, 73 c Abs. 1, 73 d StGB.
1. Das entwendete Diebesgut zu den Fällen Ziffer II.I. 1. und 5. sowie die entwendete Softshell-Jacke im Wert von etwa 200 Euro zum Fall Ziffer II.I. Nr. 6. konnten an die jeweiligen Geschädigten zurückgeführt werden, sodass insoweit die Anordnung der Einziehung von Wertersatz nicht veranlasst war.
2. Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz war hingegen geboten in Bezug auf folgende, nicht ausgeglichene Entwendungsschäden mit Blick auf folgende Geschädigte:
– Fall II.I. 3.: Entwendungsschaden i.H.v. 20 Euro (Bargeld i. H. v. 20 Euro) zum Nachteil des K.
– Fall II.I. Nr. 4.: Entwendungsschaden i. H. v. 119 Euro (Navigationsgerät und Ladekabel) zum Nachteil des N.
– Fall II.I. Nr. 6.: nicht ausgeglichener Entwendungsschaden i. H. v. insgesamt 200 Euro (3 USB-Sticks, Bundespersonalausweis, Führerschein, Kreditkarte und Bargeld i. H. v. 80 Euro) zum Nachteil des Geschädigten E.
– Fall II.I. Nr. 7.: Entwendungsschaden i. H. v. 25 Euro (Lebensmittel im Gesamtwert von 25 Euro) zum Nachteil der Geschädigten B.
– Fall II.I. Nr. 8.: Entwendungsschaden i.H.v. 100 Euro (Mobiles Navigationsgerät der Marke TomTom) zum Nachteil der Geschädigten B.
– Fall II.I. Nr. 9.: Entwendungsschaden i. H. v. 150 Euro (Mobiles Navigationsgerät der Marke Pearl) zum Nachteil des Geschädigten Z.
Mithin war im Hinblick auf den noch offenen Entwendungsschaden i. H. v. insgesamt 614 Euro die Einziehung von Wertersatz anzuordnen.
VII.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus den §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

Jetzt teilen:

Verwandte Themen: , ,

Ähnliche Artikel

Illegale Müllentsorgung

Warme Sonnenstrahlen bringt der Frühlingsanfang mit sich und lockt die Menschen vor die Türe. Hier wird auf öffentlichen Plätzen gegrillt, dort eine Flasche Wein getrunken - was häufig bleibt ist der liegengebliebene Müll.
Mehr lesen