Strafrecht

Verurteilungswahrscheinlichkeit, Wahrscheinlichkeit, Einstellungsverfügung

Aktenzeichen  3 Ws 34/2018

Datum:
19.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 54761
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 172 Abs. 2 S. 1, § 174 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Bamberg vom 8. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller hat die durch das Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe

I.
Der Generalstaatsanwalt in B. hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2018 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 21.12.2017 keine Folge gegeben. Gegen diesen ihm am 15.06.2018 bekannt gegebenen Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO am 16.07.2018 (Montag) eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
1. Die Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung „gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ (vgl. § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) setzt voraus, dass nach Prüfung der Vorgänge durch das Oberlandesgericht hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Der „genügende Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ setzt nach zutreffender Auffassung „hinreichenden Tatverdacht“ im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO und damit die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des oder der Beschuldigten in der Hauptverhandlung voraus.
2. Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf das vorliegende Verfahren führt zu dem Ergebnis, dass ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten offensichtlich nicht besteht.
Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der gegen ihn erlassene Strafbefehl schon aus Rechtsgründen Bedenken begegnet. Indes ist für eine Strafbarkeit wegen Verfolgung Unschuldiger oder Rechtsbeugung der hierfür erforderliche Vorsatz nicht in einer für eine Anklageerhebung hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen.
Vielmehr bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Beschuldigen hätten sich bei Ihrer Amtsführung bewusst in schwerwiegender Weise zum Nachteil des Antragstellers von Recht und Gesetz entfernt und ihr Handeln stattdessen allein an eigenen Maßstäben orientiert und damit mit ihrem Tun zugleich auf die Verfolgung eines Unschuldigen hingewirkt. Auch die vom Antragsteller ins Feld geführten Argumente vermögen einen Tatvorsatz der Beschuldigten nicht zu begründen. Der Umstand, dass der mitbeschuldigte Richter einer anderen politischen Partei als der Antragsteller angehört, stellt von vornherein kein tragfähiges Indiz für die Annahme des Antragstellers dar, der Richter habe bewusst zu seinem Nachteil entschieden. Im Gegenteil wäre eine bewusst rechtswidrige Verfolgung des Antragstellers von vornherein völlig unsinnig, da die Beschuldigten genau wussten, dass das Amtsgericht nicht letztinstanzlich entscheidet. Wären sie – wie der Antragsteller annimmt – der Überzeugung gewesen, einen Unschuldigen zu verfolgen, wäre von vornherein mit der Kassation einer entsprechenden Verurteilung durch das nächsthöhere Gericht zu rechnen gewesen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Antragsteller um einen erfahrenen Rechtsanwalt handelt, von dem zu erwarten war, dass er im Falle einer Verurteilung den Instanzenzug ausschöpfen würde. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, den Begriff „Lügner“ nicht gebraucht zu haben, vermag er hiermit ebenfalls kein tragfähiges Indiz für eine bewusste Verfolgung Unschuldiger bzw. Rechtsbeugung durch die beiden Beschuldigten aufzuzeigen, zumal dieser Begriff im Strafbefehl gar nicht auftaucht.
III.
Die Entscheidung über die durch den Antrag veranlassten Kosten ergibt sich aus den §§ 177, 464 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 StPO.


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