Strafrecht

Verwaltungsgerichte, Entziehung der Fahrerlaubnis, Polizeiliche Vernehmung, Widerspruchsbescheid, Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisbehörde, Fahrerlaubnisentzug, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Widerruf, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsmittelbelehrung, Klageabweisung, Strafverfahren, mündlich Verhandlung, Bevollmächtigter, Prozeßkostenhilfeverfahren, Fahrungeeignetheit, Führen von Kraftfahrzeugen, Empfangsbekenntnis

Aktenzeichen  RO 8 K 18.2086

Datum:
3.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41305
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1
FeV Nr. 9.1 Anlage 4
FeV Nr. 9.2 Anlage 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.   

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2018 über den Entzug der Fahrerlaubnis in der Form des Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz ist hinsichtlich der angegriffenen Ziffern 1, 2, 5 und 6 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheids ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ein Ermessen steht der Behörde dabei nicht zu. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt beim Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde oder der Konsum einer solchen Substanz eingeräumt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333, BeckRS 2019, 6040 Rn. 11 m. w. N.).
1. Die Klägerin hat einen solchen Konsum eingeräumt. Der Widerruf ist nach Überzeugung des Gerichts nicht glaubwürdig. Die Klägerin hat sich somit nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da sie im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 28. Dezember 2017 ein Geständnis abgelegt und ausgesagt hat, dass sie einmal harte Drogen konsumiert hat. Sowohl das Geständnis vom 28. Dezember als auch der Widerruf vom 31. Juli 2018 sind Bestandteil des Prozessstoffes zur Überzeugungsbildung des Gerichts (BVerwG, U. v. 03.05.2007 – 2 C 30/05 – juris Rn. 15; OVG Bremen, B. v. 16.10.2019 – 2 B 195/19, BeckRS 2019, 25687). Das Gericht ist dabei in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich frei und nicht an bestimmte Beweismittel gebunden (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO).
Das Gericht ist von der Richtigkeit des von der Klägerin im Rahmen der polizeilichen Vernehmung Zugestandenen überzeugt. Die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe den tatsächlich nicht erfolgten Konsum von Amphetamin nur deshalb angegeben, weil sie zur Gruppe gehören wollte und die Polizistin sie auf § 31 BtMG (Strafmilderung oder Absehen von Strafe) hingewiesen habe, wird als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung gewertet.
a. Gegen die Richtigkeit dieser Äußerung spricht, dass die Klägerin bei der Beschuldigtenvernehmung am 27. Dezember 2018 detailliert und in sich schlüssig geschildert hat, von wem und wo sie das Amphetamin bezogen, wie sie es konsumiert hat und wie viel sie hierfür bezahlt hat. Insbesondere durch die Differenzierung, dass sie die Droge einmal konsumiert habe und den Rest abgeben wollte, wird die Aussage durch die genauen, detailreichen Angaben auch in sich schlüssig. Die Formulierungen der Klägerin im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und auch in den Chatverläufen „hast den peppen no“ weisen darauf hin, dass sie mit der Sprache im Dorgenmilieu vertraut ist (vgl. BayVGH, B. v. 26. März 2019 – 11 CS 18.2333, BeckkRS 2019, 6040 Rn. 12).
Zudem fand die bei der polizeilichen Vernehmung angegebene Durchsuchung des Zimmers der Klägerin durch den Vater auch tatsächlich statt. Damit steht fest, dass es sich bei den Ausführungen bei der polizeilichen Vernehmung nicht um eine gänzlich frei erfundene Geschichte der Klägerin gehandelt haben kann. Es kommt im Rahmen der Fahrerlaubnisentziehung auch nicht entscheidend darauf an, ob Drogen aufgefunden wurden, sondern darauf, ob zur Überzeugung des Gerichts ein einmaliger Konsum stattgefunden hat. Das Auffinden von Drogen würde die Überzeugung des Gerichts zwar untermauern; werden solche aber nicht aufgefunden, kommt es letztlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussage an (vgl. BayVGH, B. v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333, BeckRS 2019, 6040 Rn. 11 m. w. N.).
b. Für die Richtigkeit der Einlassung bei der polizeilichen Vernehmung am 28. Dezember 2017 sprechen auch die zeitlichen Abläufe und sonstigen Umstände, insbesondere, dass der Widerruf erst am 31. Juli 2018 im Strafverfahren erfolgte. Wenn die Klägerin bereits eine Woche nach der polizeilichen Vernehmung ihrem Vater auf die Nachfrage, woher sie wisse, wie man Drogen konsumiere, gegenüber erklärt hat, dass sie das nicht getan habe, die Aussage falsch gewesen sei und sie dies im Fernsehen gesehen habe, ist es nicht nachvollziehbar, warum der Widerruf der Einlassung dann erst nach einem halben Jahr erfolgt ist. Vielmehr erfolgte sogar im Strafverfahren vom Anwalt der Bevollmächtigten am 25. Juni 2018 die Erklärung, dass die Klägerin im Verfahren ihre Aussagen und Zusagen bestätigen werde. Am 26. Juni 2018 erließ die Behörde das Anhörungsschreiben zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch in der Stellungnahme vom 29. Juni 2018 durch den Bevollmächtigten war noch nicht von einem Widerruf oder einer Drucksituation bei der polizeilichen Vernehmung die Rede. Dieser Verfahrensablauf spricht dafür, dass der Widerruf der Einlassung aufgrund der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und wegen der verwaltungsrechtlichen Konsequenzen erfolgt ist. Auch wird in dem protokollierten Widerruf der Einlassung im Strafverfahren vor allem auf die Fahrerlaubnis der Klägerin abgestellt und auf die Äußerung der Polizistin in Bezug auf die Fahrerlaubnis eingegangen. Dass die Klägerin, wenn sie selbst nie Drogen erworben, weiterverkauft oder konsumiert hat, eine falsche Aussage bei der polizeilichen Vernehmung macht, obwohl sie sonst straffrei hätte bleiben können, und die falsche Aussage dann auch noch über einen langen Zeitraum aufrecht erhält, ist nicht überzeugend.
c. Letztlich führt auch das Geschehen im Zusammenhang mit der Aussage bei der Polizistin dazu, dass die Aussage der Klägerin als zutreffend zu beurteilen ist. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die Aussage wegen der Vorschrift des § 31 BtMG vorgenommen, spricht dies nicht dafür, dass die Klägerin nun die Wahrheit in Bezug auf den Drogenkonsum sagt (vgl. BayVGH, B. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333, BeckRS 2019, 6040 Rn. 12).
Im präventiven Bereich der Fahrerlaubnisentziehung gibt es auch kein den strafprozessualen Regelungen entsprechendes Beweisverwertungsverbot. Allerdings dürfen auch im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren solche Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden, die unter Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze gewonnen wurden. Eine solche fundamentale Rechtsverletzung liegt hier allerdings nicht vor (vgl. VG Regensburg, B. v. 21.9.2018 – Az. RN 8 S 18.962). Von einer Täuschung durch die Polizeibeamtin ist nicht auszugehen. Täuschung ist dem Grundsatz nach die bewusste Einwirkung auf die Vorstellungswelt des Beschuldigten, die einen Irrtum über erhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen herbeiführen soll, um diesen Irrtum für Vernehmungszwecke auszunützen (BeckOK StPO/Monka, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 136a Rn. 15). Sollte die Polizistin im Rahmen der Vernehmung auf § 31 BtMG hingewiesen haben, ist dies keine falsche Darstellung einer Rechtsfrage, sondern ein Hinweis auf die Rechtslage. Auch ist der Hinweis, wenn es vor allem um die Verfolgung anderer Angeschuldigter ging, nicht unzutreffend. Wenn die Polizistin angegeben haben sollte, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass es eine „so große Sache“ werde, so zeigt auch dies, dass die vernehmende Polizistin einen Irrtum der Klägerin nicht ausnutzen wollte (vgl. BeckOK StPO/Monka, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 136a Rn. 15). Eine Drucksituation während der Vernehmung hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung verneint. Soweit die Klägerin hingegen bei der Vernehmung davon ausgegangen sein sollte, dass es nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen würde, wusste sie – wie sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte – doch, dass diese nicht vollkommen ausgeschlossen ist.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Aussage wahrheitsgemäß abgegeben hat, um im Strafverfahren eine mildere Bestrafung zu bekommen. Dabei ging sie davon aus, dass es voraussichtlich zu keinen Auswirkungen auf ihre Fahrerlaubnis kommen würde. Ihre Vorstellung hat sich letztlich als unrichtig erwiesen, dies führt aber nicht dazu, dass deshalb die Aussage in Bezug auf den Drogenkonsum der Klägerin inhaltlich nicht glaubhaft ist.
d. Auch die Einwendungen des Bevollmächtigten der Klägerin, es seien keinerlei Feststellungen getroffen worden hinsichtlich Qualität und Menge des Betäubungsmittels und der konkreten Zeitpunkte des Konsums, sind unbehelflich. Denn nach den gesetzlichen Regelungen rechtfertigt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis unabhängig von Menge bzw. Konzentration oder der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss den Entzug der Fahrerlaubnis (VG Regensburg, B. v. 28.05.2019 – RN 8 S 19.509).
Da das Gericht von dem einmaligen Konsum von Amphetamin nach dem zur Verfügung stehen dem Prozessstoff überzeugt ist, ist der Entzug der Fahrerlaubnis § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt bei feststehender Nichteignung die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
2. Ob ein zweimal wöchentlicher Konsum von Cannabis, auf welchen der Bescheid vom 6. Juli 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2018 ebenfalls gestützt wurden, dabei als gewohnheitsmäßiger Konsum anzusehen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da der Konsum von harten Drogen bereits zur Fahrungeeignetheit der Klägerin führt (vgl. zum umstrittenen Meinungsstand: MüKoStVR/Hahn/Kalus, 1. Aufl. 2016, FeV § 14 Rn. 26).
3. Zuletzt führt auch der Umstand, dass eine Drogenfreiheit seit einem Jahr vor der letzten Behördenentscheidung vorgetragen wird, nicht zur Rechtswidrigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist eine sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist ist der zwingende Rückschluss auf die Fahrungeeignetheit gem. § 11 Abs. 7 FeV nicht mehr ohne Überprüfung zulässig (vgl. BayVGH, B. v. 17. 06.2010 – 11 CS 10.991, BeckRS 2010, 31454 Rn. 21). Das Verwaltungsgericht München ist von der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abgewichen und begründet dies vor allem mit dem Gedanken der Verkehrssicherheit und auch der Zufälligkeit des Zeitpunktes der Entscheidung (vgl. VG München, Urt. v. 20.7.2016 – M 6 K 16.1742, BeckRS 2016, 51664). Letztlich kommt es hier nicht entscheidend darauf an, ob mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine solche „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ anerkannt wird oder entsprechend der Argumentation des Verwaltungsgerichts München (VG München, Urt. v. 20.7.2016 – M 6 K 16.1742, BeckRS 2016, 51664) eine solche abgelehnt wird. Auch bei Anerkennung dieser Frist wäre von der Fahrungeeignetheit der Klägerin auszugehen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 11 CS 15.802, BeckRS 2015, 48548). Als Tag der Abstinenz wurde der 5. Oktober 2017 genannt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des LRA am 6. Juli 2018 war diese Frist noch nicht abgelaufen. Der Widerspruchsbescheid als letzte Behördenentscheidung hingegen wurde erst am 21. November 2018 und somit nach Ablauf eines Jahres erlassen.
Allerdings genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 – 11 CS 18.2228, BeckRS 2018, 30648 Rn. 15; BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 11 CS 18.460, BeckRS 2018, 6904 Rn. 15). Liegen solche Umstände nicht vor, ist die Widerspruchsbehörde nicht gehalten, der Frage nachzugehen, ob die Klägerin die Fahreignung wiedererlangt hat (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2018 – 11 CS 18.2351, BeckRS 2018, 32450 Rn. 12). Im konkreten Fall wurden keine besonderen Umstände, welche für die Drogenabstinenz sprechen, vorgebracht, sodass sich die Widerspruchsbehörde mit der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist überhaupt nicht befassen hätte müssen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2018 – 11 CS 18.2351, BeckRS 2018, 32450 Rn. 12). Hinweise darauf, dass die Klägerin angeboten habe, dass Drogentests durchgeführt werden könnten und dies vom LRA als nicht notwendig erachtet worden sei, finden sich in den Akten nicht. Der Drogenkonsum wird auch in den Schriftsätzen lediglich bestritten.
II.
Da der Bescheid in Ziffer 1 rechtmäßig ist, ist auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Ziffer 2 sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Kostentragung in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides rechtmäßig.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht i.S.d. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.


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