Strafrecht

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (§ 18 Abs 4a BWahlG) wegen Formmangels

Aktenzeichen  2 BvC 11/13

Datum:
23.7.2013
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc001113
Normen:
§ 13 Nr 3a BVerfGG
§ 23 Abs 1 S 1 BVerfGG
§ 96a BVerfGG
§ 18 Abs 4 BWahlG
§ 18 Abs 4a BWahlG
Spruchkörper:
2. Senat

Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

2
Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerde-führerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen
Bundestag anzuerkennen ist. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige
nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnet sei. Die Entscheidung wurde
der Beschwerdeführerin nebst Rechtsbehelfsbelehrung am selben Tag übersandt. Am Folgetag legte die Beschwerdeführerin “Widerspruch”
beim Bundeswahlleiter ein, der am 9. Juli 2013 an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet wurde. Ebenfalls am 9. Juli
2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.

3
Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

B.
4
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 23 Abs.
1 Satz 1 BVerfGG, weil aus der Beschwerde nicht hervorgeht, von wem sie erhoben wurde (BVerfGE 15, 288 ). Eine Unterschrift
fehlt ebenso wie Angaben zu den Vertretern oder Verantwortlichen der Beschwerdeführerin.


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