Aktenzeichen M 7 S 18.1851
WaffG § 5, § 41
Leitsatz
1 Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG setzt nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitze bekannt geworden sind. Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3 Bei einer rechtskräftigen Verurteilung kann von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen und sich auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 S. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 18. April 2018 erhobenen Klage gegen das ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2018 erteilte Verbot, erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen.
Der Antragsteller ist aktives Mitglied sowie erster Vorstand des Vereins „Die Bayerische Schießsportgruppe … e.V.“. Der Sitz des Vereins befindet sich an der Wohnanschrift des Antragstellers. Die Schusswaffen des Vereins werden in einem Tresor in der Wohnung des Antragstellers aufbewahrt. Am 5. März 2015 wurde der Antragsteller aus der auf die „Bayerische Schießsportgruppe … e.V.“ ausgestellten Vereinswaffenbesitzkarte Nr. … austragen.
Mit Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 5. November 2015 (Az.: 1 Ds 41 Js 30457/14) – rechtskräftig sei dem 13. November 2015 – wurde der Antragsteller wegen unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt.
Mit Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 2017 (Az.: 26 Ns 112 Js 115710/16) – rechtskräftig seit dem 27. Januar 2018 – wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Der Verurteilung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 19. November 2015 kam es vor dem Anwesen A.-straße 15 in München aufgrund eines vorangegangenen Verkehrsgeschehens zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und Herrn K. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung kam es zu Tätlichkeiten, wobei der Antragsteller jedenfalls nachdem der Herr K. keinerlei Gegenwehr mehr erkennen ließ weiter auf diesen einschlug und dabei mehrfach im Gesicht traf. Am 3. März 2016 hielt sich der Antragsteller als Versammlungsleiter einer Versammlung von … München e.V. auf dem M-platz in M2auf. Gegen 16:00 Uhr bemerkte der Antragsteller, dass sich die ihm unbekannte Frau D. in Richtung des Bereichs zwischen dem vor ihm abgestellten Transporter des Vereins und der Abgrenzungsmauer des U-Bahn-Abgangs begeben hatte. Um zu verhindern, dass diese, wie er befürchtete, sich an der Lautsprecheranlage zu schaffen macht, obwohl hierfür kein konkreter Anlass bestand, begab sich der Antragsteller zu Frau D., ergriff diese im Oberkörperbereich und stieß oder riss sie gewaltsam vom Fahrzeug weg. Hierbei fiel Frau D. über eine dort stehende Kiste, schlug deshalb mit dem Gesicht auf dem gepflasterten Boden auf und erlitt eine Risswunde im Nasenbereich sowie eine Schürfwunde im Bereich der linken Augenbraue.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige diesem gemäß § 41 Abs. 1 Waffengesetz – WaffG – zu untersagen, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen sowie ihm gemäß § 41 Abs. 2 WaffG zu untersagen, Waffen und Munition zu besitzen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
Mit Bescheid vom 19. März 2018 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Zustellung des Bescheids auf Dauer, Waffen oder Munition deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf zu erwerben oder zu besitzen, sowie Waffen oder Munition deren Erwerb der Erlaubnis bedarf zu besitzen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wurde angeordnet (Nr. 2). Dem Antragsteller wurden die Kosten für den Bescheid auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 102,19 Euro festgesetzt (Nr. 3).
Als Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe sowohl bei dem Vorfall am 19. November 2015 als auch am 3. März 2016 in erheblich unangemessener und aggressiver Weise auf geringfügige Anlässe reagiert. Aufgrund der Verurteilungen und des Verhaltens, das diesen Urteilen zugrunde liege, besitze er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Er habe mit seinem Verhalten ex negativo bewiesen, dass er das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setze, bei dem er hinsichtlich erlaubnisfreier Waffe auf eine Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen wie der Zuverlässigkeit verzichte, nicht verdiene. Um der zu befürchtenden missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung vorzubeugen und die damit verbundenen Gefahren abzuwenden, welche bereits beim Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition zu befürchten seien, sei ihm gemäß § 41 Abs. 1 WaffG zu untersagen, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben und zu besitzen. Im Hinblick auf die Funktion des Antragstellers als erster Vorstand eines Schießsportvereins und die Tatsache, dass sich ein Tresor mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen in seiner Wohnung befinde, sei ihm deshalb auch gemäß § 41 Abs. 2 WaffG zu untersagen, Waffen und Munition zu besitzen, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass das Waffenbesitzverbot vor der, bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam werde. Es müsse sichergestellt werden, dass dem Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Die Kostenentscheidung beruhe auf den einschlägigen Vorschriften des Kostenrechts.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18. April 2018 Klage zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle beim Verwaltungsgericht München erhoben und zugleich Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung von Klage und Antrag im Wesentlichen vor, der Bescheid vom 19. März 2018 sei nur ein weiterer Versuch des politisch agierenden, nicht unabhängigen Kreisverwaltungsreferats der Antragsgegnerin, einschränkend gegen andersdenkende Bürger vorzugehen. Er sei bekannt dafür, dass er sich weder reizen lasse noch in irgendeiner Weise von sich aus „aggressiv auffällig“ sei. Trotz der seit Jahren massiven Vorgehensweise von durch die Antragsgegnerin unterstützten „Opponenten“ und auch anderen „Opponenten“ ihm gegenüber sei es bisher nur zu einem bedauerlichen „Unfall“ durch ihn in Form einer fahrlässigen Körperverletzung, jedoch schon zu vielen Beschädigungen von seinen bzw. von Sachen des Vereins, Wohnungsbeschmierungen sowie versuchten und tatsächlichen Körperverletzungen und Beleidigungen des Antragstellers und seinen Kundgebungsteilnehmern gekommen. Der Waffentresor von „Die Bayerische Schießsport Gruppe … e.V.“ sei am Sitz des Vereins. Bei den mehrmaligen, unvorhersehbaren Hausdurchsuchungen seien die erlaubnispflichtigen Waffen immer ordnungsgemäß verwahrt gewesen. Bei dem Vorfall in K. sei er einem Verbotsirrtum unterlegen. Der Vorfall vom 3. März 2016 und die damit einhergehende fahrlässige Körperverletzung sei vom Antragsteller weder beabsichtigt noch provoziert oder gewollt gewesen. Hinsichtlich des Sachverhalts vom 19. November 2015 sei richtig, dass es zu wechselseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Die Schuldfrage sei daran gemessen worden, wer den ersten Schlag ausgeführt habe. Die Zeugenaussage des am Ort des Geschehens vorbeifahrenden türkischen Mitarbeiters seines türkischen Chefs habe er als Einzelperson nicht widerlegen können. Bei den beiden Körperverletzungen seien weder Waffen noch irgendwelche sonstigen Gegenstände im Einsatz gewesen. Er habe nicht die Absicht, erlaubnispflichtige Waffen zu beantragen. Auch habe er nicht die Absicht, erlaubnisfreie Waffen zu besitzen.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird gemäß § 80 Abs. VwGO wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung auf den Inhalt der Waffenakte sowie auf die Begründung des Bescheids vom 19. März 2018. Ergänzend hierzu führt die Antragsgegnerin aus, dass bei der Verurteilung vom 5. November 2015 durch das Amtsgericht Künzelsau festgestellt worden sei, dass der Kläger bei der Tat einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. In Bezug auf die vorsätzliche Körperverletzung vom 19. November 2015 sei vom Landgericht München I ausdrücklich berücksichtigt worden, dass spätestens nach Abschluss der aktiven Gegenwehr des Geschädigten keinerlei Rechtfertigungsgrund für den Antragsteller für das Ausführen der weiteren Schläge in Betracht gekommen sei. Hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung vom 3. März 2016 habe das Landgericht München I betont, dass das Vorgehen des Antragstellers nicht erforderlich gewesen sei, einen Angriff, der tatsächlich stattgefunden habe, abzuwehren. Es bestehe keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu zweifeln. Im Hinblick auf die Tatsache der beiden rechtskräftigen Verurteilungen sei von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auszugehen. In Bezug auf die Körperverletzungen sei von erheblichen und gewalttätigen Überreaktionen des Klägers auszugehen. Diese Tatsachen rechtfertigten auch die Annahme, dass der Antragsteller Waffen und Munition jeder Art missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde und deshalb nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitze.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 7 K 18.1850 sowie die beigezogene Behördenakte.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, da sie insbesondere ordnungsgemäß gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet wurde. An die Begründung sind dabei keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 2 des Bescheids vom 19. März 2018 wurde damit begründet, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, dass das Waffenbesitzverbot vor der, bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs unter Umständen erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam werde. Es müsse sichergestellt werden, dass dem Antragsteller ab sofort keine Möglichkeit mehr verbleibe, die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition auszuüben. Diese Begründung genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt Weiterhin überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit.
Maßgeblich hierfür ist eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts über das geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Waffenbesitzverbots und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache anhand einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Ergibt diese, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Ergibt diese jedoch, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers, da an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, der an schwerwiegenden Mängel leidet oder dessen sofortige Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, von vornherein kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Ist dagegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Im vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage in der Hauptsache angenommen werden kann.
Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots des Erwerbs oder Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 WaffG, sowie des Verbots des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 2 WaffG.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 – 21 ZB 06.428 – juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 – 21 CS 07.1446 – juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 7 ff.).
Die Tatsachen, die vom Gericht der Entscheidung zugrunde zu legen waren, rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger jedenfalls nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG verfügt. Nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
Das Gesetz stellt für die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ab. Die Behörde darf dabei grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Die Vermutungsregelung setzt zudem nicht voraus, dass außer der Verurteilung weitere nachteilige Umstände über den Waffenbesitzer bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.1991 – 1 CB 24/91 – juris Rn. 7). Ebenso wenig kommt es auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen an (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 5). Vielmehr wird die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht nach der Art der begangenen Straftat bestimmt, sondern es wird allgemein auf die Rechtsfolgenseite, nämlich auf die Höhe der verhängten Strafe, abgestellt.
Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 2017– Az. 26 Ns. 112 Js 115710/16 – wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt. Zwar ist dabei zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nur Verurteilungen wegen einer Vorsatztat erfasst, dem Urteil vom 1. August 2017 jedoch sowohl eine Verurteilung wegen vorsätzlicher als auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zugrunde liegt. Allerdings wurde gegen den Antragsteller ausweislich der Ausführungen zur Strafzumessung im Urteil im Hinblick auf die vorsätzliche Körperverletzung vom Landgericht München I eine Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten. Diese Verurteilung erreicht für sich genommen die im Rahmen von § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Regelunzuverlässigkeit begründende Tagessatzanzahl von 60 Tagessätzen und wäre damit bereits alleine ausreichend, um die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen. Darüber hinaus wurde der Antragsteller mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Künzelsau vom 5. November 2015 – Az. 1 Ds 41 Js 30457/14 – wegen unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen verurteilt. Der Antragsteller wurde somit binnen zwei Jahren zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt, so dass in diesem Fall nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zur Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auch ausgereicht hätte, wenn jede Verurteilung für sich hinter der Tagessatzanzahl von 60 Tagessätzen zurückgeblieben wäre.
Vorliegend ist auch keine Ausnahme von der Regelvermutung anzunehmen.
Die Regelvermutung kann grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 – 21 CS 14.2330 – juris Rn. 9). Vielmehr kann bei einer rechtskräftigen Verurteilung von der Richtigkeit der Verurteilung ausgegangen und sich auf die Prüfung beschränkt werden, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ausgeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2007 – 21 ZB 06.2540 – Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – zum früheren § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976). Dies betrifft nicht nur die materiell-rechtliche Richtigkeit des Urteils bzw. Strafbefehls, sondern auch die Strafzumessung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die strafrechtliche Beurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht im Stande sind, den Vorfall besser und richtiger zu beurteilen, kommt eine Abweichung von einem rechtskräftigen Urteil bzw. Strafbefehl in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 – 1 B 61/92 – juris Rn. 6). Vorliegend bestehen keine Gründe, um an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der jeweiligen Strafzumessung zu zweifeln. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Künzelsau geltend macht, einem Verbotsirrtum unterlegen zu sein, vermag dieser Einwand keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Vielmehr hat das Gericht – ausweislich der Urteilsbegründung – berücksichtigt, dass der Antragsteller einem Verbotsirrtum i.S.v. § 17 Satz 1 StGB unterlegen ist. Jedoch hat das Gericht überzeugend ausgeführt, dass dieser Verbotsirrtum für den Antragsteller vermeidbar i.S.v.§ 17 Satz 2 StGB war und der Antragsteller aufgrund dessen nicht ohne Schuld gehandelt hat. Soweit der Antragsteller zudem hinsichtlich der Verurteilung durch das Landgericht München I anführt, dass er als Einzelperson die Zeugenaussage nicht habe widerlegen können, vermag auch dieser Einwand keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Verurteilung zu begründen. Vielmehr hat das Landgericht München I in seinem Urteil umfassend die Aussage des Zeugen gewürdigt. Zudem wurde die Verurteilung des Antragstellers – ausweislich der Urteilsgründe – nicht ausschließlich auf die Aussage dieses einen Zeugen gestützt, sondern auch auf die Aussagen von drei weiteren Zeugen. Weitere Gründe, um an der materiell-rechtlichen Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilungen sowie der jeweiligen Strafzumessung zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aufgrund der durch die strafrechtlichen Verurteilungen begründeten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kann dahinstehen, ob das den Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten des Antragstellers die Annahme rechtfertigt, dass dieser Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertigt verwenden wird i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG.
Auch bezüglich des Verbots des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 2 WaffG, liegen die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor.
Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Nr. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 18). Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).
Die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG liegen vor.
Das Besitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 41 Rn. 10). Das gleiche gilt – für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist – für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 31). Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10). Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31). Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 15. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).
Nach Nr. 41.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV – sind Anordnungen nach § 41 Abs. 2 WaffG insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat begangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Gesinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen begangen hat oder Straftaten begangen hat, die nicht selten unter Mitführen oder Anwendung von Waffen begangen werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 34).
Danach bietet der Kläger keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Das Landgericht München I verurteilte den Antragsteller wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung. Insbesondere das der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde liegende Verhalten des Antragsteller – das weitere Einschlagen auf den Geschädigten über längere Zeit, mehrere Sekunden hinweg, als dieser sich nur noch mit Abwehrbewegungen, Hände vor dem Gesicht, sowie Ausweichen geschützt hat – lässt auf eine gewisse aggressive Grundhaltung des Antragstellers schließen. Der Umstand, dass der Antragsteller auf eine am Boden liegende, wehrlose Person weiter einschlug sowie der Sachverhalt, der der fahrlässigen Körperverletzung zugrunde liegt, legen nahe, dass es der Antragsteller in unübersichtlichen, konfliktgeladenen Situationen an der erforderlichen Ruhe und Besonnenheit vermissen lässt. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass der Antragsteller in ähnlichen Situationen auch eine Waffe einsetzen würde, sollte er eine solche zur Verfügung haben. Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient jedoch gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 31). Gerade auch im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), erscheint die Verhängung des Verbots vorliegend als geboten, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.
Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Antragsteller bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 35). Der Antragsteller verfügt entsprechend den obigen Ausführungen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Es fehlt ihm somit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Dem steht nicht entgegen, dass auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen. Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 36). Vielmehr ist im Fall des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG bei der Anordnung von Waffenbesitzverboten nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG anders als nach § 40 WaffG a.F. keine zusätzliche Prüfung, etwa objektbezogener Art, erforderlich, welche die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2008 – 21 BV 06.3271 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Auch in Bezug auf die Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin dürften im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) kein durchgreifenden Fehler anzunehmen sein, jedenfalls bestünde für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, ihre Ermessenserwägungen noch zu ergänzen, § 114 Satz 2 VwGO.
Die Antragsgegnerin hat das ihr bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen („kann“) jeweils erkannt und die Ermessensentscheidung jeweils begründet.
Nach Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln. Maßgeblich dafür, dass die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und die ihr vorgegebenen Ermessensschranken nicht überschritten sowie ihr Ermessen sachgemäß und nicht fehlerhaft ausgeübt hat, ist insbesondere die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2018, § 40 Rn. 85). NachArt. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Bei Ermessensentscheidungen sind daher die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt habe, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 39 Rn. 25). In jedem Fall muss aus der Begründung ersichtlich sein, dass die Behörde Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen der Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat, von welchen Tatsachen sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe sie angewandt hat (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 26).
Die jeweils äußerst knappe Begründung zeigt jedenfalls, dass die Antragsgegnerin jeweils das ihr auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen erkannt hat und enthält die wesentlichen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe, die der Ermessensentscheidung jeweils ausschlaggebend zugrunde gelegt wurden. So wurde die Ermessensentscheidung bezüglich des Verbots i.S.v. § 41 Abs. 1 WaffG damit begründet, dass dadurch der zu befürchtenden missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung vorgebeugt und die damit verbundenen Gefahren, welche bereits beim Besitz von erlaubnisfreien Waffen oder Munition zu befürchten seien, abgewendet werden sollen. Die Ermessensentscheidung bezüglich des Verbots i.S.v. § 41 Abs. 2 WaffG wurde demgegenüber damit begründet, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Funktion als 1. Vorstand eines Schießsportvereins und angesichts der Tatsache, dass sich in Tresor mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen in seiner Wohnung befinde, rein faktisch betrachtet wohl auch weiterhin erleichterten Zugang zu Waffen habe.
Insbesondere durfte die Antragsgegnerin hierbei auf das sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko sowie auf die mit den Besitz von erlaubnisfreien Waffen und mit der Zugänglichkeit von erlaubnispflichtigen Waffen verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit abstellen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die ausgesprochenen Verbote im Ergebnis auch nicht unverhältnismäßig. Gerade im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Zwar enthalten die Gründe des Bescheids hierzu keine Ausführungen, jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in der Hauptsache ihre Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO sowohl hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 1 WaffG als auch hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 2 WaffG noch ergänzen kann.
In jedem Fall – selbst wenn man derzeit von offenen Erfolgsaussichten ausgehen würde – überwiegt vorliegend jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage.
Selbst wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, ist im Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, welches das Aussetzungsinteresse überwiegt. Dieses besteht vorliegend in dem besonderen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr. Denn es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des waffenbehördlichen Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21 m.w.N.; VG München, B.v. 6.7.2015 – M 7 S 15.1147 – juris Rn. 24). Vorliegend ist damit auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das sofortige Vollzugsinteresse überwiegt.
Auch bei Vornahme einer reinen Interessenabwägung ergäbe sich derzeit ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller hat keine Gründe vorgetragen, aufgrund derer die Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Die verfügten Waffenbesitzverbote dienen dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zulässigen Umgang mit Waffen und Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst vorgetragen hat, dass er weder die Absicht habe erlaubnispflichtige Waffen zu beantragen noch erlaubnisfreie Waffen zu besitzen; ausgenommen haushaltsübliches Besteck, Kochgeräte und Werkzeug. Ein besonderes Bedürfnis zum Waffenbesitz ist daher auch nicht ersichtlich. Soweit Zweifel bestehen sollten, inwieweit vom Antragsteller benötigte „Kochgeräte“ und Werkzeuge ggf. unter das Besitzverbot fallen, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich bei der Antragsgegnerin diesbezüglich zu erkundigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.