Strafrecht

Wertungswiderspruch

Aktenzeichen  W 1 S 20.433

Datum:
19.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5582
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2,  § 34
LlbG Art. 12

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Januar 2020 gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Dezember 2019 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.653,82 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31.03.2020 aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit.
Der am … … 1990 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 3. August 2015 zunächst als tarifbeschäftigter Justizhelfer am Landgericht … eingestellt. Am 2. Januar 2017 wurde ihm bescheinigt, dass er die Qualifikation für den Justizwachtmeisterdienst mit der Note „gut“ erworben hat. Mit Wirkung vom 3. Februar 2017 erfolgte die Ernennung zum Justizoberwachtmeister am Landgericht … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Die Einschätzung während der Probezeit vom 14. März 2018 endete mit der Bewertung, dass der Antragsteller für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussichtlich geeignet sei.
Am 30. Januar 2018 kam es in Anwesenheit des Antragstellers zu einem außerdienstlichen Vorfall, in dessen Folge der Antragsteller am 14. August 2018 von der Staatsanwaltschaft Würzburg der gemeinschaftlichen Sachbeschädigung und gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen angeklagt wurde. Hierbei wurde zugrunde gelegt, dass eine andere Gruppe junger Leute nachts nach einem Clubbesuch in W. durch den Antragsteller und weitere mit ihm befreundete Personen verfolgt worden sei, wobei es zu Beleidigungen aus der Gruppe des Antragstellers heraus gekommen sei. Am B2.-platz in W. habe die andere Personengruppe versucht, in einen sie dort abholenden Pkw einzusteigen, wobei es sodann beim Aufeinandertreffen mit der Gruppe des Antragstellers zur Sachbeschädigung des abholenden Fahrzeugs, weiteren Beleidigungen und Körperverletzungshandlungen unter Beteiligung des Antragstellers gekommen sei. Diesem wurde konkret vorgeworfen, einer Geschädigten gegen die linke Schulter bzw. das Schlüsselbein geschlagen zu haben sowie eine Autotür zugeschlagen zu haben, als ein weiterer Geschädigter sein Bein noch nicht im Pkw gehabt habe, wodurch beide Personen nicht nur unerhebliche Schmerzen erlitten hätten, was der Antragsteller zumindest billigend in Kauf genommen habe. Alle Beschuldigten der Gruppe – so auch der Antragsteller – hätten gegen den wartenden Pkw getreten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 5.500,00 EUR entstanden sei.
Im Rahmen der Hauptverhandlung u.a. gegen den Antragsteller am … März 2019 machte dieser zunächst keine Angaben zur Sache; die strafrechtlichen Vorwürfe wurden bestritten. Es fand eine umfangreiche Beweisaufnahme statt. Schließlich erklärte der Antragsteller, dass er einräume, bei dem Vorfall anwesend gewesen zu sein. Er wolle nicht ausschließen, dass er J. und S. Schmerzen zugefügt habe, er habe aber niemanden bewusst verletzen wollen. Die Sache tue ihm leid und er wolle sich entschuldigen, was von Seiten des Antragstellers sodann auch erfolgt ist. Es wurde vom Strafrichter festgestellt, dass das Bundeszentralregister hinsichtlich des Antragstellers keinen Eintrag enthält. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wurde durch das Amtsgericht Würzburg nach § 153a StPO unter Auflage einer Geldzahlung in Höhe von 1.000,00 EUR zunächst vorläufig und nach Zahlung des Geldbetrages am 5. Juni 2019 endgültig eingestellt.
Bei dem geschilderten Vorfall vom 30. Januar 2018 wurde durch die Geschädigten die Polizei zur Hilfe gerufen. Die Gruppe, in der der Antragsteller unterwegs war, wurde sodann wenige Minuten nach dem o.g. Vorfall in räumlicher Nähe des Bahnhofs von Polizeibeamten angehalten, wobei ihnen der Tatvorwurf als Hintergrund für die beabsichtigte Personalienfeststellung eröffnet wurde. Nach einer Strafanzeige vom Mai bzw. Juni 2019 durch die seinerzeit anwesenden Polizeibeamten wurde dem Antragsteller sodann in diesem Zusammenhang im Rahmen eines Strafbefehls vom 7. September 2019 (110 Tagessätze zu je 50,00 EUR) vorgeworfen, dass die Herausgabe der Personalien von den Gruppenmitgliedern zunächst verweigert worden sei, bevor dann schließlich die Personalausweise doch zögerlich übergeben worden seien. Hierbei habe der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten geäußert, dass er bei der Justiz als Justizoberwachtmeister beschäftigt sei. Er sei den Polizeibeamten gegenüber weisungsbefugt bzw. höhergestellt. Sinngemäß habe er weiter dargelegt, dass die Polizeibeamten schon sehen würden, was sie davon hätten und bald arbeitslos seien, wenn dies herauskäme. Er habe die Polizeibeamten daher unter Androhung eines empfindlichen Übels und Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger von der Feststellung der Personalien abhalten wollen, was eine versuchte Nötigung in vier tateinheitlichen Fällen gegenüber den ermittelnden Beamten darstelle.
Nach Einspruch gegen den Strafbefehl wurde der Antragsteller in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht Würzburg am … Januar 2020 nach Zeugeneinvernahme rechtskräftig freigesprochen, da der Angeklagte die Urheberschaft der tatrelevanten Aussage in Abrede gestellt habe und diese Einlassung durch die Zeugeneinvernahme nicht habe widerlegt werden können, sodass der Angeklagte in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes freizusprechen gewesen sei. Die Zeugen hätten sich entweder nicht mehr an den Vorfall erinnern können bzw. hätten sich in Widersprüche verstrickt, sodass die Urheberschaft der relevanten Aussage letztlich offengeblieben sei.
Am 17. Juli 2018 erlangten die Vorgesetzten des Antragstellers beim Landgericht … Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren betreffend die Sachbeschädigung und gefährliche Körperverletzung, woraufhin am 18. Juli 2019 entschieden wurde, den Antragsteller für die Dauer des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens nicht mehr im öffentlichen Bereich einzusetzen und ihm die Schusswaffe zu entziehen. Am 26. Juli 2018 wurde dem Präsidenten des Landgerichts … darüber hinaus mitgeteilt, dass sich der Antragsteller bei dem außerdienstlichen Vorfall gegenüber den Polizeibeamten so extrem negativ verhalten habe, dass dies in der Ermittlungsakte dokumentiert worden sei.
Mit Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 wurde festgestellt, dass der Antragsteller für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „noch nicht geeignet“ sei. Zusammenfassend wurde ihm die fachliche Eignung bestätigt, jedoch sei die Verwendung für Sicherheitsaufgaben seit Ende Juli 2018 bis auf weiteres nicht möglich. Die eingeschränkte Einsatzfähigkeit führe zur Mehrbelastung der Kollegen, was den Dienstbetrieb und das Betriebsklima in der Justizwachtmeisterei nachhaltig beeinträchtige. Daneben bestünden aufgrund eines außerdienstlichen Vorfalls erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung, zumal die Übertragung von Sicherheitsaufgaben und das Führen von Schusswaffen hohe Anforderungen an die Integrität stellten. Eine Beurteilung der Eignung könne erst abschließend erfolgen, wenn keine Bedenken bezüglich der charakterlichen Eignung mehr bestünden; die weitere Entwicklung müsse abgewartet werden.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2019 wurde die Probezeit des Antragstellers aufgrund der Probezeitbeurteilung und des darin gewürdigten außerdienstlichen Vorfalles bis einschließlich zum 2. August 2019 verlängert. Der hiergegen am 5. Februar 2019 erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 zurückgewiesen.
Am 5. Februar 2019 ließ der Antragsteller gegen die Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 Widerspruch einlegen. Allein die Eröffnung eines Straf- bzw. Disziplinarverfahrens rechtfertige noch keine Feststellung der Nichteignung. Der Antragsteller übernehme gerade wegen der Einschränkungen (kein Dienst an der Waffe) freiwillig Zusatzaufgaben, was zur Entlastung der Kollegen beitrage. Die eingeschränkte Einsatzfähigkeit habe der Dienstherr selbst veranlasst, sodass ein schlechtes Betriebsklima nicht der Einsatzbereitschaft des Antragstellers anzulasten sei. Er werde weiterhin in den Spätdienst der Einlasskontrolle eingeteilt, wodurch er auch noch hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Ohne Grund werde im Vergleich zur vorherigen Beurteilung eine Verschlechterung der Arbeitsqualität im Hinblick auf Sorgfalt und Gründlichkeit festgestellt. Die Beurteilung sei im Ergebnis unvollständig und nicht schlüssig.
Nach Nichtabhilfe vom 23. Mai 2019 durch den Präsidenten des Landgerichts … hat der Präsident des OLG Bamberg die Einwendungen gegen die Beurteilung mit Bescheid vom 9. Juli 2019 zurückgewiesen. Der hiergegen am 13. August 2019 erhobene Widerspruch, wonach sich das vorgeworfene Fehlverhalten durch die strafrechtliche Verfahrenseinstellung zwischenzeitlich relativiert habe, sodass beim Erlass der Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei und bereits seinerzeit keine Eignungszweifel hätten angenommen werden dürfen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2019 zurückgewiesen. Eine mangelnde Bewährung sei bereits dann gegeben, wenn begründete Zweifel im Raum stünden, dass der Beamte seinen Anforderungen gerecht werde. Derartige Zweifel seien bereits durch die Anklageerhebung wegen Sachbeschädigung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen geweckt worden, weshalb fraglich erschienen sei, ob der Antragsteller dauerhaft in der Lage sei, der in § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) manifestierten Pflicht zu achtungs- und zu vertrauenswürdigem Verhalten nachzukommen. Von einem vorwiegend mit Sicherheitsaufgaben betrauten Beamten müsse unbedingt verlangt werden können, dass sich dieser gesetzeskonform verhalte und insbesondere keine Körperverletzungen begehe. Auch die verfügte Freistellung von Sicherheitsaufgaben liege im Verhalten des Antragstellers begründet, was folgerichtig in der Probezeitbeurteilung zu berücksichtigen gewesen sei, ebenso wie die hieraus resultierende mangelnde Erprobung und die Mehrbelastung der Kollegen, was wiederum zu einer Verschlechterung des Betriebsklimas geführt habe. Das Verhalten sei durch die strafrechtliche Verfahrenseinstellung auch nicht relativiert worden, da der Antragsteller in der Hauptverhandlung eingeräumt habe, dass er J. und S. Schmerzen zugefügt habe. Zudem sei im Rahmen des gerichtlichen Strafverfahrens bekannt geworden, dass der Antragsteller bei der damaligen polizeilichen Sachverhaltsermittlung den Beamten gegenüber unangemessen aufgetreten und die weiteren Mitglieder der Gruppe im Hinblick auf die Kooperation mit der Polizei negativ beeinflusst habe. Es zeigten sich aufgrund dieses Vorfalls gravierende Mängel hinsichtlich des Sozialverhaltens und der psychischen Belastbarkeit in Extremsituationen. Die hieraus erwachsenden Eignungszweifel seien geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben, insbesondere zum Tragen von Waffen, nachhaltig und irreparabel zu zerstören.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 12. Dezember 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben erlassen (W 1 K 19.1635), über die noch nicht entschieden wurde.
Das am 20. Juli 2018 gegen den Antragsteller eingeleitete und am 23. Juli 2018 bis zum Abschluss des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landgerichts … vom 27. Juni 2019 gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) endgültig eingestellt (Ziffer 1) und das Verhalten des Antragstellers missbilligt (Ziffer 2). Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO sei das Disziplinarverfahren gemäß Art. 15 Abs. 1, 33 Abs. 1 Nr. 3 BayDG endgültig einzustellen. Aufgrund der Zeugenaussagen zweier Polizeibeamter sowie der Aussage des Beamten in der Hauptverhandlung seien allerdings die Voraussetzungen eines Dienstvergehens nach § 34 BeamtStG erfüllt; dieses Verhalten werde missbilligt. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juli 2019 Widerspruch einlegen. Mit Abhilfebescheid vom 26. November 2019 wurde der Einstellungsbescheid vom 27. Juni 2019 in Ziffer 2. hinsichtlich der ausgesprochenen Missbilligung aufgehoben. Der Einstellungsbescheid sei unzureichend begründet worden. Der erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens habe sich auf die unterlassene Mitwirkung bei der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts und der wahren Tatsachen bezogen, was allerdings im Bescheid nicht hinreichend konkretisiert dargestellt worden sei. Im Hinblick auf das Recht des Beamten, im Strafverfahren zu schweigen, was auf das vorliegende Verfahren übertragbar sei, werde der Vorwurf des Dienstvergehens nach § 34 BeamtStG – aus formalen Gründen – nicht aufrechterhalten.
Mit Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 wurde festgestellt, dass der Antragsteller für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit „nicht geeignet“ sei. Es wurde darin die fachliche Eignung des Antragstellers bestätigt, jedoch Zweifel an der charakterlichen Eignung festgestellt, die bereits bei der Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 bestanden hätten. Im Rahmen der verlängerten Probezeit seien neue Umstände bekannt geworden, die ebenfalls Zweifel hätten aufkommen lassen. So habe der Antragsteller im Zuge der Sachverhaltsermittlung durch die Polizei durch Berufung auf seine Eigenschaft als Justizwachtmeister und Nennung seiner Besoldungsgruppe die Legalität der polizeilichen Maßnahmen infrage gestellt; er habe sich gegenüber den Polizeibeamten als weisungsbefugt bezeichnet. Weitere Beteiligte hätten dadurch bedingt die Kooperation mit der Polizei verweigert, wobei die Situation nahezu eskaliert sei. Dieses Verhalten stehe in erheblichem Widerspruch zum Berufsbild des Justizwachtmeisters, welchem die Wahrung der Freiheitsrechte und die Beachtung der rechtsstaatlichen Regeln innewohne. Das Sozialverhalten des Antragstellers sowie die psychische Belastbarkeit in Extremsituationen offenbarten ein gegenteiliges Bild, obwohl der Antragsteller in Selbstverteidigung, Deeskalation und im Umgang mit schwierigen Verfahrensbeteiligten umfangreich geschult sei. Die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben, insbesondere das Tragen von Waffen, bedingten ein hohes Maß an Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit. Das Vertrauen in diese zwingend erforderlichen Charaktereigenschaften sei durch das außerdienstliche Auftreten unwiederbringlich gestört. Da eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten sei, könne die erforderliche Eignung nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 13. August 2019 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Beurteilung erheben lassen. Nachdem sich der Körperverletzungsvorwurf nach Einstellung des Strafverfahrens als haltlos herausgestellt habe, würden nunmehr „neue Umstände“ angeführt, welche jedoch ebenfalls auf das Ereignis vom 30. Januar 2018 abstellten. Es handele sich insoweit um einen einheitlichen Sachverhalt, der nicht neu sei. Der jetzige Vorwurf eines Fehlverhaltens gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten entbehre jeglicher Grundlage; der Sachverhalt sei nicht ansatzweise ermittelt worden. Selbst wenn die Behauptungen richtig wären, könne der angelegte Maßstab vor dem Hintergrund einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht korrekt sein.
Die Einwendungen wurden nach Nichtabhilfe durch den Präsidenten des Landgerichts … vom 26. November 2019 mit Bescheid des Präsidenten des OLG Bamberg vom 5. Dezember 2019 zurückgewiesen. Der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 sei das Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Nötigung sei, zu Grunde gelegt worden. Dieser Sachverhalt sei erst im Rahmen der Hauptverhandlung am … März 2019 bekannt geworden und strafrechtlich wie auch dienstaufsichtlich als eigenständiger Vorgang zu bewerten. Auf die Unschuldsvermutung könne sich der Antragsteller nicht stützen, da im Rahmen der Probezeitbeurteilung bereits begründete Zweifel an der Eignung ausreichten. Das dargelegte Verhalten, u.a. das Behaupten einer Weisungsbefugnis gegenüber Polizeibeamten, stehe in erheblichem Widerspruch zu den Anforderungen an die charakterliche Eignung eines Justizwachtmeisters, an dessen Beruf vergleichbar mit einem Polizeivollzugsbeamten, besonders hohe Anforderungen im Hinblick auf die charakterliche Eignung zu stellen seien; die Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger und Einhaltung rechtsstaatlicher Regeln müsse erwartet werden. Aufgrund des außerdienstlichen Auftretens bestünden erhebliche Zweifel, dass der Antragsteller innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, die der Beruf des Justizwachtmeisters erfordere, § 34 Satz 3 BeamtStG.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 14. Januar 2020 Widerspruch erheben, über den bislang nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe angehört. Am 20. August 2019 ließ der Antragsteller dahingehend Stellung nehmen, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei; es sei keinerlei Schuld nachgewiesen worden. Überdies sei es denknotwendig nicht möglich, dem Antragsteller nunmehr ein Verhalten vorzuwerfen, das bereits Gegenstand der ersten Probezeitbeurteilung hätte werden müssen. Es könnten in die endgültige Beurteilung nur Sachverhalte aufgenommen werden, die nach dem 15. Januar 2019 eingetreten seien. Der neue Vorwurf bilde mit dem vorherigen strafrechtlichen Vorwurf einen einheitlichen Sachverhalt. Überdies werde der diesbezügliche Sachverhalt ohne jegliche Ermittlungen als feststehend betrachtet. Selbst wenn das Fehlverhalten vorliegen würde, würde das einmalige Verhalten nicht ansatzweise für eine Entlassung ausreichen.
Mit Schreiben vom 9. September 2019 wurden der Bezirkspersonalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte zur beabsichtigten Entlassung angehört, die mit Schreiben vom 9. September 2019 sowie 26. September 2019 der Entlassung zugestimmt haben.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 wurde der Antragsteller wegen mangelnder Bewährung mit Ablauf des 31. März 2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziffer 2). Nach Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG), § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG werde ein Beamter entlassen, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt habe. Dies sei bei dem Antragsteller, wie sich aus den Ausführungen in Abschnitt II der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 ergebe (im Bescheid wiedergegeben) der Fall. Bei ihm fehle es insbesondere an der charakterlichen Eignung. Einem Menschen, der sich in einer Auseinandersetzung mit Polizeibeamten so unbesonnen verhalte und hierbei seine Stellung als Justizwachtmeister missbrauche, könnten Sicherheitsaufgaben, die noch dazu mit dem Führen von Schusswaffen verbunden seien, nicht anvertraut werden. Der Entlassungszeitpunkt 31. März 2020 ergebe sich aus Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hinsichtlich des Sofortvollzuges wurde u.a. dargelegt, dass der Antragsteller während der Laufzeit der Rechtsbehelfe weiterhin Bezüge beziehe und eine Planstelle blockiere. Ein rechtzeitiger und dringend notwendiger Personalersatz am Landgericht … sei daher nicht möglich. Die Einstellung eines neuen Justizhelfers könne mangels verfügbarer Stelle nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen. Es bestünden fiskalische Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit. Die Beamtenbesoldung werde aus Steuergeldern finanziert. Dem Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung komme besondere Bedeutung zu. Es könne weder den Vorgesetzten, den Kollegen, den Bürgern noch dem Antragsteller eine weitere Unklarheit über den Fortbestand des Dienstverhältnisses zugemutet werden.
Gegen diesen am 18. Dezember 2019 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 7. Januar 2020 Klage erheben lassen (W 1 K 20.75), über die bislang nicht entschieden wurde.
Zur Begründung wurde klägerseitig dargelegt, dass der Bescheid bereits formell rechtswidrig sei, da es an einer ordnungsgemäßen Anhörung fehle. Denn es sei unterlassen worden, den Sachverhalt, auf den die Entlassung gestützt werden solle, genau zu beschreiben und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Der Antragsteller habe die Vorwürfe gegen ihn jedenfalls stets bestritten. Es sei auch unklar, wie sich aus dem Vorfall von Januar 2018 im Rahmen der verlängerten Probezeit nochmals neue Umstände ergeben könnten. Zudem seien der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte unter Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts unterrichtet worden. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft, da es auch insoweit an Ausführungen fehle, wie man zu den Umständen der Nichteignung gelangt sei.
Der Bescheid sei darüber hinaus materiell rechtsfehlerhaft. Es bleibe im Dunkeln, wie der Beklagte zu der Behauptung gelange, dass der Antragsteller bei einem Ereignis im Januar 2018 die Legalität polizeilicher Maßnahmen infrage gestellt und sich als weisungsbefugt gegenüber der Polizei bezeichnet habe. Der Beklagte habe zu keiner Zeit eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, ob seinerzeit überhaupt eine Äußerung gefallen sei und wenn ja mit welchem Inhalt und von wem; es seien damals immerhin noch vier Kollegen des Antragstellers mit anwesend gewesen und der Polizeibeamte S. habe als Zeuge erklärt, dass „einer vernünftig gewesen sei und sie die Personalien angegeben hätten“. Dies sei der Antragsteller gewesen. Die vom Beklagten getroffene Mutmaßung stelle keine Sachverhaltsermittlung dar, zumal es unsinnig sei, dass der Antragsteller sich mit der Besoldungsgruppe A 4 über die Polizei stellen wolle. Der Antragsteller habe die Vorwürfe stets bestritten und tue dies weiterhin. Bezeichnenderweise habe das Verfahren im Januar 2020 auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit einem rechtskräftigen Freispruch geendet. Das Amtsgericht habe gerade nicht klären können, dass derartige Aussagen vom Antragsteller getroffen worden seien. Die Polizisten hätten sich in der Verhandlung widersprochen und die Aussage an sich und deren Herkunft nicht bestätigen können. Der Zeuge L. habe sogar bestätigt, dass eine solche Aussage gar nicht getätigt worden sei. Damit werde in der Entlassungsverfügung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt. Es sei auch unrichtig, dass sich der Antragsteller „wiederholt“ unangemessen verhalten habe. Es erscheine fragwürdig, warum seinerzeit plötzlich weitere Ermittlungen gegen den Antragsteller geführt worden seien, obwohl der Sachverhalt vom Januar 2018 in einem ersten Strafverfahren schon festgestanden habe und einige Polizeibeamte in der jetzigen Hauptverhandlung versucht hätten, den Sachverhalt gegen den Antragsteller umzudrehen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass das bisherige Verfahren persönlich motiviert sei.
Der Bescheid baue auf zwei nicht bestandskräftigen und rechtsfehlerhaften Probezeitbeurteilungen auf. Die Beurteilung vom Juli 2019 sei rechtswidrig, da sie in gleicher Weise wie die Entlassungsverfügung von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Auch die Beurteilung vom Januar 2019 gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Im Hinblick auf den darin zugrunde gelegten außerdienstlichen Vorfall vom 29. Januar 2019 sei das Strafverfahren ebenso wie das Disziplinarverfahren eingestellt worden, weshalb fraglich sei, warum dem Antragsteller aus diesem Vorfall ein Vorwurf gemacht werde. Ein Dienstvergehen habe jedenfalls nicht vorgelegen. Auch diesbezüglich habe der Beklagte keinerlei eigene Ermittlungen angestellt. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom … März 2019 komme im Hinblick auf die vorgeworfenen Straftatbestände keinerlei Beweiswert zu. Der Antragsteller habe weder den Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung noch einer Beleidigung eingeräumt. Schließlich müsse sich die Beklagte auch fragen lassen, wie der Antragsteller sein Verhalten ändern solle, wenn sich alle Vorwürfe – selbst wenn sie zutreffend wären – auf einen einzigen Tag im Jahre 2018 stützten. Jedenfalls sei selbst bei Wahrunterstellung auch nur einer der Vorwürfe die Abmahnung als das mildere Mittel vorzuziehen gewesen.
Der Beklagte trat der Argumentation entgegen: Der Bescheid sei formell ordnungsgemäß hinreichend begründet worden, indem entscheidungsrelevante Teile der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 zitiert worden seien. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 29. Juli 2019 nach Art. 28 BayVwVfG korrekt angehört worden und der Bezirkspersonalrat wie auch die Gleichstellungsbeauftragte hätten – jeweils nach vollständiger Information über die geplante Personalmaßnahme – der Entlassung zugestimmt.
Die Entlassung stütze sich auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach ein Beamter auf Probe entlassen werden könne, wenn er sich während der Probezeit nicht bewährt habe. Dies sei hier der Fall, da in der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 festgestellt worden sei, dass der Antragsteller für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endgültig nicht geeignet sei. In einem solchen Falle bestehe kein Ermessensspielraum, wie sich aus § 10 BeamtStG, Art. 12 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG) ergebe. Ermessen sei jedoch dahingehend ausgeübt worden, dass die Probezeit zunächst bis 2. August 2019 verlängert worden sei. Dem Antragsteller mangele es an der charakterlichen Eignung, wofür eine prognostische Einschätzung erforderlich sei. Eine mangelnde Bewährung werde hierbei nicht erst durch ein endgültiges Fehlen der erforderlichen Voraussetzungen begründet, sondern bereits dann, wenn begründete Zweifel vorlägen, dass der Beamte die an ihn gerichteten Anforderungen nicht zu erfüllen vermag. Daher könne sich der Antragsteller auch im Rahmen des Beurteilungs- und Entlassungsverfahrens nicht auf die Unschuldsvermutung berufen. Das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Sachbeschädigung sei zwar nach § 153a StPO nach Erfüllung der verhängten Auflagen eingestellt worden, jedoch habe der Antragsteller in der Hauptverhandlung erklärt, dass er einräume, bei dem Vorfall anwesend gewesen zu sein. Er wolle auch nicht ausschließen, dass er J. und S. Schmerzen zugefügt habe, wolle aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass er nicht bewusst habe verletzen wollen. Die Sache tue ihm leid und er wolle sich entschuldigen. Der Tatvorwurf habe aufgrund der Aussage des Antragstellers gerade nicht ausgeräumt werden können, sodass starke Zweifel an der charakterlichen Eignung allein aufgrund dessen weiterhin bestünden. Es erscheine daher zurecht fraglich, ob der Antragsteller dauerhaft in der Lage sei, der in § 34 Satz 3 BeamtStG manifestierten Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nachzukommen. In einen vorwiegend mit Sicherheitsaufgaben betrauten Staatsbediensteten müsse nämlich das unbedingte Vertrauen gesetzt werden können, dass sich dieser selbst gesetzeskonform verhalte und insbesondere keine Körperverletzungen begehe. Weitere erhebliche Zweifel an der Eignung erwecke ein sich an den vorgenannten Vorfall anschließendes Ereignis, welches erst nachträglich im Rahmen der Hauptverhandlung am … März 2019 bekannt geworden sei. Zwar sei der Antragsteller diesbezüglich vom Tatvorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen worden, allerdings sei dieser Freispruch nur aufgrund der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes erfolgt. Er sei nicht geeignet, Zweifel an der Geeignetheit des Antragstellers zu beseitigen, denn es scheine schwer vorstellbar, dass einem anderen Gruppenmitglied als dem Antragsteller selbst auch nur der Begriff „Besoldungsgruppe“ bekannt gewesen sein solle. Ebenso wenig dürfte bei den anderen Personen Wissen über das grundsätzliche Verhältnis zwischen Polizei und Justiz vorhanden sein. Unstrittig sei, dass sich der Antragsteller zunächst unkooperativ verhalten habe, ein deeskalierendes Handeln seinerseits habe nicht bestätigt werden können. Ungeachtet dessen sei von dem Antragsteller aufgrund seiner Ausbildung und seiner Schulungen in der fraglichen Situation ein ausgleichendes Verhalten in besonderem Maße zu erwarten gewesen. Infolgedessen stehe das außerdienstliche Verhalten des Antragstellers in krassem Gegensatz zum Berufsbild eines Justizwachtmeisters und den in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG normierten Pflichten eines Beamten, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten. Die gravierenden Mängel hinsichtlich Sozialverhalten und psychischer Machbarkeit in Extremsituationen schlössen eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus. Das Vertrauen in die zur Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben, insbesondere zum Tragen von Waffen, erforderlichen charakterlichen Eigenschaften sei durch das außergerichtliche Fehlverhalten des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört. Dies könne auch durch die akzeptable fachliche Leistung in der Probezeit nicht kompensiert werden.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. März 2020 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren. Zusätzlich wird das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO bemängelt.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Januar 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2019 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren und legt dar, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO eingehalten seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren W 1 K 20.75, W 1 K 19.1635 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten einschließlich der Strafakten in den Verfahren … … … … … und … … … verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 85 ff.). Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/ Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).
Dies zugrunde gelegt ist vorliegend nach der im hiesigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die erhobene Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 6. Dezember 2019 in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird (vgl. 3.-8.), da die darin ausgesprochene Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. März 2020 nach Überzeugung der Kammer rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechend dieser Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, da auch eine unabhängig hiervon vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung kein abweichendes Ergebnis rechtfertigt (vgl. 9.).
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde im Bescheid vom 6. Dezember 2019 hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Hoppe in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 54 ff.). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Hoppe in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 55).
Diesem formellen Begründungserfordernis wurde entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten hier Rechnung getragen. Der Antragsgegner hat vorliegend nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt oder formel- bzw. floskelhafte Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse gemacht, sondern im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs – einzelfallbezogen – auf die Ungeeignetheit des Antragstellers verwiesen, der überdies im Falle der Einlegung von Rechtsbehelfen noch längere Zeit Bezüge erhalte und eine Planstelle blockiere. Dringender Personalersatz am Landgericht … sei dann nicht zu erreichen. Eine weitere Unklarheit über den Fortbestand des Dienstverhältnisses während dieses Zeitraums könne weder den Vorgesetzten, den Kollegen, den Bürgern noch dem Antragsteller selbst zugemutet werden. Es bestünden fiskalische Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit; dem Gebot der sparsamen Wirtschaftsführung aus Haushaltsmitteln komme eine besondere Bedeutung zu (dies als ausreichend erachtend vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von fiskalischen Interessen: Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 99). Durch die Bezugnahme darauf, dass (auch) dem Antragsteller eine weitere Unklarheit über den Fortbestand des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden könne, hat der Antragsgegner auch eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Da es sich bei § 80 Abs. 3 VwGO um eine Formvorschrift handelt, hat das Gericht an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob die Begründung im Einzelnen richtig ist oder nicht (vgl. ThürOVG, B.v. 15.6.1999 – 3 EO 364/96 – juris).
2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung vom 6. Dezember 2019 bestehen entgegen der Ausführungen des Antragstellerbevollmächtigten nicht. Soweit der Antragsteller das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anhörung vor Erlass des Bescheides sowie eine nicht ordnungsgemäße Begründung desselben gerügt hat, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Vielmehr wurde der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Akten mit Schreiben vom 29. Juli 2019, ausgehändigt am 8. August 2019, unter Einhaltung von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört, indem ihm dort die beabsichtigte Entlassung wegen Nichtbewährung, gestützt auf das Urteil seiner Nichteignung in der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019, angekündigt und ihm ein angemessener Zeitraum zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Der Antragstellerbevollmächtigte erhielt ein gleichlautendes Anhörungsschreiben. Der angegriffene Bescheid wurde gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG auch formell ausreichend – unter Darlegung der wesentlichen, die Entscheidung aus Sicht der Behörde tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte – begründet, insbesondere unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Mängel betreffen nach Ansicht der Kammer nicht die formelle Rechtmäßigkeit, sondern die Frage, ob die angeführten Gründe das Nichteignungsurteil sowie die hierauf gestützte Entlassung materiellrechtlich zu tragen vermögen. Darüber hinaus wurden der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß am Entlassungsverfahren beteiligt, Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Bayerisches Personalvertretungsgesetz, Art. 18 Abs. 2, Abs. 3 Bayerisches Gleichstellungsgesetz, indem diese beiden Stellen – jeweils mit Schreiben vom 9. September 2019 – unter ausführlicher Sachverhaltsschilderung über die beabsichtigte Personalmaßnahme informiert wurden. Die Gleichstellungsbeauftragte hat der geplanten Entlassung mit Schreiben vom 9. September 2019 sowie die Vorsitzende des Bezirkspersonalrats am 26. September 2019 zugestimmt. Die Anhörung des Personalrats ist ordnungsgemäß, wenn ihm der Arbeitgeber bzw. Dienstherr die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat (vgl. BAG, U.v. 9.6.2011 – 2 AZR 323/10 – juris; OVG NRW, U.v. 11.9.2019 – 3d A 4395/17.O – juris). Dem wurde vorliegend genüge getan; Rechtsfehler sind nicht zu erkennen. Schließlich wurden die Vorschriften des Art. 56 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 BayBG eingehalten, indem in der Entlassungsverfügung der Grund und der Zeitpunkt der Entlassung unter Zustellung des Bescheides und Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres, hier dem 31.03.2020, genannt wurden.
3. a)
Allerdings ist der angegriffene Entlassungsbescheid nach summarischer Prüfung materiell rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die verfügte Entlassung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31). Für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung muss deshalb eindeutig festgestellt werden, weshalb im Einzelnen diese Erwartung in der Probezeit enttäuscht wurde (BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris Rn. 30). Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG, vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2017 – 3 CS 17.256 – juris m.w.N.). Die Beurteilung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, besteht in der prognostischen Einschätzung, ob er den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht wird. Mangelnde Bewährung liegt bereits dann vor, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Beamte diese Anforderungen erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris m.w.N.). Aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt jedoch, dass er die Grundlage seiner Entscheidung für den Beamten transparent machen muss (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009, Az. 3 CS 09.1773, juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris Rn. 33).
Ausgehend hiervon stellt der Begriff der Bewährung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, hinsichtlich dessen der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, sodass die Einschätzung über Bewährung und Nichtbewährung eines Beamten ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Die Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris). Dabei ist grundsätzlich ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einer Überprüfung einer Beurteilung (BayVGH, B.v. 15.4.2011 – 3 CS 11.5 – juris Rn. 33).
Formale Grundlage für die Feststellung der Bewährung ist in erster Linie die Probezeitbeurteilung (BayVGH, B.v. 30.11.2009 – 3 CS 09.1773 – juris; vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Dezember 2018, § 23 BeamtStG Rn. 146). Darauf bezieht sich auch der angefochtene Bescheid durch ausdrückliches Zitat der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019. Eine Entlassung ist nicht schon dann rechtswidrig, wenn die Probezeitbeurteilung aus formellen Gründen aufgehoben wird, entscheidend ist die materielle Beurteilung (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand: Dezember 2018, § 23 BeamtStG Rn. 146; BVerwG B. v. 2.4.1986, B.v. 2.4.1986 – 2 B 84/85 – juris).
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung. Umstände die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 24.78 – juris; BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris). Vorliegend datiert die Entlassungsverfügung als letzte Behördenentscheidung vom 6. Dezember 2019. Allerdings lässt das freisprechende Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom … Januar 2020 im Strafverfahren um die dem Antragsteller zur Last gelegte versuchte Nötigung einen Rückschluss auf den bereits im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zu, indem darin eine abschließende strafrechtliche Bewertung des antragstellerischen Verhaltens in der Probezeit am 30. Januar 2018 vorgenommen wird, die gleichzeitig auch für das hiesige Verfahren bedeutsame Erkenntnisse zur Frage der Bewährung während der Probezeit enthält. Aufgrund dieser Bewertung hat sich die ursprüngliche strafrechtliche Einschätzung, auf die der Antragsgegner die Entlassung gestützt hatte, als nicht haltbar erwiesen. Es handelt sich hierbei auch nicht etwa um eine unzulässige Berücksichtigung eines neuen, nach Ablauf der Probezeit eingetretenen Sachverhalts, sondern vielmehr um eine (abschließende) Würdigung eines früheren, in die Probezeit fallenden Ereignisses. Lässt demzufolge das Urteil vom … Januar 2020 Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zu, so ist es auch bei der hier inmitten stehenden Würdigung der Eignung des Antragstellers mit zu berücksichtigen.
4. Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze wurde nach Überzeugung der Kammer der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019, auf die der Antragsgegner die Entlassungsverfügung stützt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt, indem darin für die Einschätzung der Nichteignung in die Entscheidung tragender Weise darauf abgestellt wurde, dass der Antragsteller am 30. Januar 2018 im Zuge einer Sachverhaltsermittlung durch die Polizei durch Berufung auf seine Eigenschaft als Justizwachtmeister und eine Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei die Legalität der polizeilichen Personalienfeststellung infrage gestellt habe, wodurch weitere Beteiligte die Kooperation verweigert hätten und die Situation nahezu eskaliert sei. Zwar ist die Kammer im hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder an das Ergebnis des genannten strafgerichtlichen Verfahrens gebunden noch schützt die Unschuldsvermutung vor Rechtsfolgen, die keinen Strafcharakter haben, keine strafgerichtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen zum Ausdruck bringen bzw. nicht dessen strafrechtliche Schuld feststellen, wie es bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG der Fall ist, welche allein der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient (vgl. hierzu: BVerwG, B.v. 24.1.2017 – 2 B 75/16 – juris). Jedoch ist auch die Kammer nach Würdigung der vorgelegten Akten der Überzeugung, dass nicht erweislich ist, dass der Antragsteller am 30. Januar 2018 die ihm vorgeworfenen Aussagen gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten getroffen hat. Das Gericht schließt sich daher der rechtlichen Bewertung dieses Sachverhalts, wie sie im Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom … Januar 2020 zum Ausdruck gekommen ist, in vollem Umfang an. Der Antragsteller hat im strafgerichtlichen Verfahren die Urheberschaft der tatrelevanten Aussagen stets in Abrede gestellt, was auch durch die Einlassung der Zeugen in der Haupthandlung nicht widerlegt werden konnte. Der Strafrichter führt hierzu überzeugend aus, dass der Zeuge K. sich an die Ereignisse in Gänze nicht mehr habe erinnern können. Die Zeugin R. sei zum Zeitpunkt der vermeintlichen Aussage ortsabwesend gewesen. Der Zeuge S. habe den angeklagten Sachverhalt zwar in Teilen wiedergegeben, sich jedoch sodann in Widersprüche verstrickt. Unklar sei insbesondere geblieben, weshalb dieser den Sachverhalt am … Januar 2020 als Teil eigenen Wissens dargestellt habe, im Rahmen der vorangegangenen und zeitlich wesentlich näher an der Tat liegenden Hauptverhandlung vom … März 2019 zu dieser Handlung und der Urheberschaft jedoch überhaupt keine Aussage habe treffen können. Der Zeuge G. habe zwar in Teilen den angeklagten Sachverhalt geschildert, sei jedoch wie der Zeuge S. vage zur Frage der Urheberschaft der Aussage geblieben. Offen sei geblieben, ob die tatrelevante Aussage vom Zeugen L. lediglich eingeleitet oder gar im Wesentlichen selbst erfolgt sei und der Angeklagte nur widersprüchlich „dazwischengefunkt habe“ oder dieser selbst aktiv in Erscheinung getreten sei. Es sei letztlich vollkommen unklar geblieben, von welchem der Beamten die Personalien seinerzeit aufgenommen worden seien und ob schon da die korrekte Zuordnung der vermeintlichen Aussage zu dem richtigen Akteur erfolgt sei. Auch aus den im Nachgang eingeholten ergänzenden Äußerungen des erkennenden Strafrichters vom … Januar 2020 sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom … Januar 2020 über den Ablauf und die Aussagen in der Hauptverhandlung ergibt sich nichts von der vorstehenden Bewertung Abweichendes. Vielmehr kommt auch darin klar zum Ausdruck, dass ein Tatnachweis gegenüber dem Antragsteller nicht zu führen war und deshalb nicht feststeht, dass die Äußerung von dem Angeklagten gekommen ist, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung auch einen Freispruch beantragt hat.
Dem Antragsteller kann vor diesem Hintergrund kein strafrechtlich relevantes Verhalten in Form einer versuchten Nötigung gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten am 30. Januar 2018 vorgeworfen werden. Darüber hinaus kann ihm jedoch in diesem Zusammenhang auch kein anderweitiger Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten, insbesondere gegen Art. 34 Satz 3 BeamtStG, die einen Charaktermangel offenbaren würden, vorgehalten werden, da bereits grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, dass die vorgeworfenen Aussagen seinerzeit tatsächlich so erfolgt sind und insbesondere nicht, dass der Antragsteller sie getroffen hat.
Soweit der Antragsgegner nunmehr erstmals mit Schriftsatz vom 18. März 2020 pauschal auf die Aussagen der Polizeibeamten als Zeugen in der Hauptverhandlung betreffend das frühere Strafverfahren wegen Körperverletzung etc. Bezug genommen hat, so ist festzuhalten, dass sich etwaig in Teilen andere Darstellungen von Zeugen in dem früheren Strafverfahren wegen anderer Straftaten in der maßgeblichen Hauptverhandlung vom … Januar 2020, welche explizit die strafrechtliche Würdigung der Aussagen gegenüber den Polizeibeamten zum Gegenstand hatte, gerade nicht verifizieren ließen, so dass die Argumentation des Antragsgegners bereits per se ins Leere läuft. Überdies ist zu konstatieren, dass die Zeugen G. und R. bereits am …März 2019 keine Angaben zur Urheberschaft der vorgehaltenen Aussagen machen konnten. Der Zeuge K. erklärte am … Januar 2020, dass er sich an die Ereignisse in Gänze nicht mehr erinnern könne. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat im Nachgang zur Hauptverhandlung hierzu konkretisiert, dass K. sich doch nicht sicher gewesen sei, dass die Äußerung vom Angeklagten gefallen sei. Er habe ihn auch nicht wiedererkannt. Er habe auch keine Erinnerung daran gehabt, dass eine Äußerung gefallen sei, dass sie ihren Job verlieren würden. Der Zeuge S. wiederum hat bereits am …März 2019 keine konkreten Angaben zur Täterschaft machen können und hat sich sodann in der Hauptverhandlung vom … Januar 2020 in Widersprüche verstrickt. In der Gesamtschau ergeben sich somit auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom … März 2019 keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller am 30. Januar 2018 die ihm vorgeworfenen Aussagen getätigt hat, sodass auch darauf tatsachenbasierte begründete Eignungszweifel nicht gestützt werden können.
Soweit der Antragsgegner in der Klageerwiderung vom 20. Februar 2020 weiterhin vorgetragen hat, dass bereits begründete Zweifel an der Erfüllung der charakterlichen Anforderungen für die Entlassung genügten und diese durch einen Freispruch aufgrund des Zweifelsgrundsatzes nicht ausgeräumt werden könnten, so vermag dies nicht zu überzeugen, da – wie zuvor dargestellt – die abschließende strafgerichtliche Würdigung, der sich das Verwaltungsgericht anschließt, nicht zu der Feststellung geführt hat, dass gerade der Antragsteller die vorgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten getroffen hat. Die vom Antragsgegner angesprochenen ausreichenden Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris; U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris), worauf die Argumentation des Antragsgegners hier jedoch hinausläuft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner vorgetragen hat, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass einem anderen Gruppenmitglied als dem Antragsteller der Begriff der Besoldungsgruppe bekannt sei und ebenso wenig das Wissen um das Verhältnis zwischen Polizei und Justiz. Auch mit dieser Argumentation bewegt sich der Antragsgegner im Bereich nicht ausreichend tatsachenbasierter Mutmaßungen, zumal dieses „Wissen“ – nämlich, dass der Antragsteller als Justizbeamter den Polizeibeamten gegenüber weisungsbefugt bzw. höhergestellt sei – den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar zuwiderläuft. Es ist bei lebensnaher Betrachtung vielmehr eher davon auszugehen, dass diese Aussage (wenn sie denn überhaupt getätigt worden sein sollte) von einem anderen Mitglied der Gruppe, das nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, erfolgt ist, da dem Antragsteller aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen sicherlich bekannt war, dass ein solches Weisungsverhältnis gerade nicht besteht und eine etwaige dahingehende Aussage seinerseits ihr Ziel offensichtlich verfehlen und ins Leere laufen müsste. Der Antragsteller hat in diese Richtung bereits im Schriftsatz seines damaligen Strafverteidigers vom 26. August 2019 vortragen lassen, dass es der Zeuge L. (ein weiteres Mitglied der Gruppe) gewesen sei, der sich gegenüber den Beamten dahingehend geäußert habe, dass der Antragsteller bei der Justiz arbeite und diese gegenüber der Polizei und den Ermittlungsbeamten weisungsbefugt sei. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat in seinem Bericht über die Hauptverhandlung vom … Januar 2020 in Übereinstimmung damit erklärt, dass der Zeuge L. – nicht aber der Angeklagte – angegeben habe, dass er seinerzeit geäußert habe, dass die Justiz höhergestellt und das Verhalten der Polizeibeamten nicht in Ordnung gewesen sei. Soweit der Antragsgegner schließlich darauf verweist, dass unstrittig sei, dass der Kläger sich gegenüber den Polizeibeamten zunächst unkooperativ verhalten habe, so ist auch in Bezug hierauf erneut festzustellen, dass in Gänze unaufklärbar ist, wer von den Beteiligten am Morgen des 30. Januar 2018 welche Aussagen abgegeben hat, sodass dem Kläger auch kein unkooperatives Verhalten nachzuweisen ist. Überdies ist den Darlegungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vom … Januar 2020 in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Antragsteller am 30. Januar 2018 gesagt haben will, dass die Angaben des Zeugen L. über eine Weisungsbefugnis nicht stimmten und dies nichts bringe. Er habe auf den Zeugen L. einwirken wollen. Wenn letztlich auch diese Aussage des Antragstellers nicht erweislich ist, so erscheint sie doch durchaus nicht ausgeschlossen, nachdem etwa der Zeuge S., einer der Polizeibeamten, in der Hauptverhandlung vom … März 2019 u.a. erklärt hat, dass einer dann vernünftig gewesen sei und sie dann die Personalien abgegeben hätten. Nach alledem kann dem Kläger tatsachenbasiert auch kein unkooperatives Verhalten nachgewiesen werden. Hierbei ist zudem zu bedenken, dass die Gruppe, in der der Antragsteller seinerzeit unterwegs war, aus vier jungen Männern bestand, von denen sich jeder einzelne aus Eigeninteresse die Tätigkeit des Klägers hätte zunutze machen können, indem er hierauf gegenüber den Polizeibeamten Bezug genommen hätte.
5. Unabhängig von Vorstehendem stellt es einen Verstoß gegen allgemeine Wertmaßstäbe dar, dass das vom Antragsgegner als pflichtwidrig angenommene Verhalten des Klägers gegenüber den Polizeibeamten am 30. Januar 2018 bereits bei der ersten Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 bekannt war, dort jedoch nicht einmal für die Bewertung als „noch nicht geeignet“ zugrunde gelegt wurde (wie sich auch aus dem Widerspruchsbescheid zur Probezeitverlängerung vom 21. Februar 2019 sowie dem Widerspruchsbescheid hinsichtlich der ersten Probezeitbeurteilung vom 11. November 2019 ergibt), während es dann jedoch als tragend für die Begründung der endgültigen Nichteignung in der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 herangezogen wurde. Dies stellt einen die Rechtmäßigkeit des Nichteignungsurteils sowie der Entlassung berührenden Wertungswiderspruch dar. Soweit der Antragsgegner damit argumentiert, dass der Vorfall erst nachträglich im Rahmen der Hauptverhandlung am … März 2019 bekannt geworden sei, so trifft dies nicht zu. Denn der Präsident des Landgerichts wurde bereits durch Aktenvermerk vom 24. Juli 2018 am 26. Juli 2018 darüber informiert, dass sich der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten vor Ort so extrem negativ verhalten habe, dass sein Verhalten in der Ermittlungsakte dokumentiert worden sei. Trotz dieser klaren Anhaltspunkte für ein etwaiges weiteres Fehlverhalten wurden hieraus keine Konsequenzen gezogen, so dass insofern nur der Schluss gezogen werden kann, dass der Antragsgegner diesem Verhalten keine Bedeutung für das „Bestehen der Probezeit“ beigemessen hat. Nach Überzeugung der Kammer steht es – schon aus Fürsorgegesichtspunkten – auch nicht im Belieben des Dienstherrn, zu welchem Zeitpunkt dieser ihm bekannte und für die Feststellung der Eignung in der Probezeit objektiv bedeutsame Sachverhalte aufgreift und berücksichtigt. Er hat dies vielmehr zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu tun, was vorliegend die Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 gewesen wäre. Nur am Rande sei erwähnt, dass den angeblichen Aussagen des Antragstellers gegenüber den betroffenen Polizeibeamten auch von diesen erkennbar kein Gewicht beigemessen wurde, da entsprechende Strafanzeigen durch die Beamten offensichtlich allein auf Veranlassung eines Staatsanwalts vom 2. Mai 2019 und dies erst mehr als 15 Monate (!) nach dem seinerzeitigen Ereignis gestellt wurden.
6. Entsprechend vorstehender Ausführungen unter 4. und 5. ist das dem Antragsteller vorgehaltene Verhalten gegenüber den Polizeibeamten am 30. Januar 2018 nicht geeignet, die verfügte Entlassung zu tragen. Darüber hinaus kann die Entlassung jedoch auch nicht in rechtlich zulässiger Weise auf das vorgeworfene Fehlverhalten vom gleichen Tage gegenüber den Mitgliedern der anderen Gruppe von jungen Leuten gestützt werden (insbesondere in Form von Körperverletzungsdelikten).
a) Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Antragsgegner die Entlassungsverfügung vom 6. Dezember 2019 sowie die dieser zugrundeliegende Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 nicht auch auf den zuvor benannten Vorfall mit der anderen Gruppe gestützt hat und dieser damit nicht Gegenstand des angegriffenen Entlassungsbescheides geworden ist. In diesem Bescheid wird die Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019 in weiten Teilen wörtlich zitiert; darin wird tragend darauf abgestellt, dass während der verlängerten Probezeit neue Umstände im außergerichtlichen Verhalten des Antragstellers bekannt geworden seien, die Zweifel hinsichtlich des in § 34 Satz 3 BeamtStG geforderten Verhaltens aufwiesen. Sodann wird – allein – das nach Auffassung des Antragsgegners dienstpflichtwidrige außerdienstliche Verhalten des Antragstellers gegenüber den Polizeibeamten sowie dessen Auswirkungen geschildert und hieraus der Schluss gezogen, dass das dargelegte Verhalten in erheblichem Widerspruch zum Berufsbild des Justizwachtmeisters stehe und das Vertrauen in zwingend erforderliche Charaktereigenschaften durch das außergerichtliche Auftreten unwiederbringlich gestört sei. Auf Seite 7 wird weiter dargelegt, dass einem Menschen, der sich in einer Auseinandersetzung mit Polizeibeamten so unbesonnen verhalte wie der Antragsteller und hierbei seine Stellung als Justizwachtmeister missbrauche, Sicherheitsaufgaben noch dazu unter Führung von Schusswaffen nicht anvertraut werden könnten. Dies zugrunde gelegt ergibt eine Auslegung des Regelungsinhalts des Entlassungsbescheides nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB (vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3/18 – juris), dass lediglich das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten Inhalt der Entlassungsverfügung geworden ist. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht aus einer einzelnen Formulierung innerhalb des Zitats der Probezeitbeurteilung vom 15. Juli 2019, wonach Zweifel an der charakterlichen Eignung schon bei der Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 bestanden hätten. Aus diesem knappen und inhaltlich neutralen Hinweis, der zudem in keiner Weise weiter ausgeführt wurde, ergibt sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach dem Empfängerhorizont lediglich eine Information zum Verfahrensgang, nicht aber, dass auch das anderweitige Verhalten des Klägers, welches bereits Gegenstand der ersten Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 war, nunmehr auch Gegenstand der späteren Beurteilung und des Entlassungsbescheides sein oder gar die frühere Beurteilung vollständig einbezogen werden sollte. Diese Auslegung wird zusätzlich durch den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2019 (Seite 3), mit welchem die Einwendungen gegen die Beurteilung vom 15. Juli 2019 zurückgewiesen wurden, gestützt, wonach dieser Probezeitbeurteilung das in einem neuen Ermittlungsverfahren wegen versuchter Nötigung dargestellte Verhalten des Beamten zugrunde gelegt wurde.
b) Zwar stellt der Antragsgegner nunmehr in der Klageerwiderung für das Nichteignungsurteil sowie die Entlassung sowohl auf das Verhalten des Antragstellers beim Zusammentreffen mit der anderen Gruppe junger Leute als auch auf das Verhalten gegenüber den Polizeibeamten ab, allerdings ist diese im gerichtlichen Verfahren erweiterte Begründung auch unter dem Gesichtspunkt des Nachschiebens von Gründen rechtlich nicht zulässig. Die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen bzw. Erwägungen im Rahmen eines Beurteilungsspielraums – wie vorliegend – bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Kommt danach ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit – über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus – der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll. Aus § 114 Satz 2 VwGO ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen bzw. Erwägungen im Rahmen eines Beurteilungsspielraums, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. etwa: BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 57/13 – juris). Eine Wesensänderung liegt etwa dann vor, wenn die bisherigen Erwägungen im Kern ausgetauscht werden (vgl. Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 90) oder wenn der Verwaltungsakt nunmehr auf einen ganz anderen Sachverhalt gestützt wird (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 65). Gerade dies ist jedoch vorliegend der Fall, da die Entlassung nunmehr maßgebend tragend auf das Verhalten gegenüber der anderen Gruppe am B2.-platz in W. gestützt wird (nach Ansicht des Antragsgegners in zusätzlicher Weise, unter Beachtung der nach obigen Ausführungen rechtswidrigen Heranziehung des Vorfalls mit den Polizeibeamten jedoch ausschließlich).
7. Die nunmehr in der Klageerwiderung erfolgte Heranziehung des Verhaltens des Antragstellers beim Zusammentreffen mit der anderen Gruppe zur Begründung der Nichteignung sowie der Entlassung erweist sich überdies aus einem weiteren Grunde als rechtsfehlerhaft. Denn der Antragsgegner hegte bereits bei Ablauf der regulären Probezeit (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG: 2 Jahre, Beginn der Probezeit: 3. Februar 2017) Eignungszweifel dadurch, dass gegen den Antragsteller Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Sachbeschädigung erhoben worden war. Die nach Ansicht des Antragsgegners vorliegenden Eignungszweifel haben diesen allerdings nicht dazu veranlasst, die Nichteignung mit der anstehenden Probezeitbeurteilung vom 15. Januar 2019 auszusprechen und sodann die Entlassung zu betreiben, sondern vielmehr hat das dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt bekannte außerdienstliche Verhalten gegenüber der anderen Gruppe auch nach dessen Ansicht nur eine Beurteilung mit dem Ergebnis „noch nicht geeignet“ getragen (vgl. Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit vom 21.2.2019, vorletzte Seite: …hat der Präsident des Landgerichts mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ sein Ermessen zugunsten des Widerspruchsführers dahingehend ausgeübt, ihn nicht zu entlassen, sondern die Probezeit um 6 Monate zu verlängern…). Aufgrund dessen wurde sodann auch die Probezeit mit Bescheid vom 24. Januar 2019 folgerichtig um sechs Monate verlängert. Im Verlängerungszeitraum hingegen haben sich weder innerdienstlich noch außerdienstlich weitere Vorkommnisse ereignet, die Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers hätten aufkommen lassen können. Wie bereits oben ausgeführt entbehrt das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten gegenüber den Polizeibeamten – das nach Ansicht des Antragsgegners, nicht jedoch bei objektiver Betrachtung im Verlängerungszeitraum neu hinzugekommen ist (vgl. unter 5.) – einer hinreichenden Tatsachengrundlage, sodass allgemeine Wertmaßstäbe im Sinne eines Wertungswiderspruchs verletzt würden, wenn der Antragsgegner, ohne dass sich in der verlängerten Probezeit objektiv weitere charakterliche Schwächen bzw. sonstige Mängel beim Antragssteller gezeigt haben, nunmehr allein aufgrund des bisher zugrunde gelegten Vorfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller nicht nur „noch nicht geeignet“, sondern vielmehr (endgültig) „nicht geeignet“ ist und hierauf seine Entlassung stützt.
8. Über die Ausführungen unter 6. und 7. hinaus vermag das Verhalten des Antragstellers beim Zusammentreffen mit der anderen Gruppe auch dann seine Nichteignung und Entlassung nicht in rechtmäßiger Weise zu tragen, wenn man – entgegen den Darstellungen unter 6. und 7. – davon ausginge, dass dieses Verhalten Gegenstand des Entlassungsbescheides ist und nicht bereits durch die Probezeitbeurteilung mit der Bewertung „noch nicht geeignet“ „verbraucht“ ist.
a) Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass der Antragsgegner seiner Bewertung auch insoweit bereits einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte, da sowohl das Strafverfahren als auch das Disziplinarverfahren eingestellt worden seien und dem Protokoll der Hauptverhandlung vom … März 2019 kein Beweiswert zukomme, so kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehen insoweit keine Bedenken dagegen, auf die eigenen Angaben des Antragstellers im Protokoll über die Hauptverhandlung vom … März 2019 zurückzugreifen. Ausweislich dessen hat der seinerzeitige Verteidiger für den Antragsteller gegen Ende der Hauptverhandlung klar und unzweideutig erklärt, dass er einräume, bei dem angeklagten Vorfall anwesend gewesen zu sein. Er wolle auch nicht ausschließen, dass er J. und S. Schmerzen zugefügt habe, möchte aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass er nicht bewusst habe verletzen wollen. Die Sache tue ihm leid. Er wolle sich hier und heute bei den Geschädigten in aller Form entschuldigen. Diese Aussage hat sich der Antragsteller ausdrücklich zu eigen gemacht und sich sodann bei den Geschädigten entschuldigt. Hieraus ergibt sich mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit eine zweifache gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, denn der Antragsteller hat aus freien Stücken im Sinne eines Geständnisses geäußert, dass er mit den anderen Teilnehmern seiner Gruppe bei dem angeschuldigten Vorfall zugegen war. Es ergibt sich daraus auch ein zumindest bedingter Körperverletzungsvorsatz, indem der Antragsteller die Zufügung von Schmerzen zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es ist bei lebensnaher Betrachtung nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller, wenn er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hätte, diese Aussage getroffen, sich entschuldigt und den Geldzahlungsauflagen zugestimmt hätte. Diese beiden Körperverletzungen legt offensichtlich auch der Antragsgegner seiner Bewertung letztendlich zugrunde, indem er in der Klageerwiderung vom 20. Februar 2020 den Verfahrensgang beschreibt und hierbei zentral auf die vorstehend wiedergegebene Aussage des Klägers in der Hauptverhandlung verweist. Insofern sei der Tatvorwurf durch das Strafverfahren – namentlich auch aufgrund der Aussage des Klägers und der Tatsache der Entschuldigung – gerade nicht ausgeräumt worden. Demnach sei es zu recht fraglich erschienen, ob der Kläger dauerhaft in der Lage sein werde, seinen Pflichten aus § 34 Satz 3 BeamtStG nachzukommen. In einen vorwiegend mit Sicherheitsaufgaben betrauten Staatsbediensteten müsse das unbedingte Vertrauen gesetzt werden können, dass sich dieser selbst gesetzeskonform verhält und insbesondere keine Körperverletzungen begehe.
b) Das feststehende, vorstehend skizzierte Verhalten des Antragstellers in Form einer zweifachen gefährlichen Körperverletzung ist indes nicht geeignet, seine Nichteignung und Entlassung zu rechtfertigen. Vielmehr werden durch eine derartige Würdigung die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt und hierdurch auch allgemeine Wertmaßstäbe verletzt. Das dem Kläger vorzuwerfende Verhalten stellt bereits keinen Verstoß gegen beamtenrechtliche Verpflichtungen, insbesondere gegen § 34 Satz 3, § 33 Satz 3 BeamtStG, dar, sodass hieraus nicht der Schluss eines die Nichteignung tragenden Charaktermangels gezogen werden kann.
Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Ein Verhalten wirkt nur dann achtungs- bzw. vertrauensunwürdig, wenn ihm eine ansehensschädigende Außenwirkung zukommt, die nachteilige und für den Dienst relevante Rückschlüsse auf die „menschliche Substanz“ des Beamten erlaubt. Ein außerdienstliches Verhalten wird erst dann beamtenrechtlich relevant, wenn sich eine damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Achtung und Vertrauenswürdigkeit auch auf das Beamtenverhältnis und die damit verbundenen Aufgaben negativ auswirkt. Je enger der Bezug eines Verhaltens zum Beruf ist, umso höhere Anforderungen können an den Beamten gestellt werden. Was zur Wahrung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf den Beruf erforderlich erscheint, richtet sich sowohl nach dem Amtsstatus als auch nach dem Amt im konkret funktionellen Sinne (vgl. Weiss/Niedermeier/Summer/Zängl, BeamtStG § 34 Rn. 149, 157, 160-162). Unter Berücksichtigung dessen ist ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift nicht gegeben und die entgegenstehende Annahme würde zudem die Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn überschreiten. Denn der Antragsteller hat zwar vorliegend zweimalig den Straftatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verletzt, jedoch ist diesbezüglich bereits zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Begehung „am unteren Rand der Strafbarkeit“ handelt, insbesondere bei Betrachtung der gezeitigten Verletzungsfolgen. Insoweit hat die Zeugin J. in der Hauptverhandlung am … März 2019 erklärt, dass es sich um ein kräftigeres Wegschieben gegen die Schulter gehandelt habe, wobei sie kurze Schmerzen verspürt habe. Der anderweit geschädigte Zeuge S. hat damals geäußert, dass irgendjemand wohl die Tür des Fahrzeugs zugedrückt habe und sein Bein dazwischen gewesen sei. In diesem Moment habe es klar wehgetan, aber nicht mehr. Vor diesem Hintergrund wurde dann auch das Strafverfahren – da die Schwere der Schuld nicht entgegenstand – folgerichtig nach § 153a StPO eingestellt. Darüber hinaus handelte es sich nur um ein einmaliges und zudem außerdienstliches Fehlverhalten; die beiden Taten nach § 224 StGB stehen ersichtlich in einem sehr engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang und stellen damit einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem nächtlichen außerdienstlichen Verhalten und den zu erfüllenden Dienstaufgaben ist ebenso wenig erkennbar wie eine negative Auswirkung auf dieselben. Auch lässt das Verhalten des Klägers keine nachteiligen und für den Dienst relevanten Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Antragstellers zu. Zwar ist der Antragsgegner der Auffassung, dass das in dem angeschuldigten Verhalten zum Ausdruck kommende Sozialverhalten sowie die psychische Belastbarkeit in Extremsituationen in erheblichem Widerspruch zum Berufsbild des Justizwachtmeisters stehe, jedoch wird diese Behauptung nicht plausibel und nachvollziehbar begründet, wie es für eine tatsachenbasierte Prognoseentscheidung im Mindestmaß erforderlich ist. So wird in keiner Weise dargelegt, aus welchem Grunde das einmalige außerdienstliches Fehlverhalten bei der dienstlichen Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben erneut zu Tage treten sollte. Dies erscheint hier vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller während der gesamten Probezeit vom 3. Februar 2017 an nicht entsprechend dienstlich auffällig geworden ist, auch nicht naheliegend. Im Gegenteil wurde ihm bescheinigt, dass er auch bei größerem Arbeitsanfall und Zeitdruck den Überblick sowie die erforderliche Gelassenheit bewahre. Sein dienstliches Verhalten gegenüber Besuchern sei zuvorkommend und beanstandungsfrei (vgl. Probezeitbeurteilung vom 15.1.2019). Er sei ein ruhiger und freundlicher Beamter. Den Umgang mit Publikum und den Mitarbeitern sei in allen Einsatzbereichen sehr zuvorkommend und von Hilfsbereitschaft geprägt. In das Team der Justizwachtmeister habe er sich integriert. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten sei beanstandungsfrei (vgl. Probezeiteinschätzung vom 14.3.2018). Auch das Bundeszentralregister enthält laut Protokoll der Hauptverhandlung vom … März 2019 für den Kläger keine Einträge. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Kläger von seiner Persönlichkeitsstruktur her um einen aggressiven, unbeherrschten und zu Straftaten neigenden Menschen handelt, sondern dass es sich um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten des Antragstellers gehandelt hat, das allein eine Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 17.12.2010 – 5 ME 268/10 – juris). Überdies ist in die Bewertung einzustellen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Beamten der untersten Qualifikationsebene – aktuell in der zweitniedrigsten Besoldungsgruppe A 4 – handelt, bei dem Achtung und Vertrauen, die sein Beruf erfordern, auch entsprechend anzusiedeln sind. Etwas anderes ergibt sich zudem nicht aus der konkret ausgeübten Funktion als Justizoberwachtmeister. Zwar hat der Antragsteller u.a. Sicherungsaufgaben zu erfüllen und eine Waffe zu tragen, jedoch ist – unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen – auch insoweit der Schluss von dem konkreten einmaligen außerdienstlichen Fehlverhalten auf eine generelle charakterliche Ungeeignetheit zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn eines Justizwachtmeisters spürbar überzogen und nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt. Insbesondere kann der Antragsteller auch nicht etwa einem Polizeibeamten gleichgeachtet werden, dem generell und zentral die Aufgabe zukommt, bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren sowie Straftaten zu verhüten, Art. 2 Abs. 1 PAG, und hierzu im gesamten Staatsgebiet befugt ist, Art. 3 Abs. 1 POG. Entsprechend hoch ist dann auch das von einem solchen Beamten zu erwartende achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten anzusetzen. Demgegenüber hat ein Justizwachtmeister wie der Antragsteller lediglich für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit beschränkt auf das Justizgebäude zu sorgen; daneben hat er eine Reihe allgemeiner interner Verwaltungsaufgaben zu erledigen (https://www.justiz.bayern.de/berufe-und-stellen/justizwachtmeister/), so dass das zu fordernde achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten deutlich anders angesetzt werden muss als etwa bei einem Polizeibeamten. Nach alledem ist ein vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckter Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG nicht ersichtlich.
Auch ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist vorliegend nicht erkennbar. Hiernach müssen Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Eine Distanzierung, Indifferenz oder Neutralität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung verträgt sich mit dieser Pflicht nicht. Die Verfassungstreuepflicht fordert, dass sich der Beamte eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die die Bundesrepublik Deutschland, ihre verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren (vgl. BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 18. Edition, Stand: 1.2.2019, § 33 BeamtStG Rn. 13 m.w.N.). Ein Fehlverhalten, das einen Verstoß gegen die in der genannten Norm geregelte Verfassungstreuepflicht darstellen würde, ist vorliegend bereits tatbestandlich nicht erkennbar. Eine – noch dazu singuläre – Übertretung eines geltenden Strafgesetzes offenbart ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte in keiner Weise, dass der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung infrage stellen oder nicht für deren Erhaltung eintreten würde.
c) Selbst wenn man jedoch – entgegen vorstehender Darlegungen – einen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG bejahen wollte, so bedürfte es nach Überzeugung der Kammer vor der Entlassung des Antragstellers einer entsprechenden Abmahnung; eine Entlassung wäre sodann erst nach einem erneuten ausreichend gewichtigen Fehlverhalten in rechtlich zulässiger Weise möglich, welches vorliegend nicht gegeben ist.
Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Umfang er dem Beamten nach einem Fehlverhalten nochmals die Gelegenheit gibt, sich im weiteren Verlauf der Probezeit zu bewähren und das ihm vorgeworfene Verhalten zu beseitigen, ist ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Werturteil, dessen Grundlage die Gewichtung der festgestellten Mängel und die Prognose ist, ob gerade von diesem Beamten in Zukunft eine Änderung erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber, ob ein Probebeamter vor seiner Entlassung zunächst „abgemahnt“ wird, ist auch vom Beurteilungsspielraum des Dienstherrn umfasst, der diese Frage nach den im jeweiligen Einzelfall vorliegenden konkreten Umständen zu beantworten hat. Letztlich hängt die Beantwortung dieser Frage auch mit der Frage zusammen, wie schwerwiegend ein einmaliges Fehlverhalten vor dem Hintergrund eines charakterlichen Mangels sein muss, um von einer (endgültig) fehlenden Bewährung ausgehen zu können (BayVGH, B.v. 3.12.2018 – 3 ZB 16.1244 – juris).
Allerdings wird eine Abmahnung dann für erforderlich erachtet, wenn andernfalls die Entlassung für den Beamten überraschend käme und die Mängel grundsätzlich behebbar erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2019 – 3 ZB 18.508 – juris; B.v. 3.2.2020 – 3 ZB 18.2352 – juris).
Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners sind die zuvor genannten Voraussetzungen für das Erfordernis einer Abmahnung des Antragstellers vor dessen Entlassung hier erfüllt. Zunächst ist festzustellen, dass es sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gemäß der Ausführungen unter 8. b), auf die hier vollumfänglich verwiesen wird, nicht um ein gravierendes Fehlverhalten des Antragstellers gehandelt hat, bei dem allein aufgrund des Gewichts des Verstoßes gegen beamtenrechtliche Verpflichtungen ein Abmahnungserfordernis nicht ausgesprochen werden muss. Überdies konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass ein einmaliges, wenig schwerwiegendes, außerdienstliches Fehlverhalten bereits zu seiner Entlassung führen würde, sodass die gleichwohl ergangene Verfügung als überraschend einzustufen ist. Überdies erscheint der dem Kläger vorgeworfene Charaktermangel, letztlich ein außerdienstlich gezeigtes unbeherrschtes handgreifliches Verhalten, auch behebbar, zumal – wie bereits oben ausgeführt – von dem Antragsteller ansonsten keinerlei vergleichbare Verhaltensweisen bekannt geworden sind, sodass eine insoweit bestehende verfestigte Charaktereigenschaft nicht erkennbar ist und gleichzeitig keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich entsprechende Ereignisse in Zukunft wiederholen. Der Antragsteller wird sich bei lebensnaher Betrachtung vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nach erfolgter Abmahnung und Kenntnis der sich für ihn im Wiederholungsfalle ergebenden dienstrechtlichen Konsequenzen künftig nicht mehr zu vergleichbaren Verhaltensweisen hinreißen lassen, was überdies auch vor dem Hintergrund des zunehmenden Alters des Klägers wahrscheinlich sein dürfte. Soweit der Antragsgegner im Entlassungsbescheid ausgeführt hat, dass das Vertrauen in die zwingend erforderlichen Charaktereigenschaften unwiederbringlich gestört sei und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten sei, so ist es bei dieser nicht weiter begründeten Behauptung geblieben; diese erscheint unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen überdies fernliegend.
Grundsätzlich kann nach Auffassung der Kammer auch eine Probezeitverlängerung – wie vorliegend erfolgt – die Funktion einer Abmahnung erfüllen. Insoweit ist zu konstatieren, dass der Antragsteller zeitlich danach kein weiteres Fehlverhalten an den Tag gelegt hat, sondern sich die Abmahnung hat zur Warnung gereichen lassen. An dieser Stelle ist nochmals drauf hinzuweisen, dass das dem Antragsteller vorgenommene Fehlverhalten gegenüber den Polizeibeamten zum einen zeitlich vor der Probezeitverlängerung/Abmahnung erfolgt ist und ihm zum anderen entsprechend obiger Ausführungen nicht vorgehalten werden kann.
9. Nach alledem wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben, da sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung auch die vom Antragsgegner ansonsten vorgetragenen Interessen, insbesondere finanzieller und personalwirtschaftlicher Art, nicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung während des laufenden Klageverfahrens – unter Beachtung des skizzierten voraussichtlichen Klageerfolges – durchzusetzen vermögen; dies zumal die Bezahlung des Antragstellers in der Besoldungsgruppe A 4 niedrig angesiedelt ist und der Antragsteller dem Antragsgegner angesichts der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung auch nach dem 31. März 2020 zur Dienstleistung zur Verfügung steht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Hiernach ist in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, der Streitwert in Höhe der Hälfte der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen festzusetzen, wenn (u.a.) ein Dienstverhältnis auf Probe betroffen ist. Der vom Landesamt für Finanzen per E-Mail vom 22.01.2020 mitgeteilte Betrag der Jahresbezüge in Höhe von 30.615,27 EUR war daher zu halbieren und für das vorliegende Eilverfahren gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erneut zu halbieren.


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