Strafrecht

Widerruf eines Zuverlässigkeitsattests nach dem Luftsicherheitsgesetz wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe aufgrund vorsätzlich begangener Straftat

Aktenzeichen  AN 10 K 15.02602

Datum:
19.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5102
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 2
BayVwVfG Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2
LuftsiG § 1, § 7 Abs. 1a S. 1, S. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Der in einem Strafurteil festgestellte Sachverhalt darf von Verwaltungsbehörden aber auch grundsätzlich von Verwaltungsgerichten berücksichtigt und herangezogen werden. Die Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegen den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung bzw. der rechtlichen Würdigung im Strafurteil sprechen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Behauptete Mängel des strafrechtlichen Verfahrens sind in diesem Verfahren anzusprechen, da es nicht Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, insoweit eine Kontrolle auszuüben. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch wenn der Schwerpunkt für die Notwendigkeit einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG in Sicherheitsbedenken wegen Entführung, Sabotageakten und Anschlägen liegt, ist es für den Widerruf des Zuverlässigkeitsattests nicht erforderlich, dass einschlägige Straftaten im Hinblick auf den Luftverkehr vorliegen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. November 2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war mithin abzuweisen.
Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem das seit 2010 bestehende und zuletzt am 18. Mai 2015 erneuerte Zuverlässigkeitsattest nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) widerrufen wurde, stützt sich auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung ist jedenfalls mit dem Schreiben des Beklagten vom 3. März 2016 gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet werden würde.
Die nachträglich eingetretene Tatsache ist hier die dem Berufungsurteil des Landgerichts …vom 5. November 2015 zugrundeliegende Tag, nämlich gefährliche Körperverletzung und versuchte gefährliche Körperverletzung. Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Nach der ständigen Rechtsprechung, insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dürfen der in einem Strafurteil festgestellte Sachverhalt von Verwaltungsbehörden aber auch von Verwaltungsgerichten berücksichtigt und herangezogen werden, insbesondere, wenn das Verwaltungsrecht an strafrechtliche Verurteilungen anknüpft. Denn Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen gerade nicht eine nochmalige Tatsacheninstanz für die Frage von strafrechtlichen Verurteilungen darstellen. Die Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Klärung des insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegen vielmehr den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung bzw. der rechtlichen Würdigung im Strafurteil sprechen (ständige Rechtsprechung, zuletzt: BayVGH, B.v. 26.1.2016, 8 ZB 15.407). Das erkennende Gericht folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung und geht mit der zitierten strafgerichtlichen Verurteilung davon aus, dass dem Kläger eine versuchte gefährliche Körperverletzung sowie eine gefährliche Körperverletzung zu Last gelegt werden. Das erkennende Gericht geht mit der Sachverhaltsdarstellung in den Urteilsgründen des Berufungsurteils und auch des Ausgangsurteils davon aus, dass der Kläger den Geschädigten … bewusst mit den Gabeln seines Staplers tangiert hat und zudem den auf den Boden liegenden Geschädigten … überfahren hat. Weiter ist davon auszugehen, dass mit den Feststellungen der Strafurteile der Kläger den Geschädigten … beim Vorwärtsfahren überfahren hat und dies zumindest mit bedingtem Vorsatz. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs ist davon auszugehen, dass der Kläger gewusst hat, dass er mit seinem Handeln den Zeugen … erheblich verletzten wird und dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Gewichtige Anhaltspunkte an der Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Würdigung im Strafurteil sind nicht ersichtlich. Der Kläger beruft sich dabei darauf, dass er den Geschädigten … unabsichtlich beim Zurücksetzen überfahren habe und keinesfalls vorsätzlich sondern lediglich fahrlässig gehandelt habe. Damit wurden jedoch keine gewichtigen Zweifel an der Richtigkeit der strafrechtlichen Urteile vorgebracht. Die Würdigung des Geschehensablaufs erfolgte maßgeblich durch die Zeugenaussage des Geschädigten. Möglicherweise hätte man diese auch anders würdigen können. Dass das Strafgericht dies wie dargestellt gewürdigt hat, sich also für eine für den Kläger ungünstige Würdigung entschieden hat, ist angesichts der dargelegten Beweisführung, der sich in den Strafakten befindlichen Zeugenaussagen und sonstigen Beweismittel jedenfalls nicht als grob falsch anzusehen. Vielmehr erscheint die Deutung, wie sie von dem Strafgericht vorgenommen wurde, gerade als die wahrscheinlichere. Auch die Wertung des Handelns des Klägers als vorsätzlich erscheint nicht grob falsch, ist vielmehr nachvollziehbar. Auf die innere Tatsache eines bedingten Vorsatzes in Abgrenzung zu einem lediglich fahrlässigen Handeln, also eines bewussten Inkaufnehmens der eingetretenen Schadensfolge wird nach einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände entschieden. Bei dem extrem gefährlichen Handeln des Fahrens eines Gabelstaplers in der Nähe von Personen, insbesondere von einer am Boden liegenden Person, insbesondere wenn der Gabelstapler schon zweckfremd und bewusst zur Schädigung zumindest eines der beiden Geschädigten eingesetzt wurde, liegt es auf der Hand, dass dem Kläger nicht entgangen sein kann, dass dieses Handeln zu erheblichen Gefährdungen für die Gesundheit der beiden Betroffenen führen kann. Wenn er sich trotzdem zu diesem Handeln entschlossen hat, so muss er diese Schädigungsfolgen billigend in Kauf genommen haben. Zudem hat der Kläger den Tatvorwurf in der Berufungsinstanz nach einer vorgehenden, offensichtlich informellen Verständigung vollumfänglich eingeräumt. Der Kläger kann insoweit nicht mit dem Argument durchdringen, er hätte sich zur Verständigung und zu dem Geständnis nur unter dem Eindruck der Verurteilung in der ersten Instanz entschieden und trotz seiner Unschuld sich zu einem Geständnis entschieden, weil er unter erheblichem Druck durch die Strafgerichte gestanden hätte und andernfalls es zu einer erheblich höheren Verurteilung, die nicht mehr zu einer Bewährung ausgesetzt werden könnte, gekommen wäre. Der Kläger trägt insoweit vor, er hätte quasi keine andere Wahl gehabt, da er andernfalls, also wenn auf Freispruch hin verteidigt worden wäre, er mit einer Verurteilung hätte rechnen müssen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Der Kläger dringt mit diesem Argument jedoch im vorliegenden Verfahren nicht durch. Er ist insoweit nicht schutzwürdig, da er Mängel im strafrechtlichen Verfahren in diesem Verfahren ansprechen und beseitigen muss, da es nicht Sache der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist insoweit eine Kontrolle auszuüben. Da parallel zum Strafverfahren bereits das verwaltungsrechtliche Verfahren auf Entziehung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit eingeleitet worden war, musste sich der Kläger auch im Klaren darüber sein, dass eine strafrechtliche Verurteilung Konsequenzen für die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit haben wird. Er ist also selbst bei einer möglicherweise nicht vollumfänglich ordnungsgemäßen Prozessführung nicht schutzwürdig im Hinblick auf verwaltungsrechtliche Konsequenzen, die sein prozessuales Verhalten im Strafprozess zeitigt. Der Kläger kann sich nicht im Verwaltungsprozess, bzw. Strafprozess jeweils auf die für ihn günstigere Deutung beziehen, sondern muss sich an die Folgen seines strafprozessualen Handelns auch im Verwaltungsrecht halten lassen. Überdies erfolgte die Verurteilung zudem eben auch aufgrund der Zeugenaussage und nicht nur aufgrund des Geständnisses des Klägers. Aber selbst eine Einordnung als lediglich fahrlässige Körperverletzung würde in der Sache für die verwaltungsrechtliche Betrachtung nichts ändern, da dann zumindest noch die versuchte und vorsätzliche gefährliche Körperverletzung gegenüber dem anderen Geschädigten im Raum steht und hier keine Einwände gegen die Richtigkeit der Verurteilung vorgetragen wurden oder ersichtlich sind.
Diese neue Tatsache hätte die Behörde berechtigt, das Zuverlässigkeitsattest nicht mehr zu erteilen. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG ist die erforderliche Zuverlässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Sinn der Zuverlässigkeitsprüfung ist der Schutz der zivilen Luftfahrt vor Angriffen auf die Sicherheit, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (§ 1 LuftSiG). Auch wenn es damit im Schwerpunkt um Sicherheitsbedenken im Hinblick auf Entführung, Sabotageakte und Anschläge geht, ist es gerade nicht erforderlich, dass Straftaten vorliegen, die einschlägig sind im Hinblick auf diese Phänomene, bzw. überhaupt einschlägig sind im Hinblick auf den Luftverkehr. Dies geht aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes hervor, wonach jedwede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat in der Regel die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Eine wie auch immer geartete Einschlägigkeit ist gerade nicht erforderlich. (st. Rechtsprechung). Wegen des überragend hohen Schutzgutes der Gewährleistung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, bei der es um die Gewährleistung des Schutzes einer Vielzahl von Personen, nicht nur den Passagieren vor Sicherheitsgefahren geht und angesichts der durch Straftaten regelmäßig dokumentierten Steuerungsunfähigkeit in Stress- und Konfliktsituationen, lassen eben Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe und auch zu Geldstrafen von mindestens 60 Tagessätzen, also auch geringere Verurteilungen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit entfallen, im Regelfall, um jegliche Sicherheitsgefahr zu minimieren (siehe hierzu: BayVGH, B.v. 9.6.2017, 8 ZB 16.1841). Die Regelvermutung des Gesetzes greift also auch für den vorliegenden Fall. Eine Einschlägigkeit ist, wie dargelegt, gerade nicht erforderlich. Vorliegend ist jedoch mit der Straftat gerade ein Bezug zum Luftverkehr gegeben. Denn die Straftat wurde gerade in der Sphäre des Flughafens begangen.
Eine nicht gänzlich ausgeschlossene Wiederlegung der Regelvermutung liegt nicht vor. Dies kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Dies kommt bei Straftaten einer gewissen Schwere oder durch die Straftat zum Ausdruck kommende Steuerungsunfähigkeit in Stress- und Konfliktsituationen jedoch nicht in Betracht (dazu: BayVGH, B.v. 12.7.2005, 20 CS 05.1674).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es liegt bei der Straftat gerade keine Tat in der lediglich privaten Sphäre vor, also etwa eine Beziehungstat, die nach der zuletzt zitierten Rechtsprechung wegen des besonderen emotionalen Ausnahmecharakters möglicherweise keine Folgen im Hinblick auf die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit zeitigt. Vielmehr handelt es sich um eine Tat, die zu erheblichen Verletzungsfolgen geführt hat, allein wegen des Anlasses eines Streits unter Kollegen. Die Tat hat gezeigt, dass der Kläger zu Grenzüberschreitungen gerade auch an seinem Arbeitsplatz, dem Flughafen, wo ein besonders hohes Maß an Gespür für Sicherheit erforderlich ist, aufweist. Zwar wird in der Verurteilung durch das Landgericht … die Tat letztlich als Momentanversagen eingestuft. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in einem ähnlich gelagerten Fall, etwa immer wieder auftretenden Konflikten zwischen Kollegen in Phasen hoher Arbeitslast ähnliche Ausfallerscheinungen erfolgen. Der Kläger kann sich auch nicht mit dem Vortrag entlasten, dass er seit mittlerweile über drei Jahren weiter an diesem Arbeitsplatz arbeite, wenngleich er nach seinem Vortrag nicht mehr im Sicherheitsbereich arbeite. Da kaum vorstellbar ist, dass der Kläger als angestellter Lagerarbeiter, bzw. Verlader doch nicht einmal in den organisatorisch kaum zu trennenden Sicherheitsbereich vordringt, belegt dieser Vortrag gerade weitere Zuverlässigkeitszweifel. Der Kläger zeigt dadurch, dass er verwaltungsrechtlichen Vorgaben gerade keine Beachtung schenkt. Denn die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit und die Erlaubnis zum Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen im Flughafen wurde dem Kläger mit der streitgegenständlichen Entscheidung gerade entzogen. Diese Entscheidung, die für sofort vollziehbar erklärt wurde, erfordert auch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Beachtung.
Nach alledem ist mit der Regelvermutung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht mehr von der Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen und die Behörde wäre daher nachträglich berechtigt gewesen, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen.
Der Widerruf liegt auch im erforderlichen öffentlichen Interesse. Angesichts der überragenden Bedeutung der Schutzgüter nach dem Luftsicherheitsgesetz und der Tatsache, dass die zivile Luftfahrt eben der Allgemeinheit zugängig ist und auch von einem großen Teil der Allgemeinheit genutzt wird, besteht ein öffentliches Interesse am Widerruf.
Das von der Widerrufsvorschrift eröffnete Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Im streitgegenständlichen Bescheid geht der Beklagte davon aus, dass der Widerruf die einzig rechtmäßige Entscheidung ist, auch unter Berücksichtigung der Belange des Klägers. Die streitgegenständliche Entscheidung befasst sich aber dennoch mit den Belangen des Klägers und übt Ermessen erkennbar aus. Da der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid somit mögliche Interessen des Klägers in seine Entscheidung mit einbezogen hat, liegt kein Ermessensausfall vor. Der Beklagte hat somit auch gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig mit Schreiben vom 30. März 2016 ergänzende Ermessenserwägungen angestellt und in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Entziehung der Zuverlässigkeit negative persönliche und familiäre Auswirkungen zeitigen könne, dass der Kläger bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und bisher am Flughafen störungsfrei gearbeitet habe. Auch wurde berücksichtigt, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und ein strafrechtliches Berufsverbot nicht erfolgt sei. In dem Schreiben wurde jedoch weiter ausgeführt, dass aufgrund des gewichtigen Rechtsguts der Sicherheit des Luftverkehrs die öffentlichen Interessen gerade überwögen, zumal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass im Regelfall schon geringe Strafen wegen einer vorsätzlichen Tat, Geldstrafen ab 60 Tagessätzen die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit entfallen ließen. Der Beklagte hat also alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung eingestellt und abgewogen. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig. Es liegt auf der Hand, dass Belange der Luftsicherheit, die wegen der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers berührt sind, sich gegenüber privaten Belangen des Klägers durchsetzen müssen, da andernfalls immer die Gefahr bestünde, dass Sicherheitsbelange nicht durchgesetzt werden können und somit der von dem Luftsicherheitsgesetz bezweckte umfassende Schutz nicht gewährleistet und durchlöchert wäre. Dies gilt insbesondere deswegen, weil bei Zuverlässigkeitszweifeln kein anderes, milderes Mittel als der Entzug des Zuverlässigkeitsattests ersichtlich ist.
Die übrigen Voraussetzungen des Widerrufs liegen vor. Die Einjahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten.
Der ebenfalls verfügte Entzug der Zusatzberechtigung ist nach Entfallen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ebenfalls rechtmäßig. Er stützt sich auf § 10 Satz 1 LuftSiG.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


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