Strafrecht

Zum Begriff der ‚derselben Rechtssache‘ i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB –

Aktenzeichen  201 StRR 66/21

Datum:
6.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34039
Gerichtsart:
BayObLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StGB § 16
StGB § 17
StGB § 356
StPO § 261
StPO § 264
StPO § 267 Abs. 5
StPO § 333
StPO § 337
StPO§ 341 Abs. 1
StPO § 344
StPO § 345
StPO § 353
StPO § 354
BRAO § 43a Abs. 4

 

Leitsatz

1. Ob das Tätigwerden eines Rechtsanwalts „dieselbe Rechtssache“ i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB betrifft, hängt entscheidend vom sachlich-rechtlichen Inhalt der anvertrauten Angelegenheit ab. Dieselbe Rechtssache ist daher auch gegeben, wenn in Verfahren verschiedener Art und verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt maßgeblicher Verfahrensgegenstand ist. Zwar hängt es vom Willen des Rechtsanwalts ab, wie weit er ein Mandat übernehmen will, nicht aber, wie weit sich der Streitstoff erstreckt. Denn die rechtlichen Beziehungen eines Lebenssachverhaltes bestehen unabhängig vom Parteiwillen (Anschl. u.a. an BGH, Urt. v. 11.12.1952 – 5 StR 639/52 = NJW 1953, 430 und 07.10.1986 – 1 StR 519/86 = BGHSt 34, 190 = NJW 1987, 335 = NStZ 1987, 73 = wistra 1987, 70).
2. Für die Pflichtwidrigkeit i.S.v. § 356 Abs. 1 StGB kommt es auf die Identität des Verfahrensstoffes und die Gegensätzlichkeit der sich aus diesem Verfahrensstoff ergebenden Interessen zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird; unerheblich ist, ob eine solche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis Bestand hatte. Die rechtliche Gebundenheit des Rechtsanwalts an seinen Auftraggeber dauert über die Beendigung des Auftrags hinaus fort (Anschl. u.a. an BGH, Urt. v. 07.10.1986 = BGHSt 34, 190 = NJW 1987, 335 = NStZ 1987, 73 = wistra 1987, 70 und Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 15/18 = NJW 2019, 316 = NStZ-RR 2019, 47 = StraFo 2019, 128 = StV 2019, 684).
3. Vorsatz hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „in derselben Sache“ erfordert, dass sich der Täter der Identität des materiellen Rechtsverhältnisses bewusst ist und in dem neuen Auftrag den alten Streitstoff wiedererkennt. Kennt er die Umstände nicht, aus denen sich der Begriff derselben Rechtssache ergibt, fehlt es am Vorsatz. Verkennt der Täter dagegen trotz Kenntnis der Sachlage die rechtliche Tragweite der Norm und irrt er über den gesetzlichen Begriff „derselben Rechtssache“, so unterliegt er einem Verbotsirrtum (Anschl. u.a. an BGH, Urt. v. 16.11.1962 – 4 StR 344/62 = BGHSt 18, 192).

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts vom 10.02.2021 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

A.
Mit Urteil vom 21.11.2019 hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen Parteiverrats zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil legten der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft jeweils fristgerecht Berufung ein, wobei die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 10.02.2021 das Urteil des Amtsgerichts vom 21.11.2019 aufgehoben und ihn freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen. Nach Überzeugung des Landgerichts handelte der Angeklagte nicht vorsätzlich im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „in derselben Rechtssache“. Gegen dieses Urteil richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, mit der Sachrüge begründete und von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen Parteiverrats verurteilt worden ist.
B.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat in der Sache Erfolg. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Parteiverrats hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
I.
Dem Urteil des Landgerichts liegen, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
1. Die Ehefrau des Zeugen Z ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde B, die der Verwaltungsgemeinschaft N (künftig: VG) angehört. Zwischen ihrem Grundstück und dem benachbarten Grundstück des T verläuft ein ca. 80 cm breiter Fußweg (Pfad), der als öffentlicher Weg in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Straßen der Gemeinde eingetragen war. Im Jahr 2015 hatte die Gemeinde das Grundstück, auf dem der Pfad verläuft, an T veräußert, ohne die Eheleute Z hiervon in Kenntnis zu setzen. Dabei war seitens der Gemeinde übersehen worden, den noch als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Pfad einzuziehen.
Am 28.08.2017 richtete der Zeuge Z an den als Rechtsanwalt tätigen Angeklagten per E-Mail eine Anfrage in Bezug auf den genannten Weg. Er machte darin deutlich, dass er den Pfad weiterhin nutzen möchte und fragte an, ob es ein Gewohnheitsrecht oder eine sonstige Rechtsgrundlage gäbe, auf die er sich berufen könne. Er wies darauf hin, dass ihm an einem guten Verhältnis zum Nachbarn gelegen sei und der Angeklagte daher mit diesem keinen Kontakt aufnehmen solle.
Der Angeklagte antwortete dem Zeugen Z mit E-Mail vom 30.08.2017 und forderte ihn auf, zunächst bei der VG nachzufragen, ob das Wegegrundstück vor dem Verkauf als öffentliche Wegfläche im Straßenverzeichnis eingetragen war bzw. noch eingetragen ist, und ließ eine anwaltliche Handakte „Z gegen T wegen Wegerecht, Mandant: Z, Gegner: T“ anlegen. Der Zeuge Z erfuhr bei seiner Nachfrage bei der VG, dass der Pfad noch als öffentliche Wegfläche im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen und dies beim Verkauf des Grundstücks an den Nachbarn offensichtlich übersehen worden ist. Dieser Fehler müsse nach Auskunft der VG korrigiert und die Entwidmung des Pfades in die Wege geleitet werden. Dies teilte der Zeuge Z dem Angeklagten mit E-Mail vom 01.09.2017 mit und machte deutlich, dass gegen die beabsichtigte Entwidmung „Einspruch“ eingelegt werden müsse; sein Nachbar plane, auf dem Weggrundstück einen Fahnenmast zu errichten. Der Angeklagte antwortete mit E-Mail vom 04.09.2017 dahingehend, dass die VG veranlasst werden könne, Baumaßnahmen auf dem Pfad zu verhindern, solange dieser noch öffentlich gewidmet ist.
Der Zeuge Z hatte mit weiterer E-Mail vom 03.09.2017 dem Angeklagten den Entwurf eines Schreibens an den damaligen Geschäftsstellenleiter der VG beigefügt, in welchem er auf die Bedeutung der Nutzung des Pfades für die Eheleute Z hinwies und aufzeigte, welche Möglichkeiten für ihn in Betracht kämen, um den Pfad weiter nutzen zu können. Dabei sprach er auch an, dass im Fall einer Entwidmung die Eheleute Z eine Klage gegen die Gemeinde beabsichtigen. Nachdem der Zeuge Z auf seine E-Mail vom 03.09.2017 entgegen seiner Erwartung keine Antwort erhalten hatte, rief er den Angeklagten zwischen dem 04.09.2017 und dem 08.09.2017 in der Kanzlei an. Der Angeklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise in einem Mandantengespräch befand und an einem raschen Ende des Gesprächs mit dem Zeugen Z interessiert war, gab die Auskunft, dass der Zeuge Z allenfalls gegen den Nachbarn vorgehen könne und nicht gegen die Gemeinde, gegen die er keine Chancen habe.
Nachdem der Angeklagte bis zum 16.11.2017 (Wiedervorlagetermin) nichts mehr von dem Zeugen Z gehört hatte, fragte er bei diesem an, ob sich die Angelegenheit für ihn erledigt habe, was dieser mit E-Mail vom selben Tag bejahte. Mit Schreiben vom 17.11.2017 übersandte der Angeklagte daraufhin eine Rechnung in Höhe der Erstberatungsgebühr.
Der Gemeinderat von B fasste in der Sitzung vom 17.11.2017 – was dem Angeklagten bis dahin nicht bekannt war – den Beschluss, den genannten Pfad als öffentlichen Weg einzuziehen. Dies wurde im Amtsblatt der Gemeinde vom 02.03.2018 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreter vom 28.03.2018 erhob die Ehefrau des Zeugen Z Klage zum Verwaltungsgericht gegen die VG mit dem Antrag, die Einziehung des Weges aufzuheben. Mit E-Mail vom 25.07.2018 bat die nunmehrige Geschäftsstellenleiterin der VG den Angeklagten darum, die Gemeinde B in der genannten Verwaltungsstreitsache anwaltlich zu vertreten. Der Angeklagte machte nach Durchsicht der Handakte in Sachen „Z gegen T“ mit E-Mail vom 26.07.2018 darauf aufmerksam, dass er den Ehemann der Klägerin beraten und darauf hingewiesen habe, dass die verkaufte Wegfläche noch öffentlich gewidmet sei und “wir für die Verwaltungsgemeinschaft tätig sind und keine Möglichkeit sehen, gegen eine Entwidmung des Weges vorzugehen“; der Zeuge Z habe das Mandat mit E-Mail vom 16.11.2017 beendet. Er sei zur Vertretung der Gemeinde bereit, es solle aber zunächst beim zuständigen Bürgermeister nachgefragt werden, ob dieser aufgrund der Vorberatung für Herrn Z eine Befangenheit bzw. Interessenkollision sehe. Nachdem dies seitens der Geschäftsstellenleiterin verneint worden war, hat der Angeklagte mit E-Mail vom 03.08.2018 die Übernahme des Mandats bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 wiesen die gegnerischen Anwälte den Angeklagten darauf hin, dass er bereits einmal für ihre Mandantschaft tätig gewesen sei und baten um Überprüfung. Mit Schreiben vom 27.08.2018 antwortete der Angeklagte u.a., dass sich die vorgerichtliche Beratung auf den Hinweis beschränkt habe, dass der Weg erst noch entwidmet werden müsse und dass dagegen dann vorgegangen werden könne. An dieser Stelle sei sodann die Beratung einvernehmlich beendet worden.
Nachdem der Angeklagte die VG zunächst in der Verwaltungsstreitsache gegen Frau Z wegen Einziehung eines Weges vor dem Verwaltungsgericht vertreten hatte, zeigte er am 27.02.2019 gegenüber dem Verwaltungsgericht die Niederlegung seines Mandates an.
2. Zur Begründung seines Freispruchs hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Erstberatung des Zeugen Z und die Übernahme der Vertretung der Gemeinde B bzw. der VG dieselbe Rechtssache betreffe. Jedenfalls sei der Angeklagte zum Zeitpunkt der Übernahme des verwaltungsgerichtlichen Mandats davon ausgegangen, dass er den Zeugen Z im Rahmen der erfolgten Erstberatung ausschließlich in einer nachbarrechtlichen Angelegenheit beraten habe. Nicht Gegenstand dieses Beratungsmandats sei aber die Beratung wegen der Entwidmung eines Weges gewesen. Damit habe der Angeklagte bei der Übernahme des verwaltungsgerichtlichen Mandats nicht vorsätzlich im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „in derselben Rechtssache“ gehandelt. Der Zeuge Z habe nur eine nachbarrechtliche Beratung gewünscht, der Hinweis des Angeklagten auf die Widmung sei lediglich in diesem Zusammenhang erfolgt. Es sei durch den Zeugen Z kein Beratungsmandat gegen die Gemeinde wegen Entwidmung des Weges erteilt worden. Der Zeuge Z habe zwar eine diesbezügliche Beratung erwartet, dem sei der Angeklagte aber nicht nachgekommen. Solange die Widmung des Weges bestanden habe, habe es zwischen den Interessen der Eheleute Z und denen der Gemeinde auch keinen Konflikt gegeben.
II.
Der Freispruch des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben, weil die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite, mit denen ein auch nur bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten verneint wurde, durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen.
1. Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision bemängelt, das Landgericht habe schon auf der Ebene des objektiven Tatbestandes nicht offen lassen dürfen, ob das vom Zeugen Z erteilte Mandat auch die Beratung wegen Entwidmung bzw. Verhinderung einer solchen Entwidmung des Weges umfasst habe, ist ihr zuzugeben, dass bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen die Begründung des Urteils so abgefasst sein muss, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2011 – 3 StR 41/11 = BeckRS 2011, 19179 Rn. 6; Urt. v. 11.10.2011 – 1 StR 134/11 = BeckRS 2011, 25321 Rn. 12). Allerdings ist es bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen nicht in allen Fällen erforderlich, den äußeren Tatbestand umfassend festzustellen, sofern die Urteilsgründe die tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen soweit verdeutlichen, dass sie einer umfassenden revisionsgerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH, Urt. v. 10.07.1980 – 4 StR 303/80 = NJW 1980, 2423). Vorliegend hat das Landgericht alle erforderlichen Feststellungen zum Gegenstand und Umfang der Mandate gegenüber dem Zeugen Z und der Gemeinde B bzw. der VG getroffen, so dass dem Senat die Prüfung der subjektiven Tatseite in dem erforderlichen Umfang möglich ist (vgl. BGH NJW 2005, 2325). Das Landgericht hat es lediglich unterlassen, die von ihm getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatbestand unter die Vorschrift des § 356 StGB zu subsumieren.
2. Das rechtlich einwandfrei festgestellte Handeln des Angeklagten verwirklicht indes alle äußeren Tatbestandsmerkmale des Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB. Dieser setzt voraus, dass ein Rechtsanwalt bei der ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.
a) Der Angeklagte ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowohl vom Zeugen Z als auch von der Gemeinde B bzw. der VG im Zusammenhang mit der Nutzung eines Weges zwischen den Grundstücken der Ehefrau des Zeugen Z und ihres Nachbarn beauftragt worden und hat damit beiden i.S.v. § 356 StGB gedient. Der Begriff des Dienens umfasst jede berufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers – sei es durch Rat im Innenverhältnis, sei es durch Beistand nach außen – gefördert werden soll (BGH, Urt. v. 02.12.1954 – 4 StR 500/54 Rn. 12 bei juris). Unerheblich ist dabei, dass der Angeklagte bereits unter dem 17.11.2017 dem Zeugen Z eine Gebührenrechnung übersandte und dadurch zum Ausdruck brachte, dass er das Mandat für beendet erachtet. Die Gebundenheit des Rechtsanwalts hört nicht mit der Beendigung des einzelnen Auftrags auf. Was dem Rechtsanwalt einmal anvertraut war, bleibt dies auch für die Zukunft, solange und sobald der anvertraute Verfahrensstoff bei einem anderen Auftragsverhältnis wieder eine rechtliche Bedeutung erlangen kann, sofern er dieselbe Rechtssache betrifft (BGH, Urt. v. 16.11.1962 – 4 StR 344/62 Rn. 21; Beschluss vom 21.11.2018 – 4 StR 15/18 Rn. 17 jew. bei juris; MüKo/Dahs StGB 3. Aufl. § 356 Rn. 36). Damit haben auch beide Beteiligte jeweils ihre Angelegenheiten dem Angeklagten anvertraut, wofür ausreichend ist, dass der Mandant dem Rechtsanwalt den fraglichen Sachverhalt mitteilt und damit bezweckt, dass der Rechtsanwalt seine Interessen in dieser Sache wahrnimmt. Eine ins Einzelne gehende Feststellung bestimmter anvertrauter Umstände erfordert das Tatbestandsmerkmal nicht (BGH, Urt. v. 25.06.2008 – 5 StR 109/07 Rn. 9 m.w.N. bei juris).
b) Es handelte sich hierbei auch um dieselbe Rechtssache. Darunter sind alle Rechtsangelegenheiten zu verstehen, bei denen mehrere Beteiligte in entgegengesetztem Interesse einander gegenüberstehen können. Dieselbe Rechtssache ist nicht nur gegeben, wenn es sich um ein und dasselbe Verfahren handelt. Sie liegt vielmehr auch vor, wenn in Verfahren unterschiedlicher Art und mit verschiedener Zielrichtung ein und derselbe Sachverhalt von rechtlicher Bedeutung sein kann (BGH, Urt. v. 16.11.1962 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Unter derselben Rechtssache ist soviel zu verstehen wie derselbe Streitstoff, auch wenn er in verschiedenen Verfahren verhandelt wird (BGH, Urt. v. 11.12.1952 – 5 StR 639/52 = BeckRS 9998, 124016; Urt. v. 07.10.1986 – 1 StR 519/86 = BeckRS 9998, 164430 Rn. 3). Die anvertrauten Interessen richten sich nach dem Inhalt des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags, der maßgeblich vom Willen der Partei gestaltet wird (BGH, Beschluss vom 21.11.2018 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Ohne Bedeutung ist dabei, in welcher Verfahrensart sich die rechtlichen Belange der Angelegenheit realisieren. Ob es sich um eine identische Rechtssache handelt, ist durch Vergleich der Angelegenheiten festzustellen, die die Parteien dem Rechtsanwalt unterbreitet haben, wobei für die Annahme derselben Rechtssache Teilidentität genügt. Zwar unterliegen das Interesse sowie der Gegenstand des Mandats der Disposition der Parteien, sodass der Auftraggeber entscheiden kann, welche Interessen er verfolgen und auf welchem Weg er sie durchsetzen will. Den Umfang der Rechtssache dagegen können die Parteien nicht beschränken, denn die rechtlichen Beziehungen eines Lebenssachverhalts bestehen unabhängig vom Parteiwillen (LK/Gillmeister StGB 12. Aufl. § 356 Rn. 90, 91 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund besteht eine Begriffsverwandtschaft mit der Tat im strafprozessualen Sinne des § 264 StPO (vgl. MüKo/Dahs a.a.O. Rn. 43).
Bereits aus der E-Mail des Zeugen Z vom 28.08.2017 ergibt sich, dass es ihm darauf ankam, den zwischen beiden Grundstücken gelegenen Pfad weiter nutzen zu können, weshalb er bei dem Angeklagten anfragte, ob es hierfür eine Rechtsgrundlage gebe. Ob dieses Ziel auf privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Wege zu erreichen sein würde, war für ihn dabei erkennbar ohne ausschlaggebende Bedeutung. Dass für den Angeklagten die Frage, ob der Pfad öffentlich-rechtlich als Weg gewidmet ist, von entscheidender Bedeutung war, ergibt sich schon daraus, dass er den Zeugen Z mit seiner ersten E-Mail vom 30.08.2017 aufforderte, zunächst bei der Geschäftsleitung der VG nachzufragen, ob das Wegegrundstück im Straßenverzeichnis eingetragen war bzw. noch eingetragen ist. Der Zeuge Z machte daraufhin gegenüber dem Angeklagten deutlich, dass er gegen eine eventuelle Entwidmung des Weges vorgehen wolle. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, in welchem der Angeklagte am 03.08.2018 das Mandat zur Vertretung der Gemeinde bzw. der VG gegen die Ehefrau des Zeugen Z übernahm, betraf die Frage, ob die Gemeinde zu Recht den genannten Pfad als öffentlich-rechtlichen Weg eingezogen hat.
Da aber der Fortbestand der Widmung des Weges für den Anspruch auf weitere Nutzung gegenüber dem Nachbarn von essentieller Bedeutung war, liegt beiden Mandaten dieselbe Rechtssache zugrunde. Dass der Angeklagte die Beratung des Zeugen Z als rein nachbarrechtliche Angelegenheit behandelt hat, ist dagegen nicht von Bedeutung. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Angeklagte im Falle einer etwaigen Entwidmung des Weges eine Vertretung der Ehefrau des Zeugen Z in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Gemeinde B bzw. die VG abgelehnt hätte. Mit einer solchen Einengung des Mandats kann der Streitstoff nicht beschränkt werden, denn vom Willen des Rechtsanwalts hängt es zwar ab, inwieweit er das Mandat übernehmen will, nicht aber, wie weit sich der Streitstoff erstreckt. Eine Einschränkung des Mandats durch den Rechtsanwalt kann den Streitstoff nicht begrenzen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1952 a.a.O.).
c) Die Vertretung der verschiedenen Beteiligten in derselben Rechtssache durch den Angeklagten war auch objektiv pflichtwidrig, da sich die jeweiligen Interessen zuwiderliefen. Pflichtwidrig im Sinne von § 356 Abs. 1 StGB handelt der Rechtsanwalt, wenn er in derselben Rechtssache beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse dient, § 43a Abs. 4 BRAO (BGH, Urt. v. 13.07.1982 – 1 StR 245/82 Rn. 9 bei juris). Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 356 StGB ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird (BGH, Urt. v. 07.10.1986 a.a.O. Rn. 5). Dass zum Zeitpunkt der Beratung des Zeugen Z – also vor Entwidmung des Weges – dessen Interessen und die Interessen der Gemeinde einander nicht zuwiderliefen, ist dagegen ebenso unerheblich wie die Frage, ob die spätere Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand.
Für den Zeugen Z und dessen Ehefrau war es rechtlich vorteilhaft bzw. diente deren Interessen am besten, wenn der zwischen den Grundstücken verlaufende Pfad im Straßenbestandsverzeichnis eingetragen ist und bleibt. Aus diesem Grund ging die Ehefrau des Zeugen Z auch gegen die Entwidmung als öffentliche Verkehrsfläche durch die Gemeinde B gerichtlich vor. Demgegenüber war der Gemeinde B daran gelegen, dass das Verwaltungsgericht die Entwidmung als öffentliche Verkehrsfläche bestätigt. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats für die Gemeinde B bzw. die VG verliefen mithin die Interessen des Zeugen Z bzw. seiner Ehefrau einerseits und der Gemeinde B bzw. der VG andererseits gegensätzlich.
3. Mit Erfolg greift die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts an, auf deren Grundlage es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Angeklagte ohne Kenntnis der Tatumstände handelte, aus denen sich ergibt, dass er sowohl dem Zeugen Z als auch der Gemeinde B bzw. der VG pflichtwidrig in derselben Rechtssache diente.
a) § 356 StGB setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt. Der Täter muss wissen, dass er Normadressat und ihm eine Rechtssache anvertraut ist. Sein Vorsatz muss sich insbesondere auch auf die Identität der Rechtssache beziehen, wozu alle Umstände gehören, die das materielle Rechtsverhältnis einschließlich der rechtlichen Bezüge des Lebenssachverhaltes ausmachen. Der Täter muss sich insoweit der Identität des materiellen Rechtsverhältnisses bewusst sein, also in dem neuen Auftrag den alten Streitstoff wiedererkennen (BGHSt 15, 332 unter Hinweis auf BGHSt 7, 261). Ihm müssen auch die tatsächlichen Voraussetzungen bekannt sein, die das Interesse einer Partei begründen, und er muss den Bedeutungsgehalt des Parteiinteresses begreifen (vgl. Gillmeister a.a.O. Rn. 94). Schließlich muss sein Vorsatz auch das Bestehen eines Interessengegensatzes umfassen, weshalb er zumindest nach der Parallelbeurteilung in der Laiensphäre erkennen muss, dass die Parteiinteressen im Widerstreit stehen (instruktiv zur subjektiven Tatseite Gillmeister a.a.O. Rn. 94 – 98 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.07.1982 a.a.O. Rn. 9 bei juris m.w.N.; BGHR § 356 Abs. 1 StGB, Pflichtwidrigkeit 2).
b) Weshalb der Angeklagte unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal, „in derselben Rechtssache“ nicht vorsätzlich gehandelt haben soll, hat das Landgericht nicht tragfähig begründet. Vielmehr legt es seiner Beweiswürdigung ein zu enges Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals zugrunde. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte den Sachverhalt – mit Ausnahme des ihm nicht mehr erinnerlichen Telefonats mit dem Zeugen Z zwischen dem 04.09.2017 und dem 08.09.2017 – so eingeräumt wie festgestellt. Er hatte damit Kenntnis von allen tatbestandsrelevanten Umständen. Insbesondere hat er sich vor Übernahme des Mandats für die VG die Handakte in Sachen „Z gegen T“ vorlegen lassen und die VG in seiner E-Mail vom 26.07.2018 über Inhalt und Umfang dieses Mandats unterrichtet, wobei er u.a. ausführte, dass er den Zeugen Z darauf hingewiesen habe, dass die Kanzlei für die VG tätig sei und keine Möglichkeit gesehen werde, gegen eine Entwidmung des Weges vorzugehen. Ferner bat er um Nachfrage beim Bürgermeister, ob dieser eine mögliche Interessenkollision sehe. Dem Angeklagten stand damit klar vor Augen, dass das ihm seinerzeit anvertraute Interesse der Prüfung von Möglichkeiten zur Durchsetzung der weiteren Nutzung des Weges durch die Eheleute Z rechtlich einerseits Bezüge zum Nachbarrecht, andererseits aber auch mit Blick auf ein im Raum stehendes wegerechtliches Entwidmungsverfahren öffentlich-rechtliche Bezüge aufgewiesen hatte. Nach diesen Feststellungen erscheint es ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei der Übernahme des Mandats der VG die Identität des Streitstoffes übersehen und sachverhaltlich nicht erkannt haben könnte, dass er in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen wahrnahm.
Am Vorsatz fehlt es nur dann, wenn der Täter aus tatsächlicher Unkenntnis über die Identität der Streitsache irrt und den Interessengegensatz aus tatsächlichen Gründen nicht erkennt bzw. ihm der Bedeutungsgehalt der Gegensätzlichkeit verborgen bleibt. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar den Lebenssachverhalt kennt, er aber die rechtlichen Bezüge nicht erkennt. Wer dagegen in Kenntnis aller Tatumstände die rechtliche Tragweite der Norm verkennt und etwa irrig annimmt, Rechtssachenidentität könne es nur im selben Mandats- und Prozessrechtsverhältnis geben, unterliegt einem Verbotsirrtum (vgl. Gillmeister a.a.O. § 356 Rn. 95 ff.). Nichts anderes kann gelten, wenn der Täter irrig meint, Rechtssachenidentität hänge davon ab, dass beide Mandate gleichzeitig betrieben werden, oder pflichtwidriges Handeln sei ausgeschlossen, wenn der Interessengegensatz zum Zeitpunkt des früheren Mandates noch nicht bestanden habe. Von einem Verbotsirrtum ist schließlich auch dann auszugehen, wenn der Täter bei Kenntnis aller Tatumstände irrig der Auffassung ist, er habe in einem der beiden Mandate nur einen beschränkten Auftrag gehabt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.03.1955 – 1 Ss 1736/54 = BeckRS 9998,122238).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt vorliegend lediglich ein Handeln des Angeklagten im Verbotsirrtum in Betracht. Denn der Angeklagte macht bei Kenntnis aller Tatumstände geltend, dass sich das Beratungsmandat gegenüber dem Zeugen Z nach seiner Vorstellung ausschließlich auf nachbarrechtliche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer des Weges beschränkt, nicht aber Ansprüche gegen die Gemeinde B bzw. die VG umfasst habe. Damit verkennt er, dass der Rechtsanwalt den Streitstoff des übernommenen Mandats nicht beschränken kann und die rechtlichen Beziehungen eines Lebenssachverhaltes unabhängig von seinem Willen bestehen (BGH, Urt. v. 11.12.1952 a.a.O.). Er geht demnach von einem zu engen Verständnis des gesetzlichen Begriffs derselben Rechtssache und hierauf beruhend auch des entgegengesetzten Interesses aus. Ein solcher Irrtum ist kein Tatbestandsirrtum, sondern reiner Subsumtionsirrtum (BGH, Urt. v. 11.12.1952 – 5 StR 639/52 = BeckRS 9998, 124016; Urt. v. 21.08.1956 – 5 StR 153/56 = BeckRS 9998, 157106). Wenn der Täter in einer solchen Konstellation annimmt, sein Tun sei nicht (berufs-)pflichtwidrig und daher erlaubt, kann ihn sein Handeln im Verbotsirrtum nur dann vor Strafe bewahren, wenn er das Unerlaubte seines Handelns auch bei gehöriger, zuzumutender Gewissensanspannung nicht erkennen konnte (BGH, Urt. v. 16.12.1952 a.a.O.; BayObLG Urt. v. 29.09.1994 – 5 St RR 60/94 = BeckRS 1994, 6754 Rn. 16). Hierzu hat sich das Landgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – nicht mehr verhalten.
C.
Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers (§ 337 StPO) ist das angefochtene Urteil samt der ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird, zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Die für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang können nicht aufrechterhalten bleiben, da der Angeklagte das Urteil nicht anfechten konnte (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2000 – 3 StR 595/99 = BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 28 = NStZ-RR 2000, 300 = BeckRS 2000, 30097757).


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