Strafrecht

Zusätzliche Gebühr wegen Verfahrensförderung durch den Verteidiger bei Verfahrenseinstellung

Aktenzeichen  59 Gs 4066/20

Datum:
17.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 33130
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StPO § 154
RVG-VV Nr. 4141

 

Leitsatz

Eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht ungeachtet einer vom Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Angeklagten das Verfahren nach § 154 StPO wegen einer zu erwartenden Strafe in einem anderen Verfahren einstellt.    (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgt die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO, spielt die Erklärung des Verteidigers für den Beschuldigten, derzeit keine Einlassungen zur Sache abzugeben, für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, so dass die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 RVG-VV mangels einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit nicht entsteht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. August 2020 wird als unbegründet abgelehnt.

Gründe

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 132,- EUR zzgl. MWSt wurde zu Recht abgesetzt.
Denn vorliegend wurde die Hauptverhandlung nicht durch anwältliche Mitwirkung entbehrlich. Zwar wird die anwältliche Mitwirkung gesetzlich vermutet (Gerold/Schmidt, Rn. 13 zu Nr. 4141 VV RVG). Vorliegend ist jedoch auch in der Erklärung des Verteidigers, derzeit keine Einlassungen zur Sache abzugeben, keine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich. Erfolgt die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich gemäß § 154 StPO, spielt das vom Verteidiger vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, so dass die zusätzliche Gebuhr der Nr. 4141 RVG-VV mangels einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit nicht entstanden ist (Amtsgericht Aschaffenburg, Beschluss vom 24 Juli 2017 – 390 AR 46/17 -, juris)
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands (die in Streit stehende Gebühr Nr. 4141) 200 EUR nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen ist.


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