In Deutschland regelt das Baurecht sämtliche rechtlichen Aspekte und Normen in Bezug auf Bauprojekte. Diese Vorschriften sind in Gesetzen wie dem Baugesetz und der Bauordnung verankert. Das Baugesetzbuch wiederum unterteilt die Gesetze zur ordnungsgemäßen Durchführung von Bauvorhaben in öffentliches und privates Baurecht.
Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Vorbescheids, nicht qualifiziert überplanter Innenbereich, Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung, Festlegung der näheren Umgebung, Aneinandergrenzen einheitlich geprägter Komplexe unterschiedlicher Bau- und Nutzungsstrukturen (verneint), Dachform kein im Rahmen des § 34 BauGB berücksichtigungsfähiges Kriterium
Nachbarklage, Gewerbe- und Industriegebiet, Agrarstandort, kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, kein Gebietserhaltungsanspruch, kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen Ausnahme und Befreiungen vom Bebauungsplan, kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen immissionsschutzrechtlicher Auswirkungen (Lärmimmissionen, Staubimmissionen, Explosionsgefahr)
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer (abgewiesen), Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Teil des Prüfprogrammes im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Anschluss an BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 9 B 18.1655 – juris Rn. 30), Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, eingeschränkte Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung (bejaht), Art. 24 Abs. 1 BayStrWG schützt den normalen Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die erkennbare, in konkreten Ursachen bestehende Möglichkeit, nicht aber die unbedingte Gewissheit, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Kreisstraße beeinträchtigt oder gefährdet, Kein Bestandsschutz durch bereits erteilter Baugenehmigung hinsichtlich Aufschüttung wegen widersprüchlicher Bauvorlagen
Nachbarklage, Industriegebiet, Agrarstandort, kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, kein Gebietserhaltungsanspruch, kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen Ausnahme und Befreiungen vom Bebauungsplan, kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen immissionsschutzrechtlicher Auswirkungen (Lärmimmissionen, Staubimmissionen, Explosionsgefahr)