Arbeitsrecht
Verdienstausfallentschädigung, Quarantäne, Covid-19, 15 Tage keine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, keine anteilige Kürzung des Gesamtzeitraums um eine für „verhältnismäßig nicht erheblich“ befundene Dauer
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Verdienstausfallentschädigung, Quarantäne, Covid-19, 15 Tage keine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, keine anteilige Kürzung des Gesamtzeitraums um eine für „verhältnismäßig nicht erheblich“ befundene Dauer
Vorbescheid zu Fragen des Denkmalschutzes, Nähefall, fachliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege, Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals, gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, Ermessensausübung
Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I beim bayerischen Landespflegegeld vom Ausschluss der Vererblichkeit nicht betroffen
Beschwerde, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Antragstellung, Verwaltungsrechtsweg, Klagebefugnis, Streitwertfestsetzung, Vorrichtung, Antragsteller, Informationsanspruch, Anordnung, Anspruch, Beschwerdeverfahren, Einstellung, einstweiligen Anordnung, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Vorwegnahme der Hauptsache
ebay, Unterlassungsanspruch, Meinungsfreiheit, Verkauf, Rehabilitierung, Wiederholungsgefahr, Marktteilnehmer, Schriftsatz, Mitbewerber, Ordnungsgeld, Internetplattform, Nachlass, Beteiligung, Antragsgegner, Kosten des Rechtsstreits, Zeitpunkt der Antragstellung
Kostenerinnerung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Anwaltswechsel, Ausgangsverfahren, Abänderungsverfahren, erstattungsfähige Kosten, dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn
kein Nachzug nach Art. 9 Dublin III-VO von Frau und Kindern zu Ehemann und Vater, Eheschließung und asylrechtlicher Status der Referenzperson nicht glaubhaft, Ermessensreduktion auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zum Nachzug der Mutter und minderjährigen Geschwister zu einem Minderjährigen (7 Jahre), der sich in Deutschland bei seinem ihn vernachlässigenden Vater aufhält
Für eine Familie (Vater, erkrankte Mutter, drei minderjährige Kinder im Alter von einem, drei und fünf Jahren) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung Griechenlands vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben., Im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben sind, ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist., Bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung kann die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden kann, mangels verbleibendem sinnvollen Regelungsgehalt nicht isoliert bestehen bleiben.