Arbeitsrecht

Kostenerinnerung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Anwaltswechsel, Ausgangsverfahren, Abänderungsverfahren, erstattungsfähige Kosten, dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn

Aktenzeichen  AN 14 M 19.51209

Datum:
5.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11304
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
RVG § 15 Abs. 2
RVG § 16 Nr. 5
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführer tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die vormaligen Antragsteller und jetzigen Erinnerungsführer begehren im Wege des Erinnerungsverfahrens die Kostenfestsetzung in Höhe von 413,64 EUR für das Verfahren AN 11 S 19.50684.
Die Erinnerungsführer sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten am 17. September 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 28. September 2018 förmliche Asylanträge. Mit Bescheid vom 14. November 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Erinnerungsführer als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Erinnerungsführer nach Bulgarien an.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erinnerungsführer am 21. November 2018 durch ihren Bevollmächtigten (Rechtsanwalt …, …) vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage (AN 11 K 18.50867, nunmehr AN 14 K 18.50867) und stellten einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (AN 11 S 17.50866). Dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde durch den Einzelrichter der 11. Kammer mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 abgelehnt und die Kosten des Verfahrens den Erinnerungsführern auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 zeigte sich Rechtsanwalt …, …, als Prozessbevollmächtigter der Erinnerungsführer an und stellte für die Erinnerungsführer am 4. Juli 2019 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 10. Dezember 2018 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. November 2018 aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren. Mit Beschluss vom 5. November 2019 (AN 11 S 19.50684) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage der Erinnerungsführer vom 21. November 2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2018 in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Dezember 2018 angeordnet und der Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … der Erinnerungsführer beantragte am 6. November 2019, die Kosten des Verfahrens gemäß § 104 ZPO festzusetzen sowie eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen und auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag gemäß § 104 Abs. 1 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB verzinst wird. Aus dem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR ergebe sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV in Höhe von 327,60 EUR und eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Zuzüglich Umsatzsteuer ergebe sich hieraus eine Endsumme in Höhe von 413,64 EUR.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies den Bevollmächtigten der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 19. November 2019 darauf hin, der Kostenfestsetzungsantrag trage das Aktenzeichen AN 11 S 19.51044. Dieses Verfahren sei mit Beschluss vom 8. November 2019 eingestellt und die Kosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegt worden. Sofern der Kostenfestsetzungsantrag das Verfahren AN 11 S 19.50684 betreffen solle, werde um eine Begründung der Notwendigkeit des Anwaltswechsels gebeten und auf § 16 Nr. 5 RVG hingewiesen.
Mit Schreiben vom 27. November 2019 stellte der Bevollmächtigte der Erinnerungsführer klar, der Kostenfestsetzungsantrag beziehe sich auf das Verfahren An 11 S 19.50684. Dem Kostenfestsetzungsantrag stehe § 16 Nr. 5 RVG nicht entgegen, es werde auf den Beschluss des VG Göttingen vom 25. November 2019 – 4 B 15/19 – und die darin enthaltenen Ausführungen unter Bezugnahme auf das OVG NRW und das OLG Koblenz verwiesen. Danach dürfe jede Partei, wenn im Anordnungs- und Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen seien, aus der ihr günstigen Kostenentscheidung vorgehen und dementsprechend die Kosten, die sich aus den zugehörigen Verfahren rechtfertigten, gegenüber dem Gegner geltend machen. Ein innerprozessualer Anwaltswechsel liege nur vor, wenn der Antragsteller den Rechtsanwalt im Laufe des Ausgangsverfahrens gewechselt habe, nicht aber bei einem Wechsel vor Beginn des Abänderungsverfahrens.
Die Erinnerungsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, auf Grundlage der Kostenentscheidung im Abänderungsverfahren könnten nur solche Kosten erstattet verlangt werden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden seien. Nur eine solche Auslegung der Vorschrift würde dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verhältnis zum Ausgangsverfahren kein Rechtsbehelfsverfahren sei.
Sofern, wie vorliegend, die Antragsteller im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren von verschiedenen Rechtsanwälten vertreten würden, könne der „neue“ Rechtsanwalt noch einmal dieselben Gebühren verdienen. Die Gegenpartei habe diese Kosten aber nur nach der Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu erstatten, folglich, wenn sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstiegen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dies sei hier nicht ersichtlich. Denn Letzteres setzte voraus, dass der Anwaltswechsel nicht auf einem Verschulden eines Beteiligten oder einem ihm nach dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 VwGO zurechenbaren Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhe. Bei der Prüfung, ob der Erstattungsgläubiger einen zweiten Rechtsanwalt beauftragen durfte, sei zu klären, ob die Beauftragung objektiv notwendig war und ob der Wechsel auf Umständen beruhe, welche der Beteiligte oder der Prozessbevollmächtigte habe voraussehen oder in irgendeiner, nur in der Zumutbarkeit eine Grenze findenden Weise hätte verhindern können (vgl. BGH, B.v. 22.8.2012 – XII ZB 183/11 – MDR 2012, 1436). Für einen solchen „notwendigen“ Wechsel reichten Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt nicht aus (vgl. OVG Niedersachsen, B.v. 20.3.2014 – 2 MC 310/13 – juris m.w.N.; VG Göttingen, B.v. 23.3.2015 – 2 B 220/14 – juris m.w.N.; VG Karlsruhe, B.v. 30.8.2019 – A 3 K 3512/19 m.w.N., n.v.). Eine solche Störung sei vorliegend auch nicht geltend gemacht worden. Zur Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs bei einem Anwaltswechsel zwischen den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO wurde durch die Erinnerungsgegnerin auf weitere Rechtsprechung verwiesen.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2019, dem Bevollmächtigten der Erinnerungsführer gegen Empfangsbekenntnis am 19. Dezember 2019 zugestellt, lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach die Festsetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag beantragten Aufwendungen in Höhe von 413,64 EUR ab.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft sei. Die Kostenentscheidung des § 80 Abs. 5 VwGO bleibe unberührt, eine Aufhebung der Kostenentscheidung sei auch im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt. Für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO könne der Rechtsanwalt, der schon im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beauftragt worden sei, nicht erneut Gebühren verlangen. Nach § 16 Nr. 5 RVG sei das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung dieser Entscheidung gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen. In derselben Angelegenheit könne der Rechtsanwalt nur einmal die Gebühren fordern. Vorliegend seien in „derselben“ Angelegenheit im Sinne von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig geworden. Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des weiteren im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts sei gegenüber der Erstattungspflicht der Gegnerin jedoch unter dem Gesichtspunkt der Kostenminimierung zu prüfen und zu werten. Es komme auf die Notwendigkeit des Anwaltswechsels an, welche sich nach § 162 Abs. 1 VwGO, § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO richte. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte seien nur zu erstatten, wenn sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht überstiegen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste; bei der Prüfung, ob der Erstattungsberechtigte einen zweiten Rechtsanwalt habe beauftragen dürfen, sei zu klären, ob die Beauftragung objektiv notwendig gewesen sei und der Anwaltswechsel nicht auf einem Verschulden des Beteiligten beruht habe (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2014 – 1 MC 310/13). Die Erinnerungsführer hätten die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 25. November 2019 begründet. Der darin dargestellten Auffassung werde sich nicht angeschlossen. Die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten seien erstattungsfähig, wenn ein Wechsel eintreten musste, also weder die Partei noch den ersten Anwalt ein Verschulden der Notwendigkeit des Anwaltswechsels treffe. Wenn, wie vorliegend, ein Beteiligter einen Anwalt für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einen anderen Anwalt für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragt habe, könne der neue Anwalt die Gebühren nur nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO abrechnen (vgl. VG Berlin, B.v. 2.10.2019 – 14 KE 29.19; VG Düsseldorf, B.v. 3.9.2019 – 15 L 1184/19.A; VG Ansbach, B.v. 4.12.2018 – AN 14 M 18.50810; OVG Lüneburg, B.v. 31.3.2014 – 1 MC 310/13). Dies bedeute, dass der unterlegene Gegner nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die notwendigen Kosten, also die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten habe. Ein notwendiger Anwaltswechsel sei im konkreten Fall nicht begründet worden.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beantragten die Erinnerungsführer gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2019 Entscheidung des Gerichts und verwiesen zu Begründung auf die im Schriftsatz vom 27. November 2019 zitierte Rechtsprechung.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erklärt, dass dem Antrag auf Entscheidung des Gerichts nicht abgeholfen werde, und diesen der Einzelrichterin zu Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren einschließlich der zugehörigen Kostenakte verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, vorliegend daher nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Einzelrichterin (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426 – juris Rn. 18; VG Ansbach, B.v. 30.3.2020 – AN 18 M 18.50667 – juris Rn. 13).
1. Die Erinnerung als Antrag auf Entscheidung des Gerichts ist zulässig, gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO können die Beteiligten die nach § 164 VwGO erfolgte Festsetzung der zu erstattenden Kosten durch den Urkundsbeamten durch Antrag auf Entscheidung des Gerichts anfechten. Ebenso wurde die zweiwöchige Antragsfrist nach § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO eingehalten.
2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Eine gesonderte Kostenfestsetzung über 413,64 EUR für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (AN 11 S 19.50684) kommt nicht in Betracht, der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 16. Dezember 2019 ist rechtmäßig.
Die Erinnerungsführer haben keinen Anspruch auf die Festsetzung von Kosten, die allein durch den vorgenommenen Wechsel des Prozessbevollmächtigten verursacht worden sind.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, die sich wiederum gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bemessen. Gemäß dem Grundsatz des § 15 Abs. 1 Satz 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.3.2020 – AN 18 M 18.50667 – juris Rn. 16).
Der Rechtsanwalt kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dabei sind dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne gemäß § 16 Nr. 5 RVG auch das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Änderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Folglich sollen die Anwaltsgebühren in allen Verfahren zur Regelung der Vollziehung nur einmal entstehen, mit der ersten die Gebühr auslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. OVG NW, B.v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A – juris Rn. 3). Ist ein und derselbe Rechtsanwalt im Rahmen des Ausgangs- und des Abänderungsverfahrens tätig geworden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühr im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 – W 7 M 19.30082 – juris Rn. 5, m.w.N.).
Die Erinnerungsführer haben vorliegend für das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwei verschiedene Rechtsanwälte beauftragt, so dass in derselben kostenrechtlichen Angelegenheit im Sinne der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG mehrere Rechtsanwälte tätig geworden sind. Dies steht grundsätzlich einer Erstattungsfähigkeit der Gebühren nicht entgegen (vgl. VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11 – juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 – 17 L 1610/14.A – juris Rn. 10 f.; VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 – W 7 M 19.30082 – juris Rn. 6).
Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des weiteren, im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätig gewordenen Rechtsanwalts ist aber begrenzt. Denn es gilt die, auch von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle angeführte, grundsätzliche Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 – W 7 M 19.30082 – juris Rn. 6). Hierbei lässt sich § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Wertung entnehmen, dass von den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten umfasst sind; dementsprechend genügt es regelmäßig, nur einen Rechtsanwalt zu mandatieren, um so die Kosten der eigenen Prozessführung möglichst niedrig zu halten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 – W 7 M 19.30082 – juris Rn. 7, m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 3.9.2019 – 15 L 1184/19.A – juris Rn. 24).
Dem steht es entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer unter Heranziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen nicht entgegen, dass vorliegend ein Wechsel des Rechtsanwalts erst nach Beendigung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eingetreten ist. Denn das Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sind – wie bereits dargestellt – kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit gemäß § 16 Nr. 5 RVG anzusehen. Der Abschluss des Ausgangsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO führt nicht dazu, dass das folgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kostenrechtlich eigenständig zu behandeln wäre. Dies gilt insbesondere, da es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht um ein Rechtsmittelverfahren für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO und somit auch nicht um eine kostenrechtlich verschiedene Angelegenheit nach § 17 Nr. 1 RVG handelt (vgl. auch OVG NW, B.v. 13.7.2018 – 13 B 2757/18.A – juris Rn. 9; VG Würzburg, B.v. 24.4.2019 – W 4 M 19.50173 – juris Rn. 8; VG München, B.v. 10.4.2019 – M 4 M 19.31156 – juris Rn. 16; VG Düsseldorf, B.v. 3.9.2019 – 15 L 1184/19.A – juris Rn. 14).
Eine normative Konkretisierung, wann die Kostenerstattung eines weiteren Rechtsanwalts als notwendige Aufwendung eines Beteiligten angesehen werden kann, findet sich aber in der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 – W 7 M 19.30082 – juris Rn. 8; VG Düsseldorf, B.v. 23.10.2014 – 17 L 1610/14.A – juris Rn. 16, m.w.N.). Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwaltes ein Wechsel eintreten musste. Beides ist vorliegend nicht ersichtlich.
Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die durch den Anwaltswechsel eingetretenen Mehrkosten nur erstattungsfähig, wenn der Anwaltswechsel vollzogen werden musste und dies weder von dem Beteiligten noch von dem ersten Rechtsanwalt verschuldet worden ist. An eine solche Notwendigkeit des Anwaltswechsels sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies ist auf den bereits erwähnten Grundsatz zurückzuführen, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.5.2020 – W 7 M 19.30082 – juris Rn. 11). Störungen im Innenverhältnis zwischen Mandanten und Rechtsanwalt reichen zur Annahme solch zwingender Gründe für einen Wechsel nicht aus (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 4.12.2018 – AN 14 M 18.50810 – n.v., S. 4). Da aber nicht vorgetragen wurde, inwiefern ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren und im Abänderungsverfahren im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO notwendig gewesen wäre, besteht vorliegend keine Erstattungsfähigkeit der Kosten im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Auch das Obsiegen der Erinnerungsführer im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Gegensatz zu dem Unterliegen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO führt nicht zu einem anderweitigen Ergebnis oder gar einem Wahlrecht jedes Beteiligten bezüglich der für ihn günstigeren Kostenentscheidung, da es sich um ein kostenrechtlich einheitlich zu betrachtendes Verfahren handelt (vgl. VG Ansbach, B.v. 19.5.2016 – AN 9 M 16.50100 – juris Rn. 20). Die im Ausgangsverfahren getroffene Kostenentscheidung soll von dem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren unberührt bleiben. Von der in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO getroffenen abweichenden Kostenentscheidung sollen dann jene Kosten erfasst werden können, die in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals angefallen sind (vgl. OVG NW, B.v. 13.7.2018 – 13 B 2757/18.A – juris Rn. 10; VG München, B.v. 25.10.2018 – 15 M 18.33732 – juris Rn. 19).
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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