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Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG – hier: unzureichende Darlegungen im Fortdauerbeschluss zur Belastungssituation des zuständigen Spruchkörpers – zulässiges, nicht außergewöhnliches Verteidigungsverhalten (bloßes Teilgeständnis in Abweichung von „Verständigungsgespräch“ im Zwischenverfahren) rechtfertigt Verfahrensverzögerung nicht – Gegenstandswertfestsetzung