Verwaltungsrecht
Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO); Voraussetzungen bei komplexer Rechtslage
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Verzicht auf mündliche Verhandlung (§ 130a VwGO); Voraussetzungen bei komplexer Rechtslage
9 B 21/16
Keine erneute öffentliche Auslegung eines Bebauungsplans bei Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Entwurfs
Einmaliger Verstoß des gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot führt zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis
Straßenausbaubeitrag für Erneuerung der Straßenbeleuchtung
Kein relevantes Verfolgungsschicksals iSd AsylG aufgrund angeblicher Bedrohung wegen eines Voodoo Zaubers
Befristung der Wirkungen der Abschiebung
Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung