Verkehrsrecht

Anforderungen an die Feststellungsklage unfallbedingter Ersatzpflicht für zukünftige Schäden

Aktenzeichen  12 O 779/18

Datum:
5.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 38382
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Landshut
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1

 

Leitsatz

Sind bei dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls Zukunftsschäden nicht zu befürchten, ist die auf Feststellung künftiger unfallbedingter materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage unbegründet (s. dagegen BGH BeckRS 2017, 133075 Rn. 49). (Rn. 39 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.270,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2015 sowie als Nebenforderung 71,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2018 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags.
IV. Der Streitwert wird auf 15.270,03 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
Der Richter geht davon aus, dass die Beklagte als Versicherung des Herrn G. dem Kläger für die Unfallfolgen zu 100% einstandspflichtig ist. Das bezahlte Schmerzensgeld erachtet der Richter für ausreichend. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger deshalb nicht zu. Des Weiteren hat das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ma. ergeben, dass Zukunftsschäden nicht zu befürchten sind.
I.
Was den Unfallhergang anbelangt, so konnte dieser im Wesentlichen aufgeklärt werden. Herr G. gab an, er sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 70 km/h gefahren und habe dann eine normale Bremsung eingeleitet, um zu wenden. Herr G. habe nicht umgeschaut und habe auch nicht in den Spiegel geblickt. Er wusste, dass sich hinter ihm ein weiteres Motorrad befindet. Ob Herr G. geblinkt hat, wusste er nicht mehr.
Der Streckenposten D. schätzte die Geschwindigkeit der Motorräder auf 50 km/ bis 80 km/h. Er meinte, ohne sich sicher zu seiner, dass Herr G. vor dem Wendemanöver sein Motorrad noch nach rechts gelenkt hat. Den Abstand der Motorräder schätzte er auf weniger als 100 m ein. Ob Herr G. blinkte, wusste der Zeuge D. nicht mehr. Betreffend das Bremsen von Herrn G. meinte Herr D., dass dessen Intensität auf einer Skala von 0 bis 10 mit einer Stärke von 7,5 anzugeben sei. Des Weiteren standen Herrn D. und sein Kollege nicht auf der Straße, sondern in der Einmündung.
Frau S. schätzte den Abstand zwischen den Motorrädern gering ein. Die Zeugin konnte keine sicheren Angaben dazu machen, ob Herr G. vor dem Wendemanöver sein Motorrad nach rechts Richtung Straßenrand gelenkt hat oder nicht. An ein Blinken des Herrn G. konnte sich die Zeugin nicht erinnern.
Der Kläger selbst hatte an das Unfallgeschehen keine Erinnerung.
Aufbauend hierauf hat der Sachverständige M. sein schriftliches Gutachten vom 07.09.2018 erstellt.
Der Sachverständige stellte fest, dass die Geschwindigkeit an der Unfallstelle auf 80 km/h beschränkt ist. Die Position der beiden Road Blocker ergibt sich aus Bild 7 als Anlage zum Protokoll vom 23.05.2018. Des Weiteren konnte der Sachverständige Unfallspuren feststellen. Er ermittelte eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers zwischen 67 km/h bis 76 km/h. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung lag somit nicht vor. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers lag zwischen 46 km/h und 54 km/h und die des Herrn G. bei 7 km/h.
Des Weiteren hat der Sachverständige M. festgestellt, dass der Kläger bei Einleitung des Bremsmanövers sich weit nach links zur Fahrbahnmitte hin orientiert hatte. Die Bremsspur ist auf Seite 8 des Gutachtens dargestellt. Aus der Bremsspur ist zu folgern, dass der Kläger das Abbremsen des Herrn G. verbunden mit einer Orientierung zum rechten Fahrbahnrand hin zum Anlass genommen hat, das Motorrad G. links zu überholen. Als der Kläger bemerkte, dass Herr G. nach Verlangsamung seines Motorrads nicht am rechten Fahrbahnrand stehen bleibt, sondern das Motorrad nach links lenkt, um zu wenden, hat der Kläger mit Einleitung der Vollbremsung reagiert.
Vermeidbar wäre der Unfall für den Kläger dann gewesen, wenn er bereits das bloße Abbremsen von Herrn G. zum Anlass genommen hätte, seinerseits sein Motorrad stark abzubremsen. Als der Kläger erkannte, dass Herr G. wendet, war es für ein Abbremsen zu spät. Weiter hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass allein aus dem kräftigen Bremsen des Herrn G. dessen Absicht, ein Wendemanöver durchzuführen, nicht ersehen werden kann.
Ausgehend hiervon trifft die volle Verantwortung für den Unfall den Herrn G.. Dieser hat ohne Rückschau zu halten, sein Motorrad gewendet. Das Fahrverhalten des Herrn G. entsprach nicht den Vorgaben des § 9 Absatz 5 StVO.
Was den Kläger anbelangt, so steht ein Verschulden des Klägers nicht fest. Der Kläger war nicht gehalten, eine starke Bremsung einzuleiten, nur weil das vorausfahrende Motorrad verlangsamt hat. Eine unklare Verkehrslage im Sinn des § 5 Absatz 3 StVO hat nicht vorgelegen. Ob Herr G. nach links geblinkt hat, konnte nicht festgestellt werden. Eine Haftung des Klägers kommt deshalb allenfalls mit der einfachen Betriebsgefahr in Betracht. Diese tritt im vorliegenden Fall zurück. Diese Auffassung dürfte der herrschenden Meinung entsprechen, wonach bei einem Zusammenstoß mit einem Wendenden auf einer sonstigen Straße in der Regel von dessen Alleinhaftung auszugehen ist, wobei den anderen Verkehrsteilnehmer bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei einer Fehlreaktion trotz rechtzeitigen Erkennens des Wendevorgangs eine Mithaftung in Höhe der normalen Betriebsgefahr treffen kann (Grüneberg, Haftungsquoten, Rdnr. 259 mit weiteren Nachweisen).
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder sonstige Fehlreaktionen des Klägers konnten nicht festgestellt werden, weshalb Herr G. zu hundert Prozent haftet. Ein Anscheinsbeweis spricht nicht gegen den Kläger, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen typischen Auffahrunfall gehandelt hat (vergleiche die Entscheidung des Kammergerichts vom 12.11.2007 in NZV 2008, Seite 623).
Der materielle Schaden des Klägers ist der Höhe nach nicht streitig. Der Klage war deshalb in Ziffer 1. stattzugeben.
II.
Was das Schmerzensgeld anbelangt, so erscheinen dem Richter die vorgerichtlich bezahlten 6.000,– EUR angemessen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im wesentlichen Frakturen von vier Rippen und des Schlüsselbeins erlitten hat. Eine operative Versorgung war nicht erforderlich und der Kläger konnte nach einigen Tagen im guten Zustand aus dem Krankenhaus entlassen werden. Am 09.10.2015 konnte er die Arbeit wieder aufnehmen.
Zu berücksichtigen ist, dass insbesondere ein Schlüsselbeinbruch in der ersten Zeit durchaus schmerzhaft ist. Der Richter verfügt insofern über eigene Erfahrungen, und zwar sowohl in Bezug auf einen Schlüsselbeinbruch als auch in Bezug auf den Bruch von Rippen.
Der Kläger war in seinem Alltag eingeschränkt. Er bedurfte der Unterstützung der Ehefrau bei alltäglichen Verrichtungen und musste sich in therapeutische Behandlung begeben.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Verletzungen des Klägers verheilt sind. Folgeschäden sind nicht zu befürchten. Weitere Ausführungen insofern erfolgen im nachfolgenden Unterpunkt 3. Für das Schmerzensgeld bedeutet dies, dass 6.000,– EUR ausreichend waren. Zu verweisen ist auf das Tabellenwerk von Hacks in der 36. Auflage, Seite 388 ff. (= Rdnr. 1523 ff.) zu Schlüsselbeinbrüchen. Schmerzensgeldbeträge von mehr als 6.000,– EUR werden bei einfachen, nicht dislozierten Frakturen wie im vorliegenden Fall (vergleiche den Bericht des Krankenhauses, Anlage K 2) nicht annähernd ausgeworfen. Entsprechendes gilt um so mehr bei Rippenbrüchen (Seite 147 f. Rdnr. 481 ff. bei Hacks).
Die Unfallfolgen waren nach drei Monaten im Wesentlichen ausgestanden. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger zusätzlich eine Gehirnerschütterung ersten Grades, einen kleinen Pneumothorax links, eine Lungenkontusion links, Schürfwunden und eine Absprengung an der Hand erlitten hat, erachtet der Richter die gezahlten 6.000,– EUR für angemessen, aber auch ausreichend, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte dem Grunde nach zu hundert Prozent einstandspflichtig ist und ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers nicht festgestellt werden kann.
III.
Was den Zukunftsschaden anbelangt, so folgt das Gericht den Angaben des Sachverständigen Dr. Ma.. Die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden (Einschränkungen bei Arbeit und Sport und Schmerzen im Bereich der Schulter) lassen sich aus dem Verletzungsbild nicht herleiten. Der Kläger hat sich einen nicht dislozierten Schlüsselbeinbruch zugezogen. Das Schlüsselbein ist wieder zusammengewachsen. Es ist nur ein ganz leichter Winkel zurückgeblieben, der Beschwerden in der Schulter nicht erklären kann. Der Sachverständige hat insbesondere in seiner Anhörung am 15.02.2019 jedenfalls für den Richter nachvollziehbar dargelegt, dass ein regulär verheilter Schlüsselbeinbruch keinen Einfluss auf das Schultergelenk haben kann. Verletzungen am Schultergelenk wurden nicht festgestellt. Solche behauptet auch der Kläger nicht. Insbesondere wurde nicht festgestellt, dass etwaige Verletzungen am Schultergelenk auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Gefahr künftiger Schäden ist nicht vorhanden.
Der Richter erachtet das Gutachten von Dr. Ma. auch nicht deshalb für angreifbar, weil Dr. Ma. die Beweglichkeit der Schultergelenke nicht unter Zuhilfenahme eines Winkels überprüft hat. Derartiges hat der Sachverständige Ma. auch zu keinem Zeitpunkt im Rahmen seiner Anhörung behauptet. Der Sachverständige hat angegeben, dass er nach Augenmaß feststellt, ob Bewegungseinschränkungen im Bereich von etwa 10 Grad vorliegen. Ab diesem Wert misst der Gutachter solchen Einschränkungen Relevanz zu.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass dies ein ganz gängiges Vorgehen ist. Messgeräte lassen sich schon nicht exakt an den Körper anlegen.
Der Richter geht ohne Weiteres davon aus, dass der Sachverständige Ma., der seit Jahrzehnten als Orthopäde tätig ist, in der Lage ist, einen Patienten auch ohne Zuhilfenahme eines Winkelmessers auf relevante Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit untersuchen zu können.
Das Gutachten ist auch nicht deshalb mangelhaft, weil der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung nicht mehr genau angeben konnte, wie genau er im Rahmen der Untersuchung dem Kläger gegenübergetreten ist und ob er um den Kläger herumgegangen ist. Der Richter vertraut darauf, dass der Orthopäde Dr. Ma. in der Lage ist, einen Patienten zu untersuchen und relevante Einschränkungen der Gelenke festzustellen, auch wenn er keinen Winkelmesser nutzt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil es sich um eine absolute Routineuntersuchung gehandelt hat, was schon die Tatsache belegt, dass ein vielfach verwendetes Formblatt (Anlage K 2 und die entsprechende Anlage zum Gutachten) Verwendung fand.
Die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens sind nicht gegeben. Das Gutachten von Dr. Ma. ist weder unvollständig, widersprüchlich oder nicht überzeugend. Es geht auch nicht von unzutreffenden Anschlusstatsachen aus und an der Sachkunde von Dr. Ma. bestehen keine Zweifel. Allein die Tatsache, dass nach der Untersuchung durch den Dr. Ma. der Hausarzt des Klägers andere Werte festgestellt hat (Anlage K 7), gibt keine Veranlassung, einen anderen Gerichtsgutachter zu beauftragen. Anlass hierfür besteht auch nicht deshalb, weil der Kläger Schmerzen geltend macht, die der Sachverständige Dr. Ma. aus naturwissenschaftlicher Sicht dem Unfallereignis nicht zuordnen kann. Derartiges kommt häufig vor.
IV.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat der Richter errechnet unter Zugrundelegung des vorgerichtlich bereits bezahlten Betrags (1,3 Gebühr zuzüglich Postpauschale und Steuer) und desjenigen Betrags, der sich bei einem Streitwert auf der Gebührenstufe bis 16.000,– EUR ergibt. In diesem Fall errechnen sich 1.029,35 EUR. Die Differenz ergibt 71,16 EUR.
Die Verzugszinsen ergeben sich der Höhe nach aus dem Gesetz. Der Verzugsbeginn ergibt sich aus dem Ablauf der vorgerichtlich gesetzten Frist bis 25.11.2015 bzw. dem Zustelldatum der Klage betreffend die Anwaltskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


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