Verkehrsrecht

Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall an der Kreuzung

Aktenzeichen  20 O 809/17

Datum:
9.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 249
StVG StVG § 7, § 18

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München hat der Fahrer bei einer Abbiegesituation, wie im vorliegenden Fall gegeben, des die rechte Rechtsabbiegespur befahrenden Fahrzeugs die freie Spurwahl während des Abbiegevorgangs.
Den Kläger trifft somit die alleinige Haftung für die Folgen des Unfalls, da er den Vorrang des griechischen Reisebusses nicht beachtet hatte, wobei eine etwaige vom Bus der Beklagtenseite ausgehende Betriebsgefahr gänzlich zurückzutreten hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.


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