Verkehrsrecht

Berufung, Fahrzeug, Rechtsmittel, Sittenwidrigkeit, Feststellung, Sicherung, Bedeutung, Zugang, Vollstreckbarkeit, unterlassen, Rechtssache, Voraussetzungen, Emissionen, Verhandlung, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Aktenzeichen  17 U 2760/21

Datum:
17.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53212
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

8 O 16059/20 2021-04-16 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2021, Aktenzeichen 8 O 16059/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 27.719,94 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten im Rahmen des sogenannten Dieselskandals um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich eines Gebrauchtwagenkaufs am 23.12.2016 betreffend einen … für € 29.490,00 bei einem Km-Stand von 9.800 km und Erstzulassung am 06.08.2015.
Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 16.04.2021 (Bl. 301/315 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.06.2021 (Bl. 343/344 d. A.) verwiesen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.04.2021, Aktenzeichen 8 O 16059/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 01.07.2021 (Bl. 487/492 d. A.) Bezug genommen.
Die Schriftsätze des Klägers vom 14.07.2021 und 22.07.2021 geben zu folgenden Anmerkungen Anlass:
1. Der Mangel an einem Fahrzeug und der dazugehörige Vortrag lässt noch lange keinen Schluss auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und den hierfür notwendigen Vortrag zu.
2. Der Kläger ist gerade nicht gezwungen, sich auf vermuteten Vortrag einzulassen. Er kann nämlich an seinem Fahrzeug ohne Weiteres eine entsprechende Abgasmessung im realen Fahrbetrieb veranlassen. Der Schluss von lediglich einem vergleichbaren Fahrzeug auf dasjenige des Klägers ist nicht zulässig. Dann muss sich der Kläger aber fragen lassen, woher er die Verhältnisse hinsichtlich Abgasreinigung an seinem Fahrzeug kennt.
3. Ganz davon abgesehen, dass die Anlage K C1 anscheinend im ganzen Verfahren nicht vorgelegt wurde, nützen dem Kläger die damit in Zusammenhang stehenden Verweise auf einen … nichts. Im vorliegenden Fall geht es um einen … .
4. Die (angeblich ausgesetzte) Funktion des Kaltaufheizens ändert daran nichts: Zum Einen trägt der Kläger vor, dass es außerhalb von Prüfbedingungen sehr unwahrscheinlich (also nicht sicher) sei, dass die Funktion des Kaltaufheizens eingehalten wird. Zum Zweiten gilt dies nur für Fahrzeuge mit den Motortypen …, hier ist jedoch ein … eingebaut. Darüber hinaus dient diese Strategie, dieses zu unterlassen, nach Klägervortrag dazu, den Abgasstrang zu schützen und erhöhten Verschleiß zu verhindern. Dies entspricht den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (künftig: VOEG 715/07) zumindest in der Interpretation vor dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (C-693/18, NJW 2021, 1216). Sittenwidrigkeit lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.


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