Verkehrsrecht

Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

Aktenzeichen  2 U 1578/18

Datum:
16.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
VRS – , 225
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1, § 632 Abs. 2
ZPO § 287

 

Leitsatz

1. I. Ausgehend davon, dass in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, sind sowohl die sogenannte „Schwacke-Liste“ als auch die sogenannte „Fraunhofer-Liste“ als Ausgangspunkt für eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten grundsätzlich geeignet. (Rn. 17)
2. II. Auch in Anbetracht der nicht nur im Oberlandesgerichtsbezirk, sondern bundesweit uneinheitlichen Rechtsprechung gibt der Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass, von der Entscheidung der Vorinstanz für eine grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage abzuweichen. (Rn. 21)

Verfahrensgang

11 O 353/16 2018-07-18 Endurteil LGWEIDEN LG Weiden

Gründe

I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten über einen Betrag von 702,34 € hinaus.
Der Kläger ist Geschädigter eines Verkehrsunfalls, für dessen Folgen die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang einstandspflichtig sind.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die ihm gemäß der vorgelegten Rechnung vom 23.06.2016 entstandenen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 07.09.2016 bis 21.09.2016 in Höhe von 1.679,99 € in vollem Umfang von den Beklagten zu erstatten sind.
Das Landgericht hat – unter Verweis auf den einschlägigen Wert des „Mietpreisspiegel[s] Mietwagen“ des „Fraunhofer-Instituts“ für das Jahr 2016 in Höhe von 270,13 € pro Woche zuzüglich eines Aufschlags von 30% – lediglich einen Betrag von 702,34 € als erstattungsfähig angesehen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt,
Unter Abänderung des am 18.07.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Weiden, Az. 11 O 353/16, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Bezahlung weiterer 977,65 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.01.2017 verurteilt.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18.07.2018, Az. 11 O 353/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
1. Der Kläger kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 14.02.2006 – VI ZR 126/05 -, juris Rn. 5).
Dass die verlangten Mietwagenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten, hat der Geschädigte dabei – nach den allgemeinen Beweislastregeln – nachzuweisen (OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.1988 – 12 U 1007/87 -, abgedruckt in NZV 1988, 224, 225; K. Schneider in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL, Kapital C. Rn. 101). Im Rahmen dessen hat er – zumindest wenn der angebotene Tarif wie im vorliegenden Fall angesichts seiner Höhe zu Bedenken Anlass gibt – auch darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, juris Rn. 14).
Der Kläger trägt weder vor, sich nach einem anderen Tarif erkundigt noch bei irgendeinem der – wie dem Senat bekannt ist – sogar zahlreichen anderen Mietwagenunternehmen, die in der Stadt Weiden i. d. OPf. ansässig sind, angefragt zu haben. Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe (BGH a. a. O.). Insofern liegt es anders als in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines (erhöhten) Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint, also dessen Erforderlichkeit im Grundsatz feststeht; dann trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen sei (hierzu: BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 -, juris Rn. 26).
Zwar kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 210/07 -, juris Rn. 16). Insbesondere kann eine Eil- oder Notsituation ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich machen (BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011 – VI ZR 6/09 -, juris Rn. 16). Das Vorbringen des Klägers vermag eine solche Ausnahmesituation allerdings nicht zu begründen. Dass er seine Fahrt nach Hause nach S. alsbald fortsetzen wollte, ist im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf (Dienstschluss um 0.00 Uhr; Unfall gegen 4.00 Uhr; Abschleppen bis 6.15 Uhr) ohne weiteres nachzuvollziehen. Allein dies begründet aber keine besondere Eilbedürftigkeit. Es ist insbesondere aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass es irgendeinen von ihm einzuhaltenden Termin gab. Der Zeitpunkt (gegen 6.30 Uhr), zu dem sich die Frage der Anmietung eines Fahrzeuges offensichtlich stellte, mag außerhalb der regulären Geschäftszeiten (7.30 bis 8.00 Uhr) gelegen haben. Ein Zuwarten bis zum Beginn dieser lag aber nicht außerhalb des (noch) Zumutbaren.
2. Der Senat schätzt auf der Grundlage von § 287 ZPO keinen (Mindest-)Schaden des Klägers im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der Zeit vom 07.09.2016 bis zum 21.09.2016, der über den zugesprochenen Betrag von 702,34 € hinausgeht.
a. Steht der Eintritt eines Schadens fest, ist es dem Gericht in der Regel verwehrt, die Klage allein deshalb abzuweisen, weil der Kläger die Höhe nicht nachgewiesen hat. Es muss vielmehr prüfen, ob aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts im Wege der Schätzung zumindest ein Mindestschaden festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 24.09.2014 – VIII ZR 394/12 -, juris Rn. 73).
b. Der Senat legt – wie das Landgericht – seiner Schadensschätzung den „Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2016“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) zugrunde, und zwar den Mittelwert des Wochentarifs in Höhe von 270,13 € für das Postleitzahlengebiet 92 betreffend die Fahrzeugklasse 6. Die Frage, ob richtigerweise von der Fahrzeugklasse 5 auszugehen wäre, weil der Kläger tatsächlich ein PKW dieser Fahrzeugklasse angemietet hat und es nicht um die Bestimmung eines fiktiven Schadensersatzbetrages oder die Bewertung einer entgangenen Nutzung, sondern die Schätzung des Mindestschadens geht, kann angesichts des vom Landgericht zugesprochenen Betrages dahingestellt bleiben.
aa. Die Fraunhofer-Liste stellt auch im vorliegenden Fall einen geeigneten Ausgangspunkt für die Schadensschätzung dar. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen – wie insbesondere der „SchwackeListe Automietspreisspiegel“ der S. GmbH (im Folgenden kurz: Schwacke-Liste) – rechtsfehlerhaft wäre (BGH, Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 -, juris Rn. 4)
(1) Die Art der Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Die Listen dienen nur als Grundlage für eine Schätzung, so dass im Rahmen des eröffneten Ermessens von diesen Listen etwa auch durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif abgewichen werden kann (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, juris Rn. 17 f.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet (BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09 -, juris Rn. 7).
(2) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf in diesem Zusammenhang nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10 -, juris Rn. 8; Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, juris Rn. 17). Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Anwendung der Listen begegnet demgemäß nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11 -, juris Rn. 11).
Entsprechendes ergibt sich aus den grundsätzlich gehaltenen Einwendungen des Klägers gegen die Anwendung der Fraunhofer-Liste (Auftraggeber Gesamtverband der Versicherungswirtschaft, also Haftpflichtversicherer, Einbeziehung lediglich von großen Mietwagenfirmen) nicht. Sofern der Kläger rügt, die Fraunhofer-Liste erfasse – weil sie sich anders als die Schwacke-Liste nur auf ein zweistelliges Postleitzahlengebiet bezieht – den ländlichen Raum nicht und berücksichtige die diversen mittelständischen Mietwagenfirmen unzureichend, ist dieser Einwand darüber hinaus unberechtigt. Denn zum einen liegt das gesamte Postleitzahlengebiet „92“ im ländlichen Raum. Und zum anderen ist Weiden i. d. OPf. in diesem Gebiet – neben Amberg – mit über 40.000 Einwohnern die größte Stadt und ein Oberzentrum im Sinne des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Entsprechend der Bedeutung der Stadt für die Region finden sich dort insbesondere auch die „großen Mietwagenfirmen“. Darauf, dass sich dieser Einwand nicht mit den einleitenden Erläuterungen der Fraunhofer-Liste zur Erhebungsmethodik auseinandersetzt, kommt es (auch) deshalb nicht an.
bb. Der Senat ist an die Ermessensausübung des Landgerichts, die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der Fraunhofer-Liste vorzunehmen, nicht gebunden. Selbst wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung zwar für vertretbar hält, letztlich aber bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend, darf es nach seinem Ermessen eine eigene Bewertung vornehmen (BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, juris Rn. 22).
Hierfür sieht der Senat jedoch keinen Anlass. Auch die Schwacke-Liste ist in ihrer Erhebungsmethodik keineswegs unangefochten. In Bezug auf die Frage der Schätzgrundlage gibt es kein richtig oder falsch (so im Ergebnis: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 -, juris Rn. 18). In der Rechtsprechung werden – nach Abwägung der Vor- und Nachteile – unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird der Anwendung der Schwacke-Liste der Vorzug gegeben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2010 – 4 U 131/09 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2014 – 7 U 1110/13 -, BeckRS 2015, 12147; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011 – 7 U 109/11 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 26.02.2013 – 3 U 141/12 -, juris); teilweise der Fraunhofer-Liste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – 1 U 42/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2009 – 14 U 175/08 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.06.2010 – 16 U 14/10 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 21.08.2009 – 6 U 6/09 -, juris; OLG München, Urteil vom 25.07.2008 – 10 U 2539/08 -, juris). Als geeignete Schätzgrundlage wird auch eine Kombination beider Listen angesehen (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11 -, juris; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 09/12 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.12.2009 – 4 U 294/09 -, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.01.2014 – 1 U 165/11 -, juris). Insofern wird die Frage nach der Schätzgrundlage für ersatzfähige Mietwagenkosten nicht nur innerhalb des Bezirks des Oberlandesgerichts Nürnberg unterschiedlich beantwortet (für die Schwacke-Liste z. B.: Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.08.2011 – 8 S 4302/11 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2012 – 12 U 1821/10 -, juris; für die Fraunhofer-Liste neben der angegriffenen Entscheidung z. B.: Landgericht Ansbach, Urteil vom 11.11.2010 – 1 S 1324/09 -, juris), sondern ist auch bei bundesweiter Betrachtung vom jeweils entscheidenden Gericht abhängig. Vor diesem Hintergrund gibt es auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass, von der Entscheidung des Landgerichts abzuweichen.
cc. Ausgangspunkt für die Schätzung des Senats ist der errechnete Mittelwert von 270,13 €. Zutreffend ist zwar, dass nach der Fraunhofer-Liste die Bandbreite zwischen 224,01 € und 466,00 € liegt. Dabei mag es sein, dass die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt ist, sondern sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt (BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05 -, juris Rn. 10). Es ist aber bereits zweifelhaft, ob der hinter dieser Aussage stehende Gedanke auf eine Schadensschätzung im Rahmen von § 287 ZPO generell übertragen werden kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage indes schon nicht, ob der verlangte Schaden innerhalb der Bandbreite liegt, die sich der Fraunhofer-Liste durch die Nennung von Minimum und Maximum entnehmen lässt. Denn der für die Mietwagenkosten geltend gemachte Anspruch liegt deutlich außerhalb der Bandbreite. Im Einzelfall mag es Anhaltspunkte geben, sich im Rahmen einer Schätzung am oberen oder unteren Bereich einer Spanne zu orientieren. Etwaigen Zweifeln daran, ob es sich bei dem einer Liste entnommenen durchschnittlichen Mietpreis um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, kann jedoch auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.
c. Um die Unwägbarkeiten und den Besonderheiten des vorliegenden Falls ausreichend Rechnung zu tragen, ist jedenfalls keine Erhöhung gerechtfertigt, die über einen Zuschlag von 30% auf den Mittelwert von 270,13 € für sieben Tage hinausgeht.
Mit dem Zuschlag werden die mit der statistischen Erhebung zusammenhängenden Unwägbarkeiten, wie unter anderem mögliche örtliche Schwankungen und die Preiserhöhung für die sofortige Verfügbarkeit des Mietwagens, in ausreichendem Umfang egalisiert. Darüber hinaus wird mit dem pauschalen Aufschlag in jedem Fall auch ausgeglichen, dass das Mietfahrzeug in der typischen Situation nach einem Verkehrsunfall angemietet wurde, mithin die Inanspruchnahme von unfallspezifischen Sonderleistungen (dabei insbesondere auch die Anmietung außerhalb der Geschäftszeit). Insofern kann dahingestellt bleiben, inwieweit bei der Bestimmung der Zuschlagshöhe der fehlende Nachweis des Klägers, dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif als der tatsächlich in Anspruch genommene bei zumutbaren Anstrengungen nicht zugänglich war, zu berücksichtigen ist.
d. Soweit der Kläger vorbringt, dass der Betrag nach der Fraunhofer-Liste „bekanntlich keine Nebenkosten enthält“, ist dies unzutreffend. Die Werte der Fraunhofer-Liste umfassen – ausweislich der Erläuterungen zu dem entsprechenden Marktpreisspiel von 2016 (dort Seite 23 f.) bereits eine Haftungsreduzierung bzw. -beschränkung „mit typischer Selbstbeteiligung (meist zwischen 750 und 950 €)“. Allein aus der Anmietung des Ersatzfahrzeugs zu den in Anspruch genommenen Konditionen ergibt sich die Erforderlichkeit einer geringeren Selbstbeteiligung nicht. Im Übrigen sieht der Senat etwaige Mehrkosten noch durch den Aufschlag um 30% als ausgeglichen an.
Der Senat regt an, die Berufung zurückzunehmen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.


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