Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe 2 wegen Epilepsie trotz langjähriger Anfallsfreiheit bei Einnahme hochdosierter Antiepileptika

Aktenzeichen  11 ZB 19.975

Datum:
2.7.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 15146
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1
FeV § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Anlage 4 FeV Nr. 6.6
Anlage 4a FeV

 

Leitsatz

Eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 liegt nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014, die nach der Anlage 4a zur FeV als Grundlage der Beurteilung heranzuziehen sind, bei epileptischen Anfällen und bei anderen anfallsartig auftretenden Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen grundsätzlich, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Dies ist auch dann der Fall, wenn trotz langjähriger Anfallsfreiheit – vorgeblich prophylaktisch – die Einnahme hochdosierter Antiepileptika erfolgt. (Rn. 11 – 13 und 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 K 17.1629 2015-04-01 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE.
Mit ärztlichem Gutachten vom 24. November 2016 stellte die BAD Gesundheitsvorsorge und S. GmbH (im Folgenden: BAD GmbH) fest, dass beim Kläger eine Epilepsie gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien vorliege. Da er derzeit noch hochdosiert Antiepileptika einnehme, bestehe trotz über 25-jähriger Anfallsfreiheit keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2.
Daraufhin entzog das Landratsamt D. (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 21. Februar 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE. Gemäß dem Gutachten der BAD GmbH sei der Kläger nicht geeignet, Fahrzeuge der Gruppe 2 zu führen.
Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2017 zurückgewiesen. Die Einwände des Klägers, er nehme die Medikamente nur rein vorsorglich ein und es könne keine gesicherte Diagnose gestellt werden, führten nicht zum Erfolg. Die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 14. Juni 2017, dass der Kläger die Medikation vorsichtshalber rein prophylaktisch weitergenommen habe, erscheine nicht nachvollziehbar. Die hochdosierte Einnahme von Antiepileptika wäre wohl nicht erforderlich, wenn das Leiden tatsächlich ausgeheilt sei.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 1. April 2019 abgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Nach den Begutachtungsleitlinien bestehe bei Epilepsie für Fahrzeuge der Gruppe 2 nur dann Fahreignung, wenn keine Antiepileptika eingenommen würden.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor. Den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung komme keine rechtsnormative Qualität zu, sie könnten daher nicht völlig unkritisch und ohne eigene Überprüfung der methodischen Erstellung übernommen werden. Es sei nicht ersichtlich, ob Fallbeispiele wie die des Klägers dort eingegangen seien. Das Verwaltungsgericht hätte auch von Amts wegen aufklären müssen, weshalb der Kläger weiterhin Epilepsie-Medikamente verschrieben bekomme, obwohl er seit langer Zeit keine Anfälle mehr gehabt habe. Der Kläger habe mehrfach vorgetragen, dass bei ihm noch nie Epilepsie diagnostiziert worden sei. Es sei reine Spekulation, wenn das Gericht es für unwahrscheinlich halte, dass ein Arzt ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne medizinische Notwendigkeit verordne. Das Gericht verfüge nicht über das notwendige Fachwissen und hätte den Arzt als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da er weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl I S. 2421), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl I S. 1282), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).
Hier haben das Verwaltungsgericht und das Landratsamt zutreffend angenommen, dass sich aus dem Gutachten der BAD GmbH vom 24. November 2016 schlüssig und nachvollziehbar die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 ergibt. Das Verwaltungsgericht weist dabei zu Recht darauf hin, dass die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Begutachtungsleitlinien, VkBl. S. 110; Stand: 24.5.2018) nach Anlage 4a zur FeV als Grundlage der Beurteilung heranzuziehen sind. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander, sondern behauptet nur pauschal, die Begutachtungsleitlinien könnten nicht völlig unkritisch übernommen werden. Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt.
Soweit der Kläger geltend macht, bei ihm sei noch nie eine Epilepsie diagnostiziert worden, kann dies seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien besteht sowohl bei epileptischen Anfällen als auch bei anderen anfallsartig auftretenden Störungen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Motorik oder anderer handlungsrelevanter Funktionen grundsätzlich keine Fahreignung, solange ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven besteht. Dies ist beim Kläger nach dem Gutachten der BAD GmbH der Fall, denn es wäre nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er weiterhin Antiepileptika einnimmt, wenn keine Anfallsrezidive zu befürchten wären.
Darüber hinaus ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger als geheilt anzusehen ist. Nach den „Leitlinien der Diagnostik und Therapie der Epilepsien im Kindesalter“ des Informationszentrums Epilepsie der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie e.V. (abrufbar unter www.dgfe.org) wird z.B. empfohlen, nach zwei Jahren Anfallsfreiheit die Antiepileptika abzusetzen. Dass dies beim Kläger, der schon als Kind mehrere Anfälle erlitten hat, nicht versucht worden ist, spricht dafür, dass bisher weitere Anfälle zu befürchten waren. Im Übrigen gilt nach den „Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie – Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“ der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (abrufbar unter www.awmf.org) eine Epilepsie als „überwunden“, wenn die Patienten mindestens 10 Jahre anfallsfrei sind und seit mindestens fünf Jahren keine Antiepileptika mehr einnehmen (S. 3 der Leitlinien). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Aus welchen Gründen gleichwohl davon ausgegangen werden müsste, dass seine Erkrankung ausgeheilt ist, wird weder dargelegt noch ist es sonst ersichtlich.
2. Mit dem Zulassungsantrag werden keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entsprechend den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19). Die Antragsbegründung lässt demgegenüber nicht erkennen, worin der Kläger die besonderen Schwierigkeiten sieht.
3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Dies ist nur dann möglich, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 124a Rn. 102 ff.). Daran fehlt es hier, denn der Kläger hat schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert.
4. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – CuR 2016, 134 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26). Gemäß der Niederschrift vom 1. April 2019 hat der schon damals anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Dass die Stellung eines Beweisantrags unerheblich gewesen wäre, weil sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Es ist unstreitig, dass der Kläger als Kind mehrere Anfälle erlitten hat, seit langer Zeit Anfallsfreiheit besteht, er aber weiterhin Antiepileptika einnimmt.
Möchte der Kläger geltend machen, dass bei ihm ein Ausnahmefall nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV vorliegt und seine Erkrankung entgegen den Leitlinien zur Behandlung von Epilepsie und den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vollständig ausgeheilt ist, so liegt es an ihm, dafür Beweis zu erbringen. Dies hat er nicht hinreichend getan, denn sein behandelnder Arzt hat zwar mit Stellungnahme vom 14. Juni 2017 mitgeteilt, nach seiner medizinischen Einschätzung sei das Leiden ausgeheilt. Weshalb aber vom Kläger gleichwohl weiter Antiepileptika eingenommen werden und er die von der Behandlungsleitlinie hinsichtlich der Ausheilung vertretene Auffassung nicht teilt, hat er nicht schlüssig erläutert. Die Behauptung, der Kläger nehme prophylaktisch Antiepileptika, erscheint angesichts der möglichen Nebenwirkungen (vgl. Beipackzettel unter www.gelbe-liste.de) nicht überzeugend.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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