Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit

Aktenzeichen  11 CS 20.1581

Datum:
6.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 28709
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, § 23 Abs. 2 S. 1, § 46 Abs. 1 S. 1
StVG § 2 Abs. 4 S. 2, § 3 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (vgl. BayVGH, U. v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755, BeckRS 2017, 113690. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen worden ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG bzw. von § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV in Betracht (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 S 20.477 2020-06-17 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1 (171), BE (79.06), C1E, L (174, 175) und T.
Im April 2020 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Bayreuth bekannt, dass der Antragsteller mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 2. Januar 2020 u.a. mit einem Alkoholentzugssyndrom sowie einem Abhängigkeitssyndrom in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Bayreuth untergebracht worden war.
Auf Aufforderung des Landratsamts legte der Antragsteller einen ärztlichen Bericht des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 24. Februar 2020 sowie einen vorläufigen ärztlichen Entlassungsbrief der Bezirksklinik Hochstadt vom 27. März 2020 vor. Danach hielt sich der Antragsteller vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Januar 2020 im Bezirkskrankenhaus Bayreuth und vom 30. Januar 2020 bis zum 27. März 2020 im Bezirksklinikum Hochstadt auf. Als Diagnosen wurden u.a. ein Alkoholentzugssyndrom mit Delir (F10.4) sowie Alkoholabhängigkeit (F10.2) angegeben. In dem vorläufigen Entlassungsbrief heißt es, der Antragsteller sei angesichts der Coronapandemie als Risikopatient vorzeitig entlassen worden; bei anhaltender Remission bestehe keine Einschränkung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Daraufhin entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 25. Mai 2020 gestützt auf § 11 Abs. 7, Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein umgehend abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Aufgrund der durch das Bezirkskrankenhaus Bayreuth sowie die Bezirksklinik Hochstadt diagnostizierten Alkoholabhängigkeit stehe die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest.
Hiergegen ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 28. Mai 2020 Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung, ohne Begutachtung habe das Landratsamt nicht von einer aktuellen Alkoholproblematik ausgehen dürfen. Zudem seien die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 17. Juni 2020 ab. Der Antrag sei unbegründet, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Dass beim Antragsteller gegenwärtig eine Alkoholabhängigkeit vorliege, ergebe sich mit hinreichender Gewissheit aus den aktuellen Schreiben des Bezirkskrankenhauses Bayreuth sowie der Bezirksklinik Hochstadt. Der Antragsteller habe die Alkoholabhängigkeit auch noch nicht überwunden. Selbst wenn man den Aufenthalt in der Bezirksklinik Hochstadt als erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung ansehe, könne der notwendige Nachweis einer einjährigen Abstinenz mangels Zeitablauf nicht gelingen. Deswegen sei die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige ärztliche Begutachtung gerechtfertigt. Da landwirtschaftliche Fahrzeuge ebenfalls am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, könne wegen der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter auch keine Ausnahme in Bezug auf die Fahrerlaubnisklasse T gemacht werden.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller ausführen, dem Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Ermessen zugestanden. Dieses hätte es dergestalt ausüben müssen, dass die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zumindest hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse T wiederhergestellt werde. Der Antragsteller könne nachweisen, dass er seit der Aufnahme im Bezirksklinikum Bayreuth „am 5. September 2020“ abstinent sei. Sowohl der Führerscheinbehörde als auch dem Gericht müsse ein Ermessen zustehen, die für das Führen landwirtschaftlicher Maschinen und damit die Berufsausübung zwingend notwendige Fahrerlaubnis T – ggf. auch unter Auflagen – zu belassen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und ob sie insoweit den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Selbst wenn man von einer Erfüllung des Darlegungserfordernisses und damit einer zulässigen Beschwerde ausgeht, ist diese nicht begründet. Denn aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl I S. 814), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde.
Gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV besteht bei Alkoholabhängigkeit keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.2015 – 3 B 31.15 – DAR 2016, 216 = juris Rn. 5). Denn bei alkoholabhängigen Personen besteht krankheitsbedingt jederzeit die Gefahr eines Kontrollverlusts und der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss. Eine hinreichend feststehende und nicht überwundene Alkoholabhängigkeit hat damit zwangsläufig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge, ohne dass es hierfür der Abklärung durch ein Fahreignungsgutachten bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 11 B 16.1755 – juris Rn. 23).
Das Fahrerlaubnisrecht definiert den Begriff der Alkoholabhängigkeit dabei nicht selbst, sondern setzt ihn voraus. Nach Abschnitt 3.13.2 (S. 80) der Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl S. 110) in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl S. 775), die insoweit der Definition des Begriffs der „Abhängigkeit“ in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V) folgen, soll die sichere Diagnose „Abhängigkeit“ nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der dort genannten sechs Kriterien gleichzeitig vorhanden waren (1. starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren; 2. verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums; 3. körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums; 4. Nachweis einer Toleranz; 5. fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums; 6. anhaltender Substanzkonsum trotz des Nachweises eindeutig schädlicher Folgen, die dem Betroffenen bewusst sind).
Ist die Kraftfahreignung wegen Alkoholabhängigkeit entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen worden ist (Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV). Nachzuweisen ist neben der Einhaltung einer einjährigen Abstinenz in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung (vgl. Abschnitt 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien, S. 80).
b) Gemessen daran begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
Am Vorliegen einer gegenwärtigen Alkoholabhängigkeit des Antragstellers bestehen mit Blick auf die vorgelegten aktuellen ärztlichen Äußerungen – den ärztlichen Bericht des Bezirkskrankenhauses Bayreuth vom 24. Februar 2020, den vorläufigen Entlassungsbrief vom 27. März 2020 sowie den Entlassungsbrief vom 6. April 2020 der Bezirksklinik Hochstadt – keine begründeten Zweifel. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere der Diagnose der Bezirksklinik Hochstadt als einer Einrichtung für Menschen mit Suchterkrankung im Sinne von Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BezO, die den Antragsteller acht Wochen lang behandelt hat, einen hohen Grad an Verlässlichkeit beigemessen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 11 CS 17.1057 – juris Rn. 12 f.; B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 11). Der Entlassungsbrief vom 6. April 2020 legt die Internationale Klassifikation der Erkrankungen zu Grunde und bejaht unter dem Punkt „Suchtanamnese“ die Kriterien; ferner werden dort mehrere vorangegangene Entwöhnungsbehandlungen erwähnt.
Die nach dem Vortrag des Antragstellers eingehaltene Abstinenz ist von vornherein nicht dazu geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV und Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung setzen neben dem Nachweis einer Abstinenz von regelmäßig einem Jahr voraus, dass die Abhängigkeit nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung nicht mehr besteht, d.h. dass eine Entwöhnungstherapie stattgefunden haben und der Einstellungswandel und die Verhaltensänderung hinreichend gefestigt und stabil sein müssen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 13 FeV Rn. 28; BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 13). Ob hier die begonnene Entwöhnungstherapie erfolgreich abgeschlossen wurde, kann dabei dahinstehen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 11 CS 15.745 – juris Rn. 13) konnte der Antragsteller auch seinem eigenen Vortrag nach keine Abstinenz über den erforderlichen Zeitraum nachweisen; nach dem Entlassungsbericht der Bezirksklinik Hochstadt vom 6. April 2020 hat der Antragsteller dort angegeben, zuletzt „kurz vor Neujahr“ Bier getrunken zu haben. Zudem fehlt ein Nachweis über einen stabilen Einstellungswandel zum Alkoholkonsum. Der Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil und motivational gefestigt ist, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen, da zur Beurteilung der Verhaltensänderung eine prognostische Einschätzung erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 13; Dauer, a.a.O., § 13 FeV Rn. 27). Die vom Antragsteller vorgetragene Abstinenz kann daher erst in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden.
Anders als die Beschwerde meint, kommt auch keine Herstellung der Fahreignung durch alkoholbezogene Beschränkungen bzw. Abstinenzauflagen im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG bzw. von § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV in Betracht. Da die Spalte „Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung“ in Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV („nach Alkoholabhängigkeit [Entwöhnungsbehandlung])“ keine Eintragung aufweist, ist für den Rechtsanwender verbindlich vorgegeben, dass bei dieser Krankheit bzw. diesem Mangel von der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall keine Auflagen erlassen werden dürfen (vgl. VGH BW, U.v. 11.12.2017 – 10 S 2263/16 – NZV 2018, 149 = juris Rn. 35).
Somit war dem Antragsteller zwingend die Fahrerlaubnis für alle Klassen zu entziehen, ohne dass dem Landratsamt ein Ermessen zustand (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2019 – 11 ZB 18.2066 – juris Rn. 19).
c) Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2016 – 11 CS 16.1957 – juris Rn. 14; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 46). Dem steht hier auch das von der Beschwerde angesprochene berufliche Interesse des Antragstellers am Führen landwirtschaftlicher Kraftfahrzeuge der Klasse T nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – BayVBl 99, 463 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 10.12.2014 – 3 B 148/14 – juris Rn. 22). Anders als die Beschwerde meint, stand dem Verwaltungsgericht insoweit auch kein gestalterisches Ermessen zu. Eine Ermessensentscheidung ist die gerichtliche Entscheidung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nur insoweit, als das Gericht die Interessen der Beteiligten eigenständig zu ermitteln und bewerten hat – im Sinne einer Interessenabwägung – und ihm ggf. hinsichtlich des „Wie“ der Aussetzungsentscheidung eine gewisse Gestaltungsfreiheit zusteht. Hinsichtlich der Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, besteht hingegen kein Entscheidungsspielraum (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 86, 108; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 45; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 92).
2. Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, Nr. 46.3, Nr. 46.5 und Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Ähnliche Artikel


Nach oben