Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums – Berufungszulassungsantrag

Aktenzeichen  11 ZB 20.1

Datum:
13.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 4543
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3
FeV  Anl. 4 Nr. 9.1

 

Leitsatz

1. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung, und zwar unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (stRspr, vgl. BayVGH BeckRS 2018, 1336 Rn 10 mwN). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Diese normative Wertung, dass bei einmaliger Einnahme einer harten Droge die Fahreignung fehlt, entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (BayVGH BeckRS 2018, 30647 Rn. 12 mwN). Ein angeblich „nur“ einmaliger Konsum von Amphetamin und eine besondere Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis kommen als ausnahmebegründende Umstände nicht in Betracht. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es stellt kein die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verletzendes Überraschungsurteil durch Auswechslung der Begründung dar, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich nur auf einen von zwei die Entscheidung tragenden Sachverhalten stützt. Im Übrigen handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung, die durch das Abstellen auf die Einnahme einer von zwei eingenommenen sog. harten Drogen nicht in ihrem Wesen verändert wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 26 K 19.4951 2019-12-03 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der ihr am 27. April 2015 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L.
Im August 2019 wurde dem Landratsamt Miesbach durch eine polizeiliche Mitteilung bekannt, dass die Klägerin im Besitz eines Cannabinoidausweises ist und seit 13. März 2018 unter ärztlich verordneter Cannabinoid-Dauermedikation steht. Bei einer Wohnungsdurchsuchung am 14. Mai 2019 wurden u.a. 0,25 g konsumfertiges Amphetamin auf einer Glasplatte mit beiliegendem Schniefröhrchen, 78 g Marihuana, 11,82 g Haschisch, Marihuanapflanzenreste sowie eine Aufzuchtanlage für Cannabispflanzen samt Erde, Cannabissamen und Dünger aufgefunden. In ihrer Beschuldigtenvernehmung gab die Klägerin u.a. an, sie benötige die Betäubungsmittel gegen ihre Schmerzen. Mit den ihr verschriebenen Mengen komme sie nicht aus. Zur Herkunft der illegal erworbenen Betäubungsmittel wolle sie nichts sagen. Das Amphetamin habe sie geschenkt bekommen. Sie habe es an Fasching konsumiert. Seit Weihnachten 2018 habe sie versucht, Cannabis in der Wohnung anzubauen, was ihr aber nicht gelungen sei. Eine anlässlich der Wohnungsdurchsuchung entnommene Haarprobe enthielt nach einem chemisch-toxikologischen Gutachten vom 8. Juli 2019 im ersten Segment (0 bis 3 cm) 0,11 ng/mg Kokain, 0,023 ng/mg Benzoylecgonin und 0,99 ng/mg Tetrahydrocannabinol, im zweiten Segment (3 bis 6 cm) 0,064 ng/mg Cocain, 0,018 ng/mg Benzoylecgonin und 3,1 ng/mg Tetrahydrocannabinol und im dritten Segment (6 bis 12 cm) 0,071 ng/mg Kokain, 0,013 ng/mg Benzoylecgonin und 5,6 ng/mg Tetrahydrocannabinol. Im Vergleich zu untersuchten Haarproben von Kokainkonsumenten handle es sich bei der Klägerin um niedrige Werte. Benzoylecgonin sei ein Stoffwechsel-, aber auch ein Elektrolyseprodukt von Kokain, sodass nicht auszuschließen sei, dass das Kokain vollständig oder zumindest ein Teil durch den Kontakt mit dem Betäubungsmittel in die Haare gelangt sei. Die Konzentrationen von THC lägen im Vergleich zu anderen positiven Fällen im hohen Bereich.
Nach Anhörung entzog das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 16. September 2019 gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds auf, ihren Führerschein innerhalb von drei Tagen beim Landratsamt oder der Polizei abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Am 28. September 2019 gab die Klägerin ihren Führerschein bei der Polizei ab.
Am 30. September 2019 ließ sie durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht München erheben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe niemals Kokain zu sich genommen. Das chemisch-toxikologische Gutachten laste ihr nicht die Einnahme verbotener Substanzen an, sondern behalte sich eine weitergehende Beurteilung nach Kenntnis weiterer Einzelheiten vor, und gehe davon aus, dass das Kokain auch durch den Kontakt mit Betäubungsmitteln in die Haare gelangt sein könne. Die Haarprobe sei nicht verwertbar, weil die Polizei der Klägerin rechtswidrig unter Androhung von Gewalt die Haare abgeschnitten habe. Dafür hätte es eines richterlichen Beschlusses bedurft. Da die Krankenkasse die Kosten für das ärztlich verordnete Cannabis nicht übernommen habe, sei sie gezwungen gewesen, dieses in kleinem Umfang selbst anzubauen. Es sei auch kein Nachweis für den Konsum von Cannabis in gefährdender Form erbracht. Auch THC können durch den Kontakt mit Cannabis in die Haare gelangen. Seit ihrem Umzug nach Lenggries sei die Klägerin dringend auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen.
Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ab. Mit Urteil vom selben Tag wies es auch die Klage ab. Dabei legte es den Klageantrag dahin aus, dass nur die Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis begehrt werde, nicht aber die der Zwangsgeldandrohung, weil insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Einnahme von Amphetamin stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassungen der Klägerin gegenüber der Polizei vom 14. Mai 2019, die nachfolgend nicht bestritten worden seien, fest. Die Angaben seien vor dem Hintergrund der aufgefundenen geringen und damit eigenkonsumtypischen Menge an Amphetamin in konsumfertiger Aufbereitung stimmig und schlüssig sowie im Hinblick auf die unterschriebene polizeiliche Belehrung verwertbar. Es spreche vorliegend zwar einiges dafür, dass die Durchsuchung der Wohnung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig gewesen sei. Dies schließe die Verwertung der Angaben der Klägerin jedoch nicht aus. Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in dem Sinne, dass neben der Verwertung der unmittelbar unter Verstoß gegen einen Beweiserhebungsverbot erlangten Informationen auch die Verwertung aller weiteren Beweismittel verboten sei, die aufgrund solcher Informationen erlangt worden seien, werde auch in der strafrechtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verneint. Dies gelte umso mehr für das Fahrerlaubnisrecht als Teil des Sicherheitsrechts. Auf die Frage, ob die am 14. Mai 2019 entnommene Haarprobe verwertbar sei, komme es somit nicht entscheidungserheblich an. Der Umstand, dass in den Haaren der Klägerin ein Konsum von Amphetamin nicht nachgewiesen worden sei, führe jedenfalls nicht zur Unglaubhaftigkeit oder fehlenden Plausibilität ihrer in der Beschuldigtenvernehmung gemachten Angaben. In dem chemisch-toxikologischen Gutachten werde ausgeführt, ein negativer Befund könne nicht ausschließen, dass eine Substanz dennoch vereinzelt aufgenommen worden sei, weil die Einzeldosierungen und deren Inkorporationsraten in die Haare sehr unterschiedlich seien. Das Bestreiten eines Kokainkonsums und die Behauptung, beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, begründeten keine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV. Da an der Aussage der Klägerin, „an Fasching“ Amphetamin konsumiert zu haben, kein vernünftiger Zweifel bestehe, könne sie die Fahreignung auch in zeitlicher Hinsicht noch nicht wiedererlangt haben.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2018 – 11 CS 18.963 – geltend und führt dazu aus, in dem Entziehungsbescheid werde Amphetamin dreimal beiläufig erwähnt, Kokain hingegen mit unmittelbarem Sachbezug an zehn Stellen. Daher sei davon auszugehen, dass der vermutete Kokainkonsum Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis gewesen sei. Die in den Haaren festgestellte Kokainmenge sei gering und könne dem Gutachten zufolge auch durch bloßen Kontakt in den Körper gelangt sein. Amphetamin werde nur allgemein, nicht auf den untersuchten Fall bezogen erwähnt. Die Klägerin sei auch wegen des Kokainkonsums angehört worden. Auch in der beigefügten Beschlagnahmeliste vom 14. Mai 2019 sei Amphetamin nicht verzeichnet. Ende Februar 2019 habe die Klägerin einen Mann kennengelernt, der sie dazu gedrängt habe, ein weißes Pulver aus einem Plastiktütchen zu probieren, von dem er behauptet habe, dass es sich um Speed handle. Die Klägerin habe eher widerwillig eine kleine Menge zu sich genommen. Der Mann habe bei ihr übernachtet und es sei dann, wie wohl erhofft, zum Geschlechtsverkehr gekommen. In dem Haargutachten sei vom Einsatz als k.o.-Mittel die Rede. Es habe sich um eine einmalige Einnahme einer niedrigen Dosis gehandelt, was auch durch die Haarprobe belegt werde. Außer der ärztlich verordneten Einnahme habe die Klägerin ansonsten keinen Umgang mit Drogen und auch keine Kenntnisse darüber gehabt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werde grundsätzlich Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel gefordert, wobei jedoch Ausnahmen zugelassen würden. Davon weiche das Verwaltungsgericht ab, indem es kategorisch auch bei einem nur einmaligen geringen Amphetaminkonsum die Fahrtauglichkeit ausschließe, ohne fallbezogen zu differenzieren und der Klägerin einen Hinweis zu erteilen. Ein Einstellungswandel sei hier nicht erforderlich, da die Klägerin außer der medizinisch verordneten Cannabisanwendung zu Drogen eine völlig ablehnende Einstellung habe. Völlig überraschend habe das Gericht ausschließlich auf Amphetamin abgestellt und Kokain nur am Rande erwähnt. Dies sei als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren ein schwerwiegender Verfahrensmangel. Offen sei, ob das Gericht eigenständig zu einem Sinneswandel gelangt sei oder diesen unter dem Einfluss des Beklagtenschriftsatzes vom 16. Oktober 2019 vollzogen habe, der dem Klägervertreter erst am 16. Dezember 2019 zugegangen sei. Der Schriftsatz sei förmlich zuzustellen gewesen, um einen Verlust zu vermeiden. Auch dies sei ein schwerwiegender Verfahrensmangel. Der Vortrag hätte nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Juni 2013 als unzulässiges Nachschieben von Gründen zurückgewiesen werden müssen. Auch für Behörden und Gerichte gelte, dass bedeutsame Erklärungen besonders hervorgehoben werden müssten. Der Satz „Letztlich sei dies jedoch aufgrund o.g. Konsums von Amphetamin nicht mehr entscheidungserheblich.“ stehe in dem angefochtenen Bescheid hingegen beiläufig und ohne jede Hervorhebung. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Einnahme von illegal beschafftem Cannabis abstelle, könne diese das Urteil ebenfalls nicht tragen. Nachdem bis jetzt die Krankenkasse die Cannabisbehandlung nicht bezahle, wogegen vor dem Sozialgericht geklagt werde, sei die Klägerin gezwungen, dieses selbst anzubauen. Das Verwaltungsgericht lasse völlig unberücksichtigt, dass in der Klageschrift Beweis für die Einnahme von Cannabis nach ärztlicher Verordnung angeboten worden sei. Vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, soweit dem Bevollmächtigten der Schriftsatz der Beklagten vom 16. Oktober 2019 erst zwei Monate später zugegangen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da sie weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812/09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106/118).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn 10 m.w.N.). Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447 – ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.).
Die wissent- und willentliche Einnahme von Amphetamin (Speed) im Februar 2019 hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nochmals eingeräumt. Dabei hat sie insbesondere nicht geltend gemacht, dass ihr diese Droge gegen ihren Willen als k.o.-Mittel verabreicht worden ist. Damit, dass Amphetamin nicht in dem Verzeichnis über sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände vom 14. Mai 2019 aufgeführt wird, ist dieser Vortrag nicht ausgeräumt. Das bei der Hausdurchsuchung aufgefundene Amphetamin stand unstreitig „nur“ zum Konsum bereit und war nicht mit dem im Februar 2019 konsumierten Amphetamin identisch. Der Einwand, die Einnahme von Kokain sei durch das chemisch-toxikologische Gutachten nicht hinreichend nachgewiesen, ist nicht entscheidungserheblich, weil die einmalige Einnahme einer harten Droge, hier des Amphetamins, genügt.
Die normative Wertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV, dass hiermit die Fahreignung fehlt, entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 14.11.2018 – 11 CS 18.963 – juris Rn. 12 m.w.N.). Derartige Umstände, die an Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV zu messen sind („Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen“), hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Sie sind von der Klägerin auch nie vorgetragen worden. Der angeblich einmalige Konsum von Amphetamin und eine besondere Angewiesenheit auf die Fahrerlaubnis kommen als ausnahmebegründende Umstände nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV offensichtlich nicht in Betracht.
2. Die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Es werden keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dargelegt. Insoweit kann jedenfalls ein Mindestmaß an Substantiierung verlangt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.3.2001 – 1 BvR 1653/99 – NVwZ 2001, 552 = juris Rn. 19). Die Antragsbegründung enthält hingegen lediglich Ausführungen dazu, weshalb das Urteil nicht richtig sei, von der Rechtsprechung des Senats abweiche und verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei.
3. Weiter wird auch keine konkrete Frage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 102 ff.). Hieran fehlt es.
4. Der Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargetan hat. Dies hätte vorausgesetzt, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dabei sind die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 15 m.w.N.; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.; Rudisile, a.a.O. § 124 Rn. 42). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ a.a.O.; Rudisile a.a.O.).
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen. Die Klägerin hat den Inhalt des angeführten Beschlusses vom 14. November 2018 (11 CS 18.963 – juris) fehlinterpretiert. Dort wird ausdrücklich die unter II.1. dargestellte ständige Rechtsprechung des Senats wiedergegeben, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt ist, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber – wie hier – die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (BayVGH, B.v. 14.1.2018 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Zudem beansprucht die Klägerin nach ihrem Vorbringen auch nicht in diesem Zusammenhang eine Ausnahme nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV für sich, sondern bei der Frage, ob sie die Fahreignung bis zur Entziehung wiedererlangt haben könnte. Sie meint, der Nachweis eines motivational gefestigten Einstellungswandels sei in ihrem Fall nicht erforderlich, weil sie gegenüber der Einnahme anderer als ärztlich verordneter Drogen eine ablehnende Einstellung habe. Abgesehen davon, dass eine bloße Behauptung keinen Nachweis ersetzen kann, war dies für das Verwaltungsgericht allerdings schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Klägerin vor dem Erlass des Entziehungsbescheids schon aus zeitlichen Gründen den Nachweis einer Abstinenz von einem Jahr nicht hätte führen können (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2421 – juris Rn. 14). Auch insoweit genügt eine bloße Behauptung regelmäßig nicht. Vielmehr müssten Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen ließen (BayVGH, B.v. 17.2.2020 a.a.O.), was aufgrund der bei der Wohnungsdurchsuchung im Mai 2019 aufgefundenen konsumfertigen Amphetaminmenge und der Angabe, die Klägerin habe im Februar 2019 Amphetamin probiert, nicht der Fall ist.
5. Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil beruhen kann, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Insoweit kommt nach ihrem Vorbringen eine Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Betracht. Jedoch hat das Verwaltungsgericht weder ein Überraschungsurteil gefällt noch erheblichen Sachvortrag übergangen.
5.1. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Überraschungsentscheidung nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2017 – 6 B 52.17 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 114 = juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – NJW 2015, 3386 = juris Rn. 8; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4).
Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar trifft es zu, dass das Landratsamt in der Begründung des Entziehungsbescheids mehr zur Einnahme von Kokain als zu der von Amphetamin ausgeführt hat. Dies lag allerdings daran, dass die Klägerin insoweit die Unverwertbarkeit der Haarprobe eingewandt hatte und der Zeitpunkt der Kokaineinnahme im Hinblick auf eine mögliche Wiedererlangung der Fahreignung anhand der Ausführungen im chemisch-toxikologischen Gutachten einzugrenzen war. Die bis zuletzt nicht bestrittene Einnahme von Amphetamin stand demgegenüber aufgrund ihrer Aussage in der Beschuldigtenvernehmung fest und zwar auch in zeitlicher Hinsicht. Insofern konnte sich das Landratsamt in der Sachverhaltsdarstellung auf die Wiedergabe der entsprechenden Passage aus der Vernehmungsniederschrift beschränken. Nachfolgend (Seite 3, zweiter Absatz) wurden die Ergebnisse der Anhörung dahingehend zusammengefasst, dass „nichts Substanzielles vorgetragen [wurde], was gegen den Entzug der Fahrerlaubnis … aufgrund des Konsums von Kokain und Amphetamin spricht“ und im rechtlichen Obersatz (Seite 4, erster Absatz) „Kokain und Amphetamin“ als die hier eingenommenen Betäubungsmittel im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angeführt. Damit trifft es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu, dass Amphetamin nur am Rande eine Rolle bzw. keine entscheidende Rolle gespielt habe. Vielmehr musste sie damit erkennen, dass der Amphetaminkonsum Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts erlangen könnte, und es bestand damit Anlass, ggf. hierzu vorzutragen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO folgt nicht die Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitzuteilen, noch dazu, vorab darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, der Auffassung eines Beteiligten nicht zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2020 – 2 B 15.19 – juris Rn. 13).
Überdies stellt es keine Auswechslung der Begründung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung dar, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich nur auf einen von zwei die Entscheidung tragenden Sachverhalten stützt. Im Übrigen handelt es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung, die durch das Abstellen auf die Einnahme einer von zwei eingenommenen sog. harten Drogen nicht in ihrem Wesen verändert würde (vgl. Emmenegger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 45 Rn. 95 ff. zur zulässigen Auswechslung der Begründung bei gebundenen Verwaltungsakten). An der Rechtsanwendung würde sich hierdurch nichts ändern. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 46.12 – BVerwGE 147, 81) betrifft Ermessensentscheidungen und ist damit nicht einschlägig.
5.2. Mit dem Beweisangebot im Schriftsatz vom 30. September 2019, die Klägerin nehme Cannabis nach ärztlicher Verordnung ein, kann sie einen Verfahrensfehler schon deshalb nicht begründen, weil sie anschließend mit Schreiben vom 12. Oktober 2019 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 – 1 B 15.13 – Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72 = juris Rn. 7). Abgesehen davon musste das Verwaltungsgericht diesen Vortrag schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er für die Entscheidung in Anbetracht des feststehenden Amphetaminkonsums unerheblich war. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hat das Gericht nicht auf die Einnahme von illegal erworbenem Cannabis abgestellt, sondern dies lediglich bei der Prüfung einer Ausnahme nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV als gefahrerhöhend bewertet. Da der „nur“ einmalige Konsum einer harten Droge nicht als ein eine Ausnahme begründender Umstand angesehen werden kann, handelt es sich hierbei nicht um eine tragende Erwägung.
5.3. Inwiefern das Urteil darauf beruhen könnte, dass dem Klägerbevollmächtigten die nach Aktenlage am 17. Oktober 2019 an ihn versandte Klageerwiderung nicht zugegangen ist, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Schriftsatz des Beklagten enthält keinen neuen Sachvortrag. Der Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere, weil die Klägerin keine gesetzliche Frist versäumt hat (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs 2013. Für die Streitwertbestimmung ist nur die Klasse B relevant, da sie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt und die durch die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 (vgl. lfd. Nummer 126 und 127 des Teils B der Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV) auf bestimmte dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nebst Anhänger und damit ungefähr auf den Umfang der früheren, für den Streitwert grundsätzlich unbedeutenden Klasse S beschränkten Klassen A und A1 nicht streitwerterhöhend wirken (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2019 – 11 CS 19.936 – juris Rn. 30; B.v. B.v. 30.1.2014 – 11 CS 14.2342 – juris Rn. 22).
6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
7. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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