Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Aktenzeichen  M 6 S 16.2982

Datum:
9.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV FeV § 46 Abs. 4

 

Leitsatz

Im Gegensatz zu ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten kann das Ergebnis einer Begutachtung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch einen Sachverständigen für den Kraftfahrverkehr (Fahrprobe) auch dann verwertet werden, wenn es ohne Zustimmung des Betroffenen der Fahrerlaubnisbehörde bekannt geworden ist. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der 19… geborene Antragsteller war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C1E samt Unterklassen.
Durch Mitteilungen der Polizei wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bekannt, dass der Antragsteller an zwei Unfallgeschehen am … April bzw. … Juli 2015 beteiligt gewesen sein soll. In beiden Fällen soll er Fahrzeuge anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem PKW gestreift und dadurch beschädigt haben. Die deswegen gegen ihn geführten Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurden durch Verfügungen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung jeweils mit der Begründung eingestellt, gegenüber dem Antragsteller könne kein Tatnachweis geführt werden. Insbesondere könne ihm seine Einlassung nicht widerlegt werden, die Unfälle nicht bemerkt zu haben. Hinsichtlich des Vorfalls vom … Juli 2015 wurde weiter ausgeführt, es habe nicht mehr festgestellt werden können, ob der Schaden vom Antragsteller verursacht worden sei, da sein Fahrzeug inzwischen schon repariert worden sei.
Die Fahrerlaubnisbehörde nahm diese Vorfälle zum Anlass, den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Verfügung vom … November 2015 zur Vorlage eines Gutachtens aufzufordern, mit dem mittels einer Fahrprobe geklärt werden solle, ob er noch befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 2 sei. Am … Dezember 2015 ging bei der Behörde die Einverständniserklärung des Antragstellers ein, die keine Angaben dazu enthält, ob das Gutachten der Behörde übersandt werden dürfe oder solle. Auf Bl. 69 d. Behördenakte befindet sich mit Eingangsstempel … Februar 2016 das Gutachten über die vom Antragsteller am … Januar 2016 abgelegte Fahrprobe, erstellt vom TÜV … Nach Auflistung von insgesamt a… Fahrfehlern kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 2 geeignet. Die Probleme bei der Fahrstreifenbenutzung, bei der Fahrzeugbedienung, bei der Vorfahrtsregelung und bei der Verkehrsbeobachtung deuteten auf Defizite bei der Wahrnehmung, der Koordination, der Umsetzung und der Motorik hin. Auf den Inhalt des Gutachtens wird ergänzend Bezug genommen. Es trägt das Datum … Januar 2016, was offensichtlich ein Schreibversehen ist, da die Fahrprobe erst am … Januar 2016 stattfand.
Mit Schreiben vom … Februar 2016 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom … März 2016 vortragen, bereits die Gutachtensanordnung sei rechtswidrig gewesen, da noch nicht einmal die Tatbeteiligung des Antragstellers an den beiden Verkehrsunfällen am … April bzw. … Juli 2015 zweifelsfrei feststehe. Im Übrigen handele es sich bei einer Reihe von angeblichen Fahrfehlern entweder um keine oder allenfalls geringe Defizite, wobei zu berücksichtigen sei, dass gerade ältere Verkehrsteilnehmer eventuelle Schwächen durch ihre in der Regel – so auch beim Antragsteller – gegebene Routine beim Fahren hinreichend ausgleichen könnten. Das Gutachten bescheinige dem Antragsteller denn auch eine gute Fahrroutine. Trotzdem sei der Sachverständige erkennbar darauf aus gewesen, den offenkundig betagten Antragsteller „von der Straße zu holen“. Außerdem sei der Antragsteller nervös gewesen und habe die Fahrprobe auf einem ihm unbekannten Fahrzeug ablegen müssen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2016, zugestellt am … Juni 2016, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a… EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Nr. 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung.
Begründet ist der Bescheid mit dem Ergebnis der Fahrprobe. Das Gutachten vom … Januar 2016 sei schlüssig und nachvollziehbar. Es sei entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch verwertbar. Die Verwertbarkeit hänge insbesondere nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung des Gutachtens ab. Auf den Bescheid im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Der Führerschein des Antragstellers wurde mit Schriftsatz dessen Bevollmächtigten vom … Juli 2016 an die Behörde übersandt. Dieser erhob mit Schriftsatz vom … Juli 2016, bei Gericht eingegangen am … Juli 2016, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid vom 20. Juni 2016 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 6 K 16.2981 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden. Mit weiterem Schriftsatz vom … Juli 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2016 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und weist insbesondere nochmals daraufhin, das vorgelegte Gutachten sei bereits deshalb nicht verwertbar, weil es ohne Wissen und Wollen des Antragstellers der Behörde zugegangen sei. Außerdem sei der Antragsteller zur Erledigung von Einkäufen und Arztbesuchen dringend auf seinen Führerschein angewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016, eingegangen am 22. Juli 2016, legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Soweit der Antrag nicht bereits unzulässig (Nr. 1) ist, ist er unbegründet und bleibt deshalb insgesamt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 20. Juni 2016 wieder herzustellen. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheides zur Abgabe des Führerscheins nachgekommen. Es ist weder etwas dazu vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG – gleichwohl beitreiben will. Deshalb fehlt es der insoweit erhobenen Klage und damit auch dem vorliegenden Antrag hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids vom 20. Juni 2016 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass er insoweit bereits als unzulässig abzuweisen war.
2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Bei der vorliegend gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2016 im Ergebnis als formell und materiell rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben.
2.1 Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids vom 20. Juni 2015 gegebene Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO. Unter Verweis auf das Gutachten über die Fahrprobe führt der Antragsgegner aus (S. 6 des Bescheids), es sei zu befürchten, dass der Antragsteller Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gefährden werde. Dem gegenüber müssten seine privaten Interessen, weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, zurücktreten. Das genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal der Antragsgegner zutreffend darauf hinweist, dass sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig, so auch im vorliegenden Fall, gerade aus den Gesichtspunkten ergebe, die für den Erlass des Bescheids selbst maßgeblich waren.
2.2 Der vorliegende Antrag war abzulehnen, weil sich die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 20. Juni 2016 bei summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich als rechtmäßig erweist. Der Antragsteller hat sich als nicht mehr befähigt zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 erwiesen, so dass ihm nach Maßgabe des § 46 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Behörde hierbei ein Ermessen zugestanden hätte.
Das Gericht teilt die Einschätzung der Behörde, das Gutachten des TÜV … über die Fahrprobe am … Januar 2016 sei schlüssig und nachvollziehbar. Es listet insgesamt a… Fahrfehler des Antragstellers auf, die er innerhalb von a… Minuten auf einer Fahrstrecke von a… km begangen haben soll. Diese Vorkommnisse selbst werden vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich anders als vom Sachverständigen bewertet, wobei dessen Einschätzung nur hinsichtlich einzelner Fahrfehler in Zweifel gezogen wird. Unwidersprochen bleiben etwa die Feststellungen, der Antragsteller sei beim Rechtsabbiegen mehrmals auf die Gegenfahrbahn geraten, wodurch in einem Fall ein entgegenkommendes Fahrzeug zum Anhalten gezwungen wurde, er habe mit dem rechten Hinterrad den Randstein überfahren, beim Einfahren in einen Kreisverkehr zwei Mal die Vorfahrt nicht gewährt und dabei in einem Fall ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug gefährdet sowie zum Anhalten gezwungen. Bemerkenswert sind mit Blick auf das mutmaßliche Unfallgeschehen am … April 2015 die Beobachtungen des Sachverständigen hinsichtlich eines zu geringen Abstands des Antragstellers zum rechten Fahrbahnrand (Bordstein), da dies offensichtlich auch der Grund für das Touchieren des am rechten Fahrbahnrand befindlichen Fahrzeugs gewesen sein dürfte. In zwei Fällen bremste der Antragsteller sehr spät (vor einer roten Ampel und hinter abbremsenden vorausfahrenden Fahrzeugen). Nicht unerwähnt bleiben kann auch die fehlende Reaktion auf einen Linienbus mit Warnblinkanlage an einer Haltestelle im Gegenverkehr, den der Antragsteller mit b… km/h statt Schrittgeschwindigkeit passierte. Auch das zu frühe Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers beim Ausfahren aus einem Kreisverkehr vermag andere Verkehrsteilnehmer erheblich dadurch zu gefährden, dass diese, so sie bei der nachfolgenden Einfahrt in den Kreisverkehr warten, daraus den falschen Schluss ziehen können, der Antragsteller werde den Kreisverkehr an der vorherigen Ausfahrt verlassen, so dass sie einfahren könnten.
Selbst wenn man mit der Antragspartei die eine oder andere Bewertung des Fahrverhaltens des Antragstellers für sich genommen als nicht so gravierenden einstufen wollte, dass sich seine Befähigung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen damit insgesamt in Zweifel ziehen ließe, so gilt dies im Ergebnis für die übrigen, insbesondere die vorstehend aufgelisteten Fahrfehler nicht. Vielmehr begründen sie schlüssig und nachvollziehbar die Einschätzung des Sachverständigen, der Antragsteller sei nicht mehr hinreichend befähigt zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2.
2.3 Auch die übrigen Einwendungen des Antragstellers führen zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst trifft es nicht zu, dass der Sachverständige dem Antragsteller aktuell eine gute Fahrroutine attestiert, vielmehr spricht er davon, diese sei wohl ehemals vorhanden gewesen. Auch aus dem Umstand, dass er die Fahrprobe mit einem ihm nicht vertrauten Fahrschulfahrzeug absolvieren musste, fällt bei der Bewertung deren Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Müsste der Antragsteller beispielsweise einen Leihwagen nehmen oder kauft er sich ein anderes Fahrzeug, so gehört es zu einer ausreichenden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Straßenverkehr, dass er auch dieses für ihn neue und ungewohnte Fahrzeug von Anfang an beherrschen und sicher führen kann. Im Übrigen ist bei einer Reihe von Fahrfehlern kein Zusammenhang mit dem verwendeten Fahrzeugtyp erkennbar, etwa wenn der Antragsteller einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt nimmt oder einen haltenden Linienbus statt mit Schrittgeschwindigkeit mit b… km/h passiert.
Das Gutachten über die Fahrprobe am … Januar 2016 ist auch verwertbar, obwohl nach Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ohne Wissen und Wollen des Antragstellers der Behörde bekannt geworden ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2008 (NJW 2008, 3014). Diese Entscheidung betraf einen Sachverhalt, der sich vom vorliegenden maßgeblich dadurch unterscheidet, dass der Behörde ein vom Betroffenen nicht vorgelegter Teil eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf nicht aufgeklärte Art und Weise bekannt geworden war. Unter Hinweis auf § 11 Abs. 6 FeV stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dieser Teil des Gutachtens dürfe von der Fahrerlaubnisbehörde nicht verwertet werden. Das hat seinen Grund freilich darin, dass in ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten, mit denen die Fahreignung (nicht wie hier die Befähigung) des Betroffenen geklärt werden soll medizinische und /oder psychologische Befunde und Sachverhalte wiedergegeben werden, deren Offenlegung einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen darstellt. Das ist der Grund dafür, dass dieser es selbst in der Hand haben und behalten soll, ob diese Daten und Sachverhalte der Fahrerlaubnisbehörde bekannt werden. Er kann sich in einem solchen Fall für den Schutz seiner Persönlichkeit und damit ggf. für das Risiko entscheiden, im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens als Bewerber entweder keine Fahrerlaubnis zu erhalten oder als Inhaber diese nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV entzogen zu bekommen.
Anders liegen die Dinge jedoch hier, wo es nicht um die Begutachtung der Fahreignung, sondern der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht, die – parallel zur Erteilung einer Fahrerlaubnis – durch eine praktische Fahrprüfung bzw. Fahrprobe zu überprüfen bzw. nachzuweisen ist. Hier geht es nicht um Sachverhalte, Daten oder sonstige Umstände, welche dem besonderen Schutz des Persönlichkeitsrechts zuzuordnen sind, sondern um nach außen ohne weiteres sichtbare und damit der Sachverständigenbeurteilung zugängliche Geschehensabläufe beim Umgang mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Ob jemand beispielsweise die Vorfahrt gewährt, rechtzeitig bremst, beim Abbiegen auf die Gegenfahrbahn gerät oder einen zu geringen Abstand zum Fahrbahnrand einhält, mag zwar durch medizinische oder sonstige Umstände begründet sein, die der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde – wie oben näher ausgeführt – nicht offenlegen muss. Ebenso wie unzureichende Ergebnisse bei einer theoretischen Fahrprüfung kann gleiches jedoch nicht für den Verlauf und das Ergebnis einer praktischen Fahrprobe gelten, ebenso wenig wie für sonstige Verkehrsverstöße wie etwa das Überfahren einer roten Ampel oder das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit (wie beim Antragsteller im Bereich eines haltenden Linienbusses), die selbstverständlich auch ohne Einwilligung des Täters an die zuständigen Behörden gemeldet werden dürfen. Das Gutachten konnte folglich der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ebenso zugrunde gelegt werden wie der vorliegenden Entscheidung des Gerichts, da es keinem Verwertungsverbot unterliegt.
Dem Antrag war auch nicht deshalb stattzugeben, weil der Antragsteller auf seine Fahrerlaubnis zur Erledigung von Einkäufen und Arztbesuchen angewiesen ist. Das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer bzw. der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer wiegt in einem Fall wie dem vorliegenden, wo von der mangelnden Befähigung eines Kraftfahrers zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ausgegangen werden muss, schwerer als das persönliche Interesse des Betroffenen an seiner Fahrerlaubnis.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).


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