Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens, Alkoholmissbrauch, Erneuter Konsum trotz Abstinenzerfordernisses, Verwertbarkeit von Mitteilungen der Polizei

Aktenzeichen  11 CS 22.939

Datum:
11.7.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 16888
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVG §§ 2 Abs. 8, 3 Abs. 1 S. 1, S. 3
FeV §§ 11 Abs. 8 S. 1, 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. e, 46 Abs. 1, Abs. 3
FeV Nr. 8.1, 8,2 Anlage 4 zur

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RO 8 S 21.2366 2022-03-24 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, BE, C und CE (einschließlich Unterklassen).
Nach einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 14. August 2015 verurteilte das Amtsgericht Cham den Antragsteller zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Nach den Feststellungen des Strafbefehls vom 16. Oktober 2015, der hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig wurde, hatte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Die Blutprobe hatte eine BAK von 3,04 Promille ergeben.
Im anschließenden Verfahren zur Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis legte der Antragsteller zunächst ein negatives Fahreignungsgutachten vom 10. März 2017 vor. Es sei zumindest von einer massiven Alkoholproblematik mit charakteristischen Missbrauchsmerkmalen im Sinne eines ausgeprägt fehlangepassten Musters von Substanzgebrauch auszugehen, das einen kontrollierten Alkoholkonsum nicht mehr erwarten lasse. Daher sei dauerhaft ein konsequenter Alkoholverzicht zu fordern. Eine grundlegende und dauerhafte Umstellung sei derzeit aber noch nicht zu bejahen.
Ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten vom 21. September 2017 kam zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Auch hier nehmen die Gutachter an, dass der Antragsteller nicht zuverlässig kontrolliert mit Alkohol umgehen könne und ein konsequenter Alkoholverzicht Voraussetzung für die Vermeidung von Alkoholfahrten sei. Eine positive Verhaltensprognose setze daher einen belegten Alkoholverzicht über einen längeren Zeitraum sowie ein tiefgreifendes Problemverständnis in Bezug auf die frühere Alkoholproblematik voraus. Diese Voraussetzungen seien mittlerweile weitgehend erfüllt; insbesondere sei der Antragsteller nachvollziehbar im eigenen Interesse zu einem dauerhaften Alkoholverzicht motiviert.
Daraufhin erteilte das Landratsamt … dem Antragsteller am 22. September 2017 seine Fahrerlaubnis neu.
Unter dem 17. August 2021 teilte die Polizeistation Waldmünchen dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe dort am 16. August 2021 gegen 14 Uhr angerufen und sich beschwert. Er habe Drohungen ausgesprochen und sei offensichtlich alkoholisiert gewesen. Dieser Eindruck habe sich bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsteller bestätigt, der stark nach Alkohol gerochen, stark gerötete und glasige Augen gehabt habe und geschwankt sei. Anrufe, bei denen der Antragsteller sich über „überzogene Kontrollen“ beschwert habe und erkennbar stark alkoholisiert gewesen sei, habe es in den Jahren 2020 sowie 2021 mehrmals gegeben. Der Antragsteller habe sich dabei stets auf eine Halternachschau aus dem Jahr 2020 bezogen. Bei dieser sei der Antragsteller stark alkoholisiert angetroffen worden, nachdem sich der Fahrer eines auf den Antragsteller zugelassenen Motorrads der Kontrolle durch Flucht entzogen habe.
Mit Schreiben vom 3. September 2021 forderte das Landratsamt den Antragsteller gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV auf, bis zum 3. November 2021 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Zu klären sei, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde.
Nachdem kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Landratsamt dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 12. November 2021 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Am 2. Dezember 2021 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg, über die bislang nicht entschieden ist. Zugleich stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2022 ablehnte.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu ändern oder aufzuheben wäre. Soweit der Antragsteller pauschal auf den Vortrag zur Begründung seines Antrags vor dem Verwaltungsgericht verweist, verfehlt dies die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist daher nicht zu berücksichtigen.
1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Bestimmung normiert lediglich eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht ankommt (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2021 – 11 CS 20.2979 – juris Rn. 23; B.v. 10.10.2019 – 11 CS 19.1451 – juris Rn. 20). Insoweit ist das Verwaltungsgericht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach an den Inhalt der schriftlichen Begründung der Vollzugsanordnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind und bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist. Bei dieser häufig wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltung, der eine typische Interessenlage zugrunde liegt, reicht es aus, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019, a.a.O. Rn. 20; B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17; B.v. 11.3.2016 – 11 CS 16.259 – juris Rn. 16; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 46, 55). Dem hat das Landratsamt genügt, indem es – ausgehend von der Annahme der fehlenden Fahreignung des Antragstellers – seinen sofortigen Ausschluss vom Straßenverkehr im Interesse der Verkehrssicherheit und des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer für erforderlich erklärt hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bei einer eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt.
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch teilweise zum 1. August 2021 in Kraft getretenes Gesetz vom 16. April 2021 (BGBl I S. 822), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuletzt geändert durch das genannte Gesetz vom 16. April 2021, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch). Nach Beendigung des Missbrauchs ist die Fahreignung gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV).
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anordnen (§ 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 = juris Rn. 19 m.w.N.). Bei feststehender Ungeeignetheit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Dies gilt auch bei Nichtvorlage eines zu Recht geforderten Fahreignungsgutachtens.
b) Daran gemessen begegnet die vom Landratsamt verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Der Schluss aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, denn die auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV gestützte Gutachtensanordnung war rechtmäßig.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zu Grunde legt, ist diese Vorschrift nach der Rechtsprechung einschlägig, wenn ein früherer Missbrauch nachgewiesen ist und Tatsachen die Annahme seiner Fortdauer begründen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2006 – 11 ZB 05.3395 – juris Rn. 11). Eine solche Fallgestaltung kann insbesondere vorliegen, wenn ein früheres medizinisch-psychologisches Gutachten dauerhafte Abstinenz verlangt, um Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinn auszuschließen, und nunmehr erneut Alkoholkonsum festgestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 19; B.v. 19.11.2020 – 11 CS 20.1766 – juris Rn. 18; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 13 FeV Rn. 27; Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 2.6.2022, § 13 FeV Rn. 101 f.). Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, denn die notwendige Alkoholabstinenz umfasst auch Alkoholkonsum außerhalb des Straßenverkehrs (BayVGH, B.v. 4.4.2019, a.a.O. Rn. 19).
Hier steht Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 14. August 2015 sowie der Annahmen in den Gutachten vom 10. März und 21. September 2017, die der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen hat, fest. Diese Erkenntnisse sind ohne Weiteres noch verwendbar (vgl. dazu § 2 Abs. 9 StVG, Dauer, a.a.O. § 13 FeV Rn. 27).
Zur Beantwortung der Frage, ob Tatsachen die Annahme der Fortdauer des Missbrauchs begründen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend vorausgesetzt, dass die Beibringung eines Gutachtens nach allgemeinen Grundsätzen nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden darf, es andererseits aber im Sinne eines „Anfangsverdachts“ genügt, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 20 ff.; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 21.11.2018 – 11 CS 18.1237 – juris Rn. 15; B.v. 7.2.2022 – 11 CS 21.2385 – Blutalkohol 59, 152 = juris Rn. 12). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass sich aus der polizeilichen Kurzmitteilung vom 17. August 2021 an das Landratsamt hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Antragsteller auch gegenwärtig noch Alkoholmissbrauch besteht. Mitteilungen der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG und sonstige polizeiliche Schilderungen sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, wenn sie Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel des Betroffenen enthalten und nicht durch substantiierte Einwände erschüttert werden oder sonst der weiteren Klärung bedürfen (BayVGH, B.v. 7.2.2022, a.a.O. Rn. 17; vgl. zu polizeilichen Mitteilungen nach § 2 Abs. 12 StVG BayVGH, B.v. 18.4.2012 – 11 ZB 12.296 – juris Rn. 4; Dauer, a.a.O., § 2 StVG Rn. 86 und § 13 FeV Rn. 20; zur Verwertung amtlicher Schilderungen s. auch BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 CS 15.2643 – GewArch 2016, 160 = juris Rn. 10). Hier ergeben sich keine greifbaren Zweifel an der Richtigkeit der polizeilichen Darstellung, der zufolge der Antragsteller in den Jahren 2020 und 2021 der Polizei mehrfach alkoholisiert gegenübergetreten ist. Insbesondere wird detailreich und anschaulich geschildert, dass der Antragsteller beim Aufsuchen durch die Polizei am 16. August 2021 stark nach Alkohol roch, stark gerötete und glasige Augen hatte und schwankte, was auf erheblichen Alkoholkonsum schließen lässt. Insoweit verweist der Antragsgegner auch überzeugend auf die spezielle Ausbildung, Schulung und Erfahrung von Polizeibeamten (vgl. zur Schulung der Polizei zur Drogenerkennung auch König in LK-StGB, 12. Aufl. 2008, § 316 Rn. 163). Bereits der Umstand, dass der Antragsteller überhaupt Alkohol konsumiert hat, lässt die positive Prognose zweifelhaft erscheinen (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 17). Unerheblich ist damit entgegen der Auffassung des Antragstellers, ob Polizeibeamte eine Alkoholabhängigkeit als Krankheit diagnostizieren können und ob der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit durch Alkohol am Steuer aufgefallen ist. Abgesehen davon kann der beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund der geringen Kontrolldichte und der folglich entsprechend hohen Dunkelziffer von unter relevantem Alkoholeinfluss durchgeführten Fahrten ohnehin keine belastbare Aussagekraft beigemessen werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 11 CS 12.201 – juris Rn. 26; B.v. 12.11.2021 – 11 CS 21.2536 – juris Rn. 15).
Folglich bestand Anlass zur Überprüfung, ob im Falle des Antragstellers weiterhin eine dauerhafte Abstinenz erforderlich ist oder dieser nunmehr zu einem kontrollierten Alkoholkonsum übergehen kann und die genannten Vorfälle das Trennungsvermögen nicht beeinträchtigen. Ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte dies nicht beurteilt werden (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 11 CS 19.619 – juris Rn. 20).
c) Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2021 – 11 CS 20.2342 – juris Rn. 17). Dem steht das von der Beschwerde angesprochene Interesse des Antragstellers am Führen von Kraftfahrzeugen nicht entgegen. Denn dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; B.v. 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 – DAR 1998, 466 = juris Rn. 5, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33).
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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