Verkehrsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – Prozesskostenhilfe für einstweiliges Rechtsschutzverfahren

Aktenzeichen  11 C 20.1229

Datum:
22.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30405
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 2 S. 2, S. 3
FeV § 11 Abs. 8 S. 1, § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b, Anl. 4 Nr. 8.1

 

Leitsatz

Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist es dem Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren nicht verwehrt, den Sachverhalt, insbesondere divergierende Angaben der Antragstellerin und deren Glaubhaftigkeit, anhand der beigezogenen Akten zu würdigen. Nach § 118 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO ist es sogar berechtigt, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen, und Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, wenn die Erfolgsaussicht auf andere Weise nicht geklärt werden kann (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 124681 Rn. 14; BVerfG BeckRS 2012, 51732); auch eine begrenzte Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG BeckRS 2012, 51732). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 S 20.538 2020-05-06 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Gegenstand der Beschwerde ist der abgelehnte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der ihr am 30. April 2014 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B, BE und L begehrt.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. November 2013 verurteilte das Amtsgericht Fürth die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil sie am 29. September 2013 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,30 ‰ geführt hatte.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein weiteres Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 153a StPO ein. Diesem lag ein Fahrradunfall auf einem Gehweg am 31. Mai 2018 gegen 5:30 Uhr zugrunde, bei dem sich die Antragstellerin eine Schulterprellung und Schürfwunden an der Schulter und im Gesicht zugezogen hatte. Sie wurde mit einem Rettungswagen in ein Krankenhaus verbracht, wo die ihr um 6:49 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 ‰ ergab. Nach den ärztlichen Feststellungen war die Antragstellerin vollständig orientiert, ihr Gangbild sicher, wenn auch gering verlangsamt. U.a. lägen keine Amnesie, keine Bewusstlosigkeit, Kopfschmerzen, keine Übelkeit, kein Erbrechen, kein Schwindel und keine Doppelbilder vor. Zum Unfallhergang habe die Antragstellerin angegeben, „als Fahrradfahrerin gestürzt und auf die linke Schulter gefallen“ zu sein.
Nach ihren spontanen Angaben gegenüber der Polizei vom Unfalltag war sie mit dem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren und dabei ohne Fremdeinwirkung gestürzt. Nach ihren schriftlichen Angaben vom 20. Juni 2018 gegenüber der Polizei konnte sich die Antragstellerin „an den Abend bzw. die Nacht nur schwach erinnern“. Sie erinnere sich einzig daran, dass sie in den Krankenwagen geschoben worden sei und dann erst wieder an das psychologische Gespräch im Nordklinikum. Sie habe sich aufgrund der Trennung von ihrem Mann in einer psychisch instabilen Verfassung gefunden und könne sich nicht erklären, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Anhand der Verletzungen müsse sie vermutlich gestolpert und gestürzt sein.
Mit Schreiben vom 21. März 2019 gab die Antragstellerin gegenüber dem Landratsamt Kitzingen an, sie habe nach fünfwöchiger absoluter Abstinenz das Bedürfnis gehabt, wegzulaufen und mit Alkohol ihre katastrophale Verfassung aufzuhellen. Da sie ihr Fahrrad dann morgens geholt und nach Hause geschoben habe, sei es zu dem besagten Unfall gekommen. Aufgrund ihres Restalkohols und ihrer emotionalen Verfassung müsse sie auch aufgrund der Verletzungen gestolpert und über ihr Fahrrad gestürzt sein. Aufgrund des Sturzes habe sie sich in einer tiefen emotionalen Verzweiflung befunden und das im Affekt Gesagte sofort im Gespräch widerrufen.
In dem dem Landratsamt auf Anforderung vorgelegten Entlassbericht der Klinik für Psychiatrie vom 31.5.2018 ist die Diagnose „C2 Abusus“ mit dem Schlüssel ICD-10: „F 10.2“ (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom) gestellt und zum Alkoholkonsum ausgeführt „ein paar Monate trocken, aktuell Rückfall“.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 forderte das Landratsamt die Antragstellerin unter Verweis auf die beiden Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV auf, bis 20. September 2019 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu der Frage beizubringen, ob zu erwarten sei, dass sie das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne.
Die Antragstellerin erklärte sich zunächst zu der geforderten Begutachtung bereit, unterzog sich dieser jedoch aus Kostengründen nicht.
Mit Bescheid vom 2. April 2020 entzog ihr das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis und forderte sie unter Androhung eines Zwangsgelds zur unverzüglichen Rückgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen ab Zustellung des Bescheids auf. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Hiergegen ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 15. April 2020 Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist, und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen.
Am 22. April 2020 gab sie ihren Führerschein beim Landratsamt ab.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht von der Antragstellerin auf der Grundlage § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert. Der Strafbefehl vom 14. November 2013, mit dem eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt im Verkehr geahndet worden sei, habe noch verwertet werden dürfen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 5 StVG habe hierfür eine zehnjährige Tilgungsfrist ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis gegolten, die zum Zeitpunkt der Begutachtungsanforderung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auch habe die Eintragung trotz Ablaufs der Fünfjahresfrist des § 29 Abs. 7 Satz 2 StVG für das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin zugrunde gelegt werden dürfen. Ferner sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine weitere Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV begangen habe. Ihr Vorbringen, sie sei beim Schieben des Fahrrads gestürzt, sei unglaubhaft. Es stehe im Widerspruch zu ihren Angaben während der notärztlichen Erstversorgung gegenüber der Polizei und ihren Angaben am Unfallmorgen gegenüber Dritten. Dafür, dass sie diese Angaben sofort widerrufen habe, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Es erscheine auch nicht stichhaltig, dass sie aufgrund des Restalkohols und aus einer emotionalen Verzweiflung heraus unzutreffend angegeben habe, mit dem Fahrrad gefahren zu sein. Denn sie habe trotz ihrer erheblichen Alkoholisierung keine alkoholtypischen Symptome gezeigt. Die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO binde die Fahrerlaubnisbehörde nicht und führe auch nicht zur Unverwertbarkeit der der Zuwiderhandlung vom 31. Mai 2018 zugrundeliegenden Feststellungen. Letzteres gelte auch für den Zeitablauf bis zum Erlass der Gutachtensanordnung. Da erhebliche Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin bestünden, die sich wegen Nichtvorlage des rechtmäßig angeforderten Gutachtens zur Gewissheit der fehlenden Eignung verdichtet hätten, ergebe auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelöste Abwägung des Vollzugs- und Suspensivinteresses kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung, es liege keine mutwillige Rechtsverfolgung vor. Die Frage, ob diese hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, sei ex ante, also bei Einreichung des Antrags, zu beantworten und nicht, wie hier geschehen, nach dem Ergebnis des Verfahrens. Das Gericht habe sich immerhin auf etwa zehn Seiten mit den Argumenten der Antragstellerin auseinandergesetzt. Allein schon dies spreche dafür, dass nicht ohne weiteres von vornherein von der Erfolglosigkeit des Begehrens auszugehen gewesen sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt, ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO). Auf die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Antragstellerin kommt es daher nicht an.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es regelmäßig, dass die Erfolgsaussichten offen sind oder es entscheidungserheblich auf schwierige Rechtsfragen ankommt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347 = juris 2. Ls.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen allerdings dann nicht vor, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist oder konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.2.2002 – 1 BvR 1450/00 – NJW-RR 2002, 1069 = juris Rn. 12; B.v. 29.9.2004 – 1 BvR 1281/04 – NJW-RR 2005, 140 = juris Rn. 14). Dies war hier der Fall.
Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezogen auf einen falschen Zeitpunkt beurteilt, ist dies mangels konkreter Anhaltspunkte in dem angegriffenen Beschluss nicht festzustellen, jedenfalls aber nicht entscheidungserheblich, da der Antrag zu keinem Zeitpunkt Erfolg versprach.
Der nach ständiger Rechtsprechung maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich die Bewilligungsreife, d.h. der Zeitpunkt nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme, und ausnahmsweise der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, wenn sich – was hier nicht der Fall ist – im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat (vgl. BayVGH, B.v. B.v. 1.2.2019 – 11 C 18.1631 – juris Rn. 12 m.w.N.; BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1; BVerfG, B.v. 5.12.2018 – 2 BvR 2257/17 – juris Rn. 15). Bewilligungsreife war hier folglich mit dem Eingang der Antragserwiderung am 30. April 2020 gegeben. Dieser Zeitpunkt fiel mit der Entscheidung am 6. Mai 2020 fast zusammen. Außerdem beruhte die Verneinung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs durch das Gericht maßgeblich auf der streitigen Würdigung der divergierenden Angaben der Antragstellerin am Unfalltag und im behördlichen Entziehungsverfahren und der polizeilichen und ärztlichen Feststellungen am Unfalltag und damit auf seit Beginn des gerichtlichen Verfahrens unveränderten Umständen, die auch für den Ausgang der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblich waren. Diese Umstände waren auch ex ante für einen verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Einlegung des Rechtsbehelfs erkennbar (vgl. BVerfG B.v. 8.7.2016 – 2 BvR 2231/13 – NJW-RR 2016, 1264 = juris Rn. 15). Dies war auch der Antragstellerin klar, da sie sich im Wesentlichen damit verteidigt hat, dass sie das Fahrrad entgegen ihrer ursprünglichen Darstellung nur geschoben habe und dass es dafür, dass sie gefahren sei, keine Beweise bzw. keinen Zeugen gebe. Vor diesem Hintergrund musste dem Verwaltungsgericht der für die Entscheidung über die Bewilligung maßgebliche Zeitpunkt nicht erörterungsbedürftig erscheinen und war eine gesonderte Begründung der Prozesskostenhilfeentscheidung nicht notwendig. Sofern die Notwendigkeit einer gesonderten Begründung nicht besteht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung der Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung einer Sachentscheidung Bezug genommen wird (BVerfG, B.v. 5.12.2018 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Es ist von Verfassungs wegen nicht generell ausgeschlossen, dass die Begründung zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt (BVerfG, B.v. 8.7.2016 a.a.O. Rn. 13).
Auch war es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit des Rechtsbehelfs den Sachverhalt, insbesondere die divergierenden Angaben der Antragstellerin und deren Glaubhaftigkeit, anhand der beigezogenen Akten zu würdigen. Dies hat keine Beweisaufnahme erfordert, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus zeitlichen Gründen ohnehin nur in Ausnahmefällen stattfinden kann (zur Prüfungsdichte vgl. Hoppe in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 99 ff., 103 ff.) und hier auch deshalb nicht in Betracht kam, weil es keine unmittelbaren Zeugen für den Unfall am 31. Mai 2018 gab. Nach § 118 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist das Gericht jedoch sogar berechtigt, im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung Erhebungen anzustellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anzuordnen und Auskünfte einzuholen, und Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2017 – 11 C 17.1426 – juris Rn. 14; BVerfG, B.v. 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11 – NVwZ 2012, 1391 Rn. 19). Auch eine begrenzte Beweisantizipation ist im Prozesskostenhilfeverfahren zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 5.12.2018 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
Das Ergebnis der entscheidenden Würdigung der Erklärungen der Antragstellerin, die das Gericht auf zwei Seiten des angegriffenen Beschlusses nachvollziehbar dargelegt hat, wirft keine inhaltlichen Zweifel auf. Der Senat teilt die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, dass die spontanen und mehrfach festgehaltenen Angaben der Antragstellerin vom Unfalltag zutreffen und die späteren und divergierenden Aussagen, sie könne sich nicht an den Unfallhergang erinnern bzw. sie habe das Fahrrad geschoben, unglaubhaft sind. Die anschließenden Ausführungen des Gerichts zur Verwertbarkeit der tatsächlichen Feststellungen aus einem gemäß § 153a StPO eingestellten Strafverfahren entsprechen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2020 – 11 CS 19.2237 – DAR 2020, 229 = juris Rn. 15; B.v. 2.9.2016 – 11 ZB 16.1359 – juris Rn. 19 f. m.w.N.). Auch darüber hinaus sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Es kann daher gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbeschlusses Bezug genommen werden.
Damit war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe fallen – anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz – Gerichtskosten an, wobei eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60,- EUR jedoch entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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