Verkehrsrecht

Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

Aktenzeichen  B 11 B 16.2007

Datum:
22.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 134558
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1
FeV § 7, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen bilden den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (Anschluss BayVGH BeckRS 2012, 52534). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist eine österreichische Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis erteilt worden, die mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt, steht dies der Anerkennungsfähigkeit (auch) der österreichischen Fahrerlaubnis entgegen, da allein durch einen Umtausch keine Rechte entstehen können, die der Kläger vorher nicht besaß. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Nach der Überzeugung des Gerichts liegen diese Voraussetzungen vor. Allein der Umstand, dass Europarecht zur Anwendung kommt, verleiht einem Rechtsstreit weder eine besondere Bedeutung noch sind damit zwingend besondere rechtliche Schwierigkeiten verbunden. Alle hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt, insbesondere auch in der Rechtsprechung des EuGH. Damit ist auch eine Aussetzung des Rechtsstreits und Vorlage an den EuGH nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erforderlich. Auch ist der Sachverhalt geklärt. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Die Klage ist zulässig, in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 07.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, denen es folgt, Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Die dem Kläger am 23.05.2014 erteilte österreichische Fahrerlaubnis der Klassen A, AM und B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten.
Wie das Landratsamt zutreffend ausgeführt hat, liegen derartige Informationen aus dem österreichischen Führerschein schon deshalb nicht vor, weil dieser Führerschein keine Angaben zum Wohnsitz enthält. Allerdings ergibt sich aus den Angaben des österreichischen Führerscheins zweifelsfrei, dass der Kläger diesen Führerschein durch Umtausch seines tschechischen Führerscheins, ausgestellt am 21.01.2009 durch den Magistrat …, Nr. ED …, erhalten hat und nicht nach Durchlaufen des für die erstmalige Erteilung einer österreichischen Fahrerlaubnis im österreichischen Führerscheingesetz normierten Verfahrens. Das folgt zweifelsfrei zum einen daraus, dass in der Spalte 10 des österreichischen Führerscheins als Datum für die Erteilung der Klassen A, AM und B der 21.01.2009 eingetragen ist, d.h. dasselbe Datum wie im o.g. tschechischen Führerschein. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Kläger auch nach eigenen Angaben nicht in Österreich. Außerdem enthält der österreichische Führerschein die im Falle eines Umtausches regelmäßig aufgeführte Code-Ziffer 70 mit der Nummer des tschechischen Führerscheins CZ ED … Damit steht aufgrund von Angaben im österreichischen Führerschein fest, dass vor Erteilung in Österreich keine Fahrprüfung, keine Prüfung seiner Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 des (österreichischen) Führerscheingesetzes (FG) etc. erfolgt ist, sondern lediglich eine Neuausstellung nach § 5 Abs. 7 FG. Dem entsprechen auch die von den österreichische Behörden nach Angaben des Klägers durchgeführten Prüfungen (Vorlage von Reisepass, ausländischem Führerschein, Foto, Auszug aus der Führerscheinkartei des Ausstellerstaates und Bestätigung der Meldung). Die für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis unionsrechtlich vorgeschriebene Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung und eine Prüfung der gesundheitlichen Anforderungen (Art. 7 Richtlinie 2006/126/ EG), die nach § 5 Abs. 7 FG auch bei der erstmaligen Erteilung einer österreichischen Fahrerlaubnis vorzunehmen sind, fand nach eigenen Angaben des Klägers damit nicht statt. Der österreichische Führerschein beruht deshalb offensichtlich ausschließlich auf der o.g. tschechischen Fahrerlaubnis.
Soweit der Kläger vorträgt, sein Führerschein sei nach „umfangreicher Prüfung der österreichischen Fahrerlaubnisbehörden“ erteilt worden, so trifft dies nur insoweit zu, als die österreichischen Behörden geprüft haben, ob dem Kläger ein tschechischer Führerschein erteilt wurde und ob dieser gültig ist. Diese Prüfung ist schon deswegen für das hier zu entscheidende Verfahren ohne Belang, als dem Kläger unstreitig eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden war, diese auch einen tschechischen Wohnort im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nennt, jedoch die tschechischen Behörden naturgemäß keine Angaben darüber machen, ob der Kläger mit diesem Führerschein auch in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Dies wird von den österreichischen Behörden nach den Vorgaben des Führerscheingesetzes auch nicht geprüft. Ob der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung des österreichischen Führerscheins einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte und ob der österreichische Führerschein ordnungsgemäß ausgestellt wurde, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang – wie oben bereits ausführlich dargelegt. Dass die österreichischen Behörden die Fahreignung des Klägers geprüft haben, insbesondere der Frage nachgegangen sind, ob der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und/oder erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind dafür Anhaltspunkte erkennbar. Es hätte andernfalls auch dem Kläger oblegen, das Ergebnis einer derartigen Prüfung vorzulegen.
Soweit der Kläger meint, es handle sich bei dem österreichischen Führerschein dennoch um eine neu erteilte Fahrerlaubnis, so verkennt er offenkundig das in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein zum Ausdruck kommende grundsätzliche Prinzip des europäischen Fahrerlaubnisrechts. Danach kann jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins (bzw. einer einzigen Fahrerlaubnis) sein (Art. 7 Abs. 5a der Richtlinie 2006/126/EG). Wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt, muss ein Mitgliedstaat es deshalb ablehnen, einen Führerschein auszustellen (Art. 7 Abs. 5b der Richtlinie 2006/126/EG).
Allerdings kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen (Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG), wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat. Dabei handelt es sich aber schon nach dem Wortlaut der Richtlinie nicht um eine (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis. In diesem Verfahren ist es auch Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG).
Wurde von einem Mitgliedsstaat eine Fahrerlaubnis erteilt, gilt diese so lange, bis sie dem Inhaber entzogen wurde, von ihm zurückgegeben wurde oder sonst ungültig geworden ist, (z.B. wegen einer Befristung). Demzufolge werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine auch jeweils gegenseitig anerkannt (Artikel 2 der Richtlinie 2006/126/EG).
Dies bedeutet logischerweise, dass die Republik Österreich dem Kläger keine neue Fahrerlaubnis erteilen konnte, solange er noch eine (gültige) tschechische Fahrerlaubnis besaß. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Insbesondere hat er nie behauptet, dass ihm die am 21.01.2009 durch den Magistrat …, Nr. ED … erteilte tschechische Fahrerlaubnis entzogen wurde, er auf diese verzichtet hat oder diese aus einem anderen Grund ungültig geworden ist.
Er konnte den tschechischen Führerschein nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.d. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Österreich deshalb nur gemäß Art. 11 der Richtlinie 2006/126/EG in einen österreichischen Führerschein umtauschen. Dies ist auch so erfolgt, wie sich aus den Eintragungen im österreichischen Führerschein unmissverständlich ergibt (Ausstellungsdatum 21.01.2009, ausstellende Behörde Magistrat …, Führerscheinnummer der tschechischen Fahrerlaubnis Nr. ED. …, Umtausch-Code-Ziffer 70).
Die durch den Magistrat … am 21.01.2009 ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis, Nr. ED … gestattet dem Kläger jedoch nicht – wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.04.2013 Az. B 1 K 12.481 rechtskräftig festgestellt wurde – ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, weil er aufgrund eines Verstoßes gegen die Wohnsitzvoraussetzung erteilt worden ist und er deshalb von der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss. Damit ist die österreichische Fahrerlaubnis auf der Grundlage „einer Fahrerlaubnis erteilt worden“ die „mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die ihre Nichtanerkennung rechtfertigt“. Es liegt auf der Hand, dass allein durch einen Umtausch keine Rechte entstehen können, die der Kläger vorher nicht besaß. Ermöglichte die tschechische Fahrerlaubnis dem Kläger nicht, in der Bundesrepublik Deutschland ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, kann dieses Recht nicht – gleichsam von selbst – allein durch einen Umtausch des Dokumentes entstehen.
Die Frage der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft trotz Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurde, ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.2.2013 – 11 B 11.2798 ausführt, besteht das Recht zur Nichtanerkennung nach der Rechtsprechung des EuGH auch dann, wenn eine Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat, wie sich aus den Eintragungen in dem entsprechenden Führerschein ergibt, unter Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung erteilt wurde. Es ist damit sowohl durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.2.2013 – 11 B 11.2798 und B.v. 8.1.2016 – 11 CS 15.2485) als auch durch den Europäischen Gerichtshof nicht nur geklärt, dass eine Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurde selbst nicht anerkannt werden muss (vgl. z.B. EuGH, U.v. 19.5.2011 – C-184/10). Vielmehr muss auch eine Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden, die ihrerseits auf einer gegen das Wohnsitzprinzip verstoßenden Fahrerlaubnis beruht (vgl. EuGH, B.v. 22.11.2011, – Köppl, C-590/10 Rn. 52). Eine Vorlage an der EuGH ist deshalb nicht erforderlich, auch weicht der Gerichtsbescheid nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab. Soweit das Landgericht B. den Kläger im Urteil vom 04.02.2016 vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen hat, können die dort angewandten strafrechtlichen Grundsätze auf das Fahrerlaubnisrecht nicht übertragen werden; das Urteil hat jedenfalls weder eine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde noch für das erkennende Gericht.
Auf die Frage, ob der Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung aus dem österreichischen Führerschein stammt, kommt es nicht an, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (B. v. 9. Juli 2009 – Wierer – C-445/08, Rn. 58 – NJW 2010, 217) der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf die Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt. Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen, wie dies im vorausgehenden Verfahren beim Verwaltungsgericht Bayreuth B 1 K 12.481 erfolgt ist. In einer weiteren Entscheidung vom 1. März 2012 (Akyüz – C-467/10, Rn. 72 – NJW 2012, 1341) hat der Europäische Gerichtshof an dieser Rechtsprechung festgehalten. Die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen bilden gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.10.2012 – 11 B 12.1178 – juris, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – juris, B.v. 23.7.2012 – 11 AE 12.1013 – juris, B.v. 15.6.2012 – 11 AS 12.1122 – juris, B.v. 3.5.2012 – 11 CS 11.2795 – ZfSch 2012, 416). Der Beklagte konnte deshalb ohne weiteres den Sachverhalt weiter klären und die Ergebnisse seiner Entscheidung zugrunde legen.
Die anderen vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfenen Rechtsfragen sind für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang. Ein Eingehen darauf ist deshalb entbehrlich.
Nach alledem entspricht die in Nr. 1 des Bescheids des Beklagten vom 07.09.2015 getroffene Feststellung, dass die durch die österreichische Fahrerlaubnisbehörde erteilte Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ergebenden Rechtslage. Ist der Kläger nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch die auf § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV beruhende Anbringung des Sperrvermerks auf dem österreichischen Führerschein des Klägers rechtlich nicht beanstandet werden.
Nicht zu beanstanden ist auch die dem Kläger in Nr. 2 des Bescheids vom 07.09.2015 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins und die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 dieses Bescheids.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1.wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2.wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Gründe:
Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach §§ 63 Abs. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Streitwertbeschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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