Verkehrsrecht

Fahrtenbuchauflage nach unzulässigem Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften

Aktenzeichen  Au 3 K 15.1218

Datum:
12.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVZO StVZO § 31a Abs. 1
StVO StVO § 5 Abs. 1, Abs. 8, § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 5
StGB StGB § 185

 

Leitsatz

Auch bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem bzw. Verkehrszentralregister geführt hätte (hier: unzulässiges Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften), ist – unabhängig von einer konkreten Gefährdung anderer oder einer Wiederholungsgefahr – die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO gerechtfertigt und verhältnismäßig. (redaktioneller Leitsatz)
Mangels spezifischen Verkehrsbezugs hat eine vom Betroffenen begangene Beleidigung nach § 185 StGB (hier: Zeigen des “Stinkefingers”) bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben (Fortführung VG München BeckRS 2014, 49345). (redaktioneller Leitsatz)
Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist unmöglich iSv § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO, wenn die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, ihn zu ermitteln. Dazu gehört es grundsätzlich, den Fahrzeughalter unverzüglich, dh regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der Zuwiderhandlung zu informieren. Eine verzögerte Anhörung ist aber unschädlich, wenn feststeht, dass sie für die unterbliebene Feststellung des Fahrzeugführers nicht ursächlich  geworden ist. (redaktioneller Leitsatz)
Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, darf die Behörde in der Regel davon ausgehen, dass die Feststellung des Kraftfahrzeugführers unmöglich iSv § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist; naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung muss die Behörde aber auch dann nachgehen (Fortführung BVerwG BeckRS 1982, 06019).  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Urteil kann aufgrund des Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 13. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen, § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.
Die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus § 31a StVZO sind im Fall des Klägers gegeben.
a) Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt vor.
Der Verkehrsverstoß i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO muss in tatsächlicher Hinsicht feststehen. Die Straßenverkehrsbehörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss grundsätzlich alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Hinreichende Sicherheit hinsichtlich eines Verkehrsverstoßes kann etwa aufgrund von Zeugenaussagen bestehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris Rn. 12; B. v. 9.1.2012 – 11 CS 11.2727 – juris Rn. 28 f.; B. v. 25.7.2011 – 11 CS 11.1097 – juris Rn. 13).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze steht der am 17. August 2014 durch den Führer des auf den Kläger zugelassenen Motorrads begangene Verkehrsverstoß hinreichend sicher fest. Ausweislich der eindeutigen Angaben des Anzeigeerstatters im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom Tattag des 17. August 2014 (Blatt 5 f. der Verwaltungsakte) ist der Führer des auf den Kläger zugelassenen Motorrads auf der Bundesautobahn A96 (Fahrtrichtung Lindau, Höhe L.) zunächst sehr dicht – weniger als 2 m – auf den Pkw des Anzeigeerstatters aufgefahren. Sodann hat der Motorradfahrer den Anzeigeerstatter, der mit seinem Pkw nach einem Überholvorgang noch die linke Spur befuhr, unzulässigerweise auf der rechten Spur überholt, um sodann wieder vor dem Pkw des Anzeigeerstatters auf die linke Spur einzuscheren. Die von der Freundin des Anzeigeerstatters gefertigten Lichtbilder zeigen das auf den Kläger zugelassene Motorrad noch auf der linken Fahrspur, wie es vor dem Pkw des Anzeigeerstatters fährt (Blatt 11 f. der Verwaltungsakte). Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Aussage des Anzeigeerstatters hat das Gericht nicht; auch die Klägerseite hat insoweit keine substantiierten Rügen vorgebracht, so dass der Schluss berechtigt ist, dass der Verkehrsverstoß sich so zugetragen hat, wie der Anzeigeerstatter beschreibt (vgl. zur entsprechenden Substantiierungspflicht des Halters i.R. v. § 31a StVZO bei Bestreiten des Verkehrsverstoßes: NdsOVG, B. v. 14.6.1999 – 12 M 2491/99 – juris Rn. 2).
Das gemäß § 5 Abs. 1 StVO unzulässige Rechtsüberholen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO dar (vgl. etwa VG Braunschweig, U. v. 10.6.2005 – 6 A 202/05 – juris Rn. 19).
Wie die von der Klägerseite gerügte, als Reaktion auf das Verkehrsverhalten des Motorradfahrers erfolgte Betätigung der Hupe durch den Anzeigeerstatter selbst rechtlich zu bewerten ist, ist im vorliegenden Verfahren von keinerlei Relevanz. Denn selbst ein verkehrsrechtswidriges Verhalten des Anzeigeerstatters während des unzulässigen Rechtsüberholvorgangs des auf den Kläger zugelassenen Motorrads würde nichts am Vorliegen der Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO ändern, da insoweit kein Kausalzusammenhang besteht. Durch das Betätigen der Hupe wird auch die Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters an sich nicht in Frage gestellt; vielmehr hat der Anzeigeerstatter auch diesen Teil des Sachverhalts von Anfang an so dargestellt (vgl. Aussage des Anzeigeerstatters v. 17.8.2014, Blatt 6 der Verwaltungsakte).
Es ist vorliegend auch kein Ausnahmefall eines ausnahmsweise zulässigen Rechtsüberholens gegeben. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass § 7 Abs. 2 StVO einschlägig war, nach dem rechts schneller als links gefahren werden darf, wenn der Verkehr so dicht ist, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben. Zwar war zum Tatzeitpunkt „sehr viel Verkehr, beide Fahrspuren waren voll“ (Aussage des Anzeigeerstatters, Blatt 6 der Verwaltungsakte). Dass sich jedoch aufgrund dichten Verkehrs bereits Fahrzeugschlangen gebildet hatten, gibt der Anzeigeerstatter nicht an. Dies stünde auch im Widerspruch zu seiner Aussage, dass er gerade einen anderen Pkw überholt hatte, als es zum Vorfall des unzulässigen Rechtsüberholens durch das Motorrad kam. Auch die auf den von der Freundin des Anzeigeerstatters gefertigten Lichtbildern (Blatt 11 f. der Verwaltungsakte) ersichtliche Verkehrssituation lässt keine Fahrzeugschlangenbildung erkennen. Aus demselben Grund ist vorliegend auch § 7 Abs. 2a StVO nicht einschlägig. Nach der Aussage des Anzeigeerstatters ist auch ersichtlich nicht die von der Klägerseite in Bezug genommene Situation gegeben gewesen, dass ein Verkehrsteilnehmer auf der Normalspur gleichschnell weiterfährt, während ein auf der Überholspur befindliches Fahrzeug, das bereits überholt hatte, mangels Motorkraft wieder zurückfällt. Auch § 5 Abs. 8 StVO war erkennbar nicht einschlägig.
Vor dem Hintergrund des nach § 5 Abs. 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO unzulässigen Rechtsüberholens kann die Frage, ob aus der weiteren Angabe des Anzeigeerstatters, dass sich das Motorrad zuvor „hinter mir schon ständig an anderen Fahrzeugen vorbeigedrängt“ habe (Blatt 6 der Verwaltungsakte), weitere Verkehrsverstöße abzuleiten sind, offen bleiben.
Ebenfalls hat eine etwaige vom Fahrer des klägerischen Fahrzeugs durch Zeigen des sog. Stinkefingers begangene Beleidigung nach § 185 StGB bei der Anordnung der Fahrtenbuchauflage außer Betracht zu bleiben, denn ihr fehlt der spezifische Verkehrsbezug; mit der Beleidigung als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwider gehandelt (vgl. VG München, U. v. 10.9.2009 – M 23 K 09.2395 – juris Rn. 19).
b) Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 17. August 2014 ist auch geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.
Bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen) Verkehrszentralregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 – 11 C 12/94 – BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 – 3 B 94/99 – BayVBl 2000, 380). Ferner ist es nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, B. v. 23.6.1989 – 7 B 90/89 – NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2013 – 11 CS 13.1950; siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 12.3.2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 10; B. v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 13).
Die Ahndung der vorliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit eines unzulässigen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 5 Abs. 1 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO wäre im ehemaligen Verkehrszentralregister zu erfassen und dort gemäß Nr. 5.7 der Anlage 13 zu § 40 FeV i. d. F. bis zum 30. April 2014 mit 3 Punkten zu bewerten gewesen (vgl. VG Braunschweig, U. v. 10.6.2005 – 6 A 202/05 – juris Rn. 34). Nach der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Rechtslage ist der vorliegende Verkehrsverstoß mit einem Bußgeld i. H. v. EUR 100,- bewehrt (Nr. 17 BKat – Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Daneben ist hierfür gemäß Nr. 3.2.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV die Eintragung von einem Punkt im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen.
c) Die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 17. August 2014 war vorliegend nicht möglich i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.
aa) Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310; B. v. 21.10.1987 – 7 B 162.87 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18; B. v. 23.12.1996 – 11 B 84.96 – juris; BayVGH, B. v. 23.2.2015 – 11 CS 15.6 – juris; B. v. 25.1.2016 – 11 CS 15.2576 – juris Rn. 14). Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht zumutbar (BVerwG, U. v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – BayVBl 1983, 310). Vielmehr darf ein Fahrzeughalter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, grundsätzlich durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden (BVerwG, B. v. 23.6.1989 – 7 B 90.89 – NJW 1989, 2704 Rn. 8; BayVGH, B. v. 6.5.2010 – 11 ZB 09.2947 – juris Rn. 8). Allerdings muss die Verfolgungsbehörde auch in solchen Fällen naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 17; B. v. 8.3.2013 – 11 CS 13.187 – juris Rn. 22; VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 – Au 3 K 12.287 – juris Rn. 19).
Grundsätzlich gehört es zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand der Verfolgungsbehörde, den Fahrzeughalter unverzüglich, d. h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung zu benachrichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 13.10.1978 – VII C 77.74 – Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5). Die Zweiwochenfrist stellt jedoch kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Abs. 1 StVZO sowie keine starre Grenze dar. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Die Zweiwochenfrist gilt hingegen nicht für vom Regelfall abweichende Gestaltungen, in denen bei typisierender Betrachtung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Gleiches gilt, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist, da diese nicht ursächlich für die unterbliebene Feststellung des Fahrers gewesen ist. An einem derartigen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nicht auf vor Einstellung des Bußgeldverfahrens bzw. Verfolgungsverjährung geltend gemachten Erinnerungslücken des Fahrzeughalters beruht, sondern z. B. auf seiner fehlenden Bereitschaft, zur Aufklärung des Sachverhalts – insbesondere durch Eingrenzung des möglichen Täterkreises und Förderung der Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten – beizutragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 14.5.1997 – 3 B 28/97 – juris; BayVGH, B. v. 18.2.2016 – 11 BV 15.1164 – juris Rn. 18; B. v. 14.5.2013 – 11 CS 13.606 – juris Rn. 13; B. v. 8.3.2013 – 11 CS 13.187 – juris Rn. 18; B. v. 8.11.2010 – 11 ZB 10.950 – juris Rn. 9; B. v. 10.10.2006 – 11 CS 06.607 – juris Rn. 20; VG Augsburg, U. v. 19.6.2012 – Au 3 K 12.287 – juris Rn. 20).
bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze war die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers bei der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom 17. August 2014 vorliegend nicht möglich i. S. v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.
Es wurden vorliegend behördlich alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen. Insbesondere wurde der Kläger als Fahrzeughalter am 4. September 2014 polizeilich befragt (siehe polizeilicher Aktenvermerk v. 10.9.2014, Blatt 8 f. der Verwaltungsakte). Ausgehend von der durch den Kläger am 10. September 2014 auf Anforderung übersandten Liste mit potentiellen Fahrzeugführern zum Tatzeitpunkt (Blatt 10 der Verwaltungsakte) hat die Polizei die betreffenden Personen befragt, jedoch keinen Fahrzeugführer ermitteln können (siehe polizeiliche Kurzmitteilung v. 13.2.2015 nebst Beschuldigtenvernehmungen, Blatt 16-26 der Verwaltungsakte). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die von der Freundin des Anzeigeerstatters gefertigten Lichtbilder (Blatt 11 f. der Verwaltungsakte) unstreitig keine belastbare Identifikation oder auch nur Eingrenzung des Führers des Motorrads zum Tatzeitpunkt zulassen. Nach alledem ist nicht ersichtlich, welche weiteren sachgerechten und angemessenen Ermittlungen behördlich noch hätten vorgenommen werden sollen, nachdem keinerlei Anhaltspunkte auf eine konkrete Person hindeuteten.
Auch steht vorliegend die verspätete Anhörung des Klägers einer Verhängung der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.
In der polizeilichen Vernehmung vom 4. September 2014 „konnte oder wollte“ der Kläger nicht angeben, wer mit dem Motorrad zum Tatzeitpunkt unterwegs gewesen war. Er begründete dies damit, dass er seit vielen Jahren mehrere Krafträder besitze und diese ständig von unterschiedlichen Bekannten genutzt werden. Ein Fahrtenbuch oder ähnliches führe er nicht, daher sei es nun „nach so lang zurückliegender Zeit“ für ihn praktisch unmöglich, eine bestimmte Person als Fahrer zur Tatzeit zu benennen. Der Kläger habe bei der Vernehmung zwar etwas nervös und unsicher gewirkt, sich jedoch trotz mehrfacher Nachfrage nicht in Widersprüche verstrickt (siehe zum Ganzen: polizeilicher Aktenvermerk v. 10.9.2014, Blatt 8 f. der Verwaltungsakte).
Nach alledem hat der Kläger vorliegend gegenüber der Polizei eine aufgrund Zeitablaufs fehlende Möglichkeit der Fahrerbenennung am Tattag geltend gemacht. Der Kläger hat sich mithin nicht etwa pauschal auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder keinerlei Angaben zur Sache gemacht; er hat sich vielmehr bereits am 4. September 2014 sinngemäß auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen hinsichtlich des verantwortlichen Fahrzeugführers zum Tatzeitpunkt berufen. Dies ist so auch im vorliegenden Klageverfahren vorgetragen worden (siehe Klagebegründung v. 12.8.2015, Blatt 8 der Gerichtsakte).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die klägerseitig noch vor Eintritt von Verfolgungsverjährung geltend gemachten Erinnerungslücken vorliegend nicht ursächlich für die letztlich unterbliebene behördliche Feststellung des Fahrers gewesen sind.
Ohnehin ist insoweit bereits festzustellen, dass die Regelfrist von zwei Wochen zwischen Verkehrsverstoß (17.8.2014) und erster polizeilicher Vernehmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren (4.9.2014) hier nur um vier Tage – und damit nur sehr geringfügig – überschritten worden ist. Es spricht aus Sicht des Gerichts daher bereits vieles dafür, dass auch bei einer Befragung bereits am 31. August 2014 das Erinnerungsvermögen des Klägers an den Fahrer zum Tatzeitpunkt unverändert gewesen wäre.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter nicht hinreichend nachgekommen, was ursächlich für die Nichtermittlung des Fahrers zum Tatzeitpunkt gewesen ist.
Zwar hat der Kläger bereits in der polizeilichen Vernehmung vom 4. September 2014 angegeben, dass der Kreis der möglichen Fahrer zur Tatzeit „ca. 10 Personen“ umfasse (polizeilicher Aktenvermerk v. 10.9.2014, Blatt 8 f. der Verwaltungsakte); sodann hat der Kläger auf Anforderung der Polizei am 10. September 2014 per Telefax eine Liste von sieben Personen übermittelt, die mit dem fraglichen Motorrad fahren (Blatt 10 der Verwaltungsakte). Damit ist der Kläger – die Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste der potentiellen Tatfahrer vorausgesetzt – jedenfalls insoweit seinen Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter nachgekommen, als er den Kreis der potentiellen Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt eingegrenzt hat.
Allerdings ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger daneben die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der in Betracht kommenden Bekannten gefördert hätte bzw. dass entsprechende Nachfragen erfolglos geblieben seien; auch dies hätte jedoch zu den Mitwirkungspflichten des Klägers als Fahrzeughalter gehört (vgl. BayVGH, B. v. 12.2.2009 – 11 ZB 08.1189 – juris Rn. 7; B. v. 7.11.2008 – 11 CS 08.2650 – juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 21.4.2008 – 8 B 491/08 – juris Rn. 7-9). Diese Mitwirkungspflicht muss gerade im Fall des Klägers hervorgehoben werden, der mehrere Krafträder besitzt und diese offenbar regelmäßig einem größeren Bekanntenkreis zur Nutzung überlässt. Überdies ist der Kläger nicht zu einer schriftlichen Zeugenaussage bereit gewesen (siehe polizeilicher Vermerk v. 10.9.2014, Blatt 9 der Verwaltungsakte).
Eine Ursächlichkeit der fehlenden Nachfragen des Klägers im Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugführer für die Nichtermittlung des Täters am 17. August 2014 ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Polizei die vom Kläger als potentielle Fahrer benannten sieben Personen in der Folge ohne Ergebnis vernommen hat (Blatt 16-26 der Verwaltungsakte); denn es liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe, dass über zeitnahe informelle Nachfragen des Klägers bei den ihm persönlich bzw. freundschaftlich verbundenen potentiellen Fahrerzeugführern Informationen zu Tage getreten wären, die zum sicheren Ausschluss von (sämtlichen) unbeteiligten Personen oder auch neuen Ermittlungsansätzen und damit letztlich zur zeitnahen Ermittlung des Täters noch vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nach sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG) geführt hätten. Vor dem Hintergrund der pflichtwidrig unterbliebenen zeitnahen Nachfragen des Klägers im Kreis der potentiellen Fahrer ist vorliegend für das Ermittlungsergebnis auch irrelevant, dass die Polizei ihre entsprechenden Befragungen erst im Januar 2015 – und damit mehr als drei Monate nach Übermittlung der Liste potentieller Fahrer durch den Kläger am 10. September 2014 – durchgeführt hat; ohnehin hat sich keiner der drei im Januar 2015 polizeilich befragten potentiellen Fahrer, die zur Sache Angaben gemacht haben, maßgeblich allein auf Erinnerungslücken berufen; stets wurde betont, (auch) aus anderen Gründen als Täter auszuscheiden (siehe hierzu Blatt 19, 21 und 26 der Verwaltungsakte).
d) Die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist auch dem Grunde nach ermessensfehlerfrei.
Die Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO soll sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers anders als im Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist. § 31a StVZO will Fahrer erfassen, die Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährden (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 9.1.2012 – 11 CS 11.2727 – juris Rn. 34).
Diese Zweckrichtung hat der Beklagte vorliegend ausweislich der Gründe des angefochtenen Bescheids erkannt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (siehe S. 6 der Bescheidsgründe, Blatt 46 der Verwaltungsakte).
e) Auch die Bemessung der Zeitspanne von zwölf Monaten, während derer der Kläger ein Fahrtenbuch zu führen hat, ist ermessensfehlerfrei.
§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuches den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwGE, U. v. 17.5.1995 – 11 C 12-94 – juris).
Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris Rn. 31; VGH BW, B. v. 28.5.2002 – 10 S 1408/01 – VRS Bd. 103 [2002], S. 140/141). Die Mitwirkung des Halters besteht in diesen Fällen darin, den Fahrer des Tatfahrzeugs zu nennen, das Bestreiten des Verkehrsverstoßes ist hingegen keine Mitwirkung in diesem Sinn (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 24.6.2013 – 11 CS 13.1079 – juris Rn. 14).
Ausgehend von den obigen Anforderungen ist die vorliegend inmitten stehende Dauer der Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten ermessensfehlerfrei und auch verhältnismäßig. Hinsichtlich der Dauer hat das Landratsamt zunächst hervorgehoben, dass eine „schwere Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften“ vorliegt, welche mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen sowie mit einem Bußgeld von EUR 100,- zu ahnden ist (Seite 6 unten der Bescheidsgründe, Blatt 46 der Verwaltungsakte). Sodann führt das Landratsamt – unter Rückbezug auf die im Vorabsatz festgestellte schwere Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften („daher“) – aus, dass es im Allgemeininteresse aller Verkehrsteilnehmer unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen für erforderlich erachtet werde, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Zeit von zwölf Monaten anzuordnen, um durch diese Präventi. V. m.aßnahme die Gefährdung im Straßenverkehr zu minimieren (Seite 7 oben der Bescheidsgründe, Blatt 47 der Verwaltungsakte). Diese Ermessenserwägungen zur Dauer der Fahrtenbuchauflage sind nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend tatsächlich um einen erheblichen Verkehrsverstoß gehandelt hat, der ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat. Ermessensfehler i. S. v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Dauer ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger – wie ausgeführt – seinen Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter bei der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers nicht hinreichend nachgekommen ist.
f) Die Regelung unter Nr. 2 des Bescheidtenors zu einem Ersatzfahrzeug entspricht § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO; Nr. 4 entspricht § 31a Abs. 2 StVZO (Modalitäten des Führens des Fahrtenbuchs). Auch die Anordnungen der Vorlage- und Aufbewahrungspflicht gemäß § 31a Abs. 3 StVZO (Nr. 5) unterliegen keinen Bedenken.
g) Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 6 des Bescheidtenors ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, 29, 31, 36 VwZVG.
2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Nachdem die Klägerseite vorliegend die Verfahrenskosten trägt, geht der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ins Leere; der guten Ordnung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass vorliegend ohnehin kein Widerspruchsverfahren i. S. d. §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat, so dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VG München, B. v. 12.8.2002 – M 28 K 01.3095 – juris Rn. 2).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.800,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Da vorliegend eine Fahrtenbuchauflage mit einer Länge von zwölf Monaten streitgegenständlich war, war ein Betrag i. H. v. EUR 4.800,- festzusetzen (EUR 400,- x 12 Monate).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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