Verkehrsrecht

Fehlende Aktivlegitimation bei Widersprüchen im Erwerbsvorgang

Aktenzeichen  19 O 2320/17

Datum:
5.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27496
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 91, § 708 Nr. 11, § 711

 

Leitsatz

1 Wird trotz Wohnsitzes in einem Mehrparteienhaus nicht in bester Lage behauptet, man habe den – später verunfallten – Wagen bar für 100.000,00 € erworben, dieser sei dann mehrfach umlackiert und habe 7 Monate in einer Werkstatt gestanden, ehe er – durch einen Dritten gefahren – mit einem Kilometerstand von unter 5000 verunfallt sei, ist das Eigentum nicht schlüssig dargetan. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Beschluss
Der Streitwert wird auf 19.667,84 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des angeblich geschädigten PKW BMW M6 Coupe ist.
Es ist mehr als ungewöhnlich, dass jemand einen anderen zum Erwerb eines Fahrzeugs EUR 100.000,- in bar, wie es der Zeuge … geschildert hat, übergibt. Geschäfte in dieser Größenordnung werden in der Regel nicht durch Barzahlung, sondern durch Überweisung getätigt, zumindest, wenn es sich nicht um so genannte Geldwäschegeschäfte handelt. Zwar sagt der Zeuge aus, dass er ein guter Bekannter der Klägerin sei, merkwürdig in diesem Zusammenhang ist aber, dass seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Frau diese angebliche gute Bekannte gar nicht kennt. Zumindest hat sie dies in der mündlichen Verhandlung behauptet.
Schwer nachvollziehbar ist auch, dass die Klägerin überhaupt ein solches Fahrzeug erwerben kann. Sie wohnt in einem großen Mehrfamilienhaus in einer nicht gerade guten Gegend in Timisoara. Es ist kaum vorstellbar, dass jemand, der dort wohnt, über so hohe Bargeldbestände verfügt.
Merkwürdig ist auch, dass laut Rechnung der Firma BMW … in … das Leistungsdatum, das heißt der Kauf und die Übergabe des Fahrzeugs, am 29.07. stattgefunden haben soll, der Zeuge … aber erklärte, dass er das Fahrzeug am 03.08. erhalten habe und am 04.08.2016 der Unfall geschehen sei.
Auffällig ist auch, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs laut Kaufvertrag der Firma … das Fahrzeug einen Kilometerstand von 4.900 km hatte, bei der Begutachtung durch den Sachverständigen … allerdings, nachdem es nach München verbracht worden ist, einen von diesem abgelesenen Kilometerstand von 4.527 km aufwies, also weniger als zuvor. Dies deutet auf eine Manipulation hin.
Wesentliches Kriterium für den Kauf, so führt der Zeuge … aus, sei die Lackierung des BMW M6 bei Ankauf gewesen, dieser sei in der Farbe „frozen red“ lackiert gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge hier vernommen wurde, war das Auto aber in schwarz lackiert. Darüber hinaus erklärt der Zeuge, dass die Lackierung nach der mündlichen Verhandlung neu gemacht werden sollte, da diese nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Unstrittig wurde das Fahrzeug ertsprechend der Zulassungsbescheinigung Teil II, die die Bayerische Motoren Werke als erster Eintrag ausweist, mit weiß bezeichnet. Zum Zeitpunkt des Schadensgutachtens war die Farbe frozen red.
Nach den Unterlagen des Sachverständigen … soll das Fahrzeug eine BMW Individuallackierung Metall silber gehabt haben. Nach Mitteilung des Kraftfahrbundesamt in Flensburg hatte das Fahrzeug die Grundfarbe rot. Nunmehr ist die Farbe schwarz, das Auto sollte dann direkt wieder lackiert werden.
Auffällig ist auch, dass das Fahrzeug, das für angeblich rund 100.000,- EUR erworben wurde, dann lange Zeit nicht repariert wurde, und später dann an den Zeugen …verliehen wurde. Angeblich, also sagte der Zeuge … aus, soll das Auto, nachdem es nach dem Unfall zunächst nach Rumänien verbracht wurde, wieder nach Deutschland verbracht worden sein im Oktober zu einer Autowerkstatt und Lackiererei … in Jolle verbracht worden sei, wo es bis April des vorherigen Jahres repariert und unbenutzt stand. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um die Lackiererei … bei …, … . Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein so wertvolles Fahrzeug rund 7 Monate in einer Werkstatt abgestellt wurde, ohne es zu benutzen, ohne es reparieren zu lassen, bloß, weil man angeblich das Geld dafür nicht opfern wollte (aber wohl hatte?).
Angesichts dieser Gesamtumstände ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich Eigentümerin des PKWs ist. Die Aktivlegitimation konnte nicht nachgewiesen werden, deshalb war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.


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